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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1846
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- 1846-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1846
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1492 110 Verständigen wir uns zuerst darüber, daß ein wirklicher Nach druck im engem Sinne des Wortes, eine wirkliche Nachbildung, mit einem Worte: eigentliche mechanische Vervielfältigung in Preußen, wie in England, und folglich nach dem Vertrage ohne alle Widerrede nun mehr gegenseitig unbedingt verboten sind. Das preuß. Gesetz enthält aber mehr als das englische Gesetz vom 1. Juli 1842 (eine mangelhafte Uebersetzung stehe in der Allg. Preßzeitung 1843. Sp. 1313): nämlich Ausnahmen, und zwar solche, welche in ihrer unnatürlichen Aus dehnung nur zu Gunsten der eigenen Unterthanen sich rechtfertigen lassen, wenn das Gesetz wirklich zum Schutze und nicht zur Behinde rung der Wissenschaft dienen soll- Wie man denn sogar glaubt, diese Ausnahme in § 4 b sei mit Rücksicht auf einen ganz besondern Fall in das Gesetz ausgenommen worden. Sie tritt in ihrer Singularität noch mehr dadurch hervor, daß unter Nr. 3 in derselben § 4, welche überschnellen ist: „Was nicht als Nachdruck anzusehen" namentlich die Herausgabe von Uebersetzungen bereits gedruckter Werke als eine Veröffentlichung bezeichnet ist, welche nicht unter den Begriff des Nachdruckes fällt. Von einer solchen Ausnahme enthält der Vertrag nichts; er dehnt die Ausdrücke: Nachdruck, Nachbildung, Vervielfälti gung nicht über die Bedeutung des gemeinen Lebens aus und anschei nend können auch diese allein gelten. Ist es nun nicht erlaubt, daran zu zweifeln, daß in einem Vertrage, wo lediglich der Schutz gegen Nachdruck und unbefugte Vervielfältigung den beiderseitigen Unter thanen zugesichert ist, diese Ausnahmen mit inbegriffen sind, da noto risch das englische Gesetz solche Ausnahmen nicht kennt? Da die Staatsregierung in Preußen offenbar ihren Unterthanen ein Recht vergeben hätte, was sie in England niemals beanspruchen können? da augenscheinlich dadurch der Verbreitung der Kenntniß englischer Lite ratur in Preußen Eintrag gethan wird, ohne dem preußischen Volke einen Ersatz zu bieten? Will man nicht ein Uebersehen der ß 4 b annehmen, so ist die ser nur erhobene Zweifel gerechtfertigt, und auch der Zweck des Vertrags zusammengehalten mit dessen allgemeinen Worten, scheint gegen die Auslegung der Herren Duncker und Humblot zu sprechen- Als Zweck des Vertrags kann man nämlich keineswegs die Aufrichtung eines in ternationalen Schutzes gegen Nachdruck blos zwischen England und Preußen annehmen, sondern wie der Artikel 8 unumstößlich nachweist, es sollte der Vertrag Deutschland, wenigstens soweit es der Zollverein umfaßt, berücksichtigen. Diese Begrenzung war unüberschreitbar, weil die Handelsverhältnisse der Vereinsstaaten sich gänzlich von den übri gen scheiden. Dieser Zweck konnte nur auf für die Zollvereinsstaaten allgemein geltenden Grundlagen erreicht werden, welche einzig in den Bundesbeschlüssen über den Schutz gegen Nachdruck, namentlich in denen vom 9. Nov. 1837 und 19. Juni 1845 zu finden sind. Hatte man wirklich allein diese allgemeinen, gemeinschaftlichen Bestimmun gen wider unbefugte Vervielfältigung vor Augen, so konnte allerdings der Vertrag so geschlossen werden, wie er abgefaßt ist und würde dann hieraus folgen, daß die besonderen Verfügungen der einzelnen Staaten und insbesondere auch Preußens, welche über die Bundesbeschlüsse hin ausgehen, geflissentlich außerAcht gelassen wurden, weil sonstdieserVertrag zu den gleichmäßigen Bestimmungen desZollvereinsstatuts einerseitsund zu der Absicht, mit England einen übereinstimmenden Vertrag zu schlie ßen, andrerseits nicht gepaßt haben würde, denn diese Ausnahme der § 4b haben angenommen nur Braunschweig und Sachsen-Weimar. Hat man diesen allgemeinen Standpunkt behauptet und also mit Bewußtsein die besonderen Bestimmungen weggelassen, welche störend sein konnten, so mögen sie auch in keiner Weise als darin enthaltend angesehen wer den. Endlich jpricht gegen ein Uebersehen der K 4 b noch die Genauig keit der Aufzählung dessen, was man schützen, was man verbieten wolle, wie sie in Art. 1 u. 3 des Vertrags enthalten ist: von Ueber setzungen findet sich da kein Wort. Wären aber die Ausnahmen der tz 4 wie es nach dem Vorstehenden nicht ganz unwahrscheinlich ist, g e- flissentlich weggelassen, dann könnte auch kein Engländer diesel ben in Anspruch nehmen. Ich gebe zu, daß wenn meine erhobenen Zweifel nur aus dieser wenn auch noch so offenbaren ratio leZsis flössen, wenig gewon nen sein möchte, weil es dann ganz auf die individuelle Auslegung an- känie, welche der Richter anwenden würde. Momente, welche zwin gender sind, ja sogar die vorläufige Beschlagnahme verhindern müssen, scheinen mir in den Artikeln II u. VI des Vertrags zu liegen. Die ganze Fassung desselben nämlich ist sehr bestimmt und eher mit englischer Breite als mit dunkler Kürze durchgesührt. Es mögen trotz dem Punkte mangeln, welche der Geschäftsmann darin wünscht, aber es ist schwerlich eine Vergessenheit als vielmehr eine Absichtlichkeit in diesem Mangel zu sehen. Das ist ein Umstand, welcher jede vorei lige Ausdehnung auf analoge Gegenstände hemmt. Ich wende ihn auf die vorliegende Frage an. Diese Genauigkeit des Ausdrucks ist eben mäßig in dem Art II. zu finden, welcher von den Bedingungen spricht, unter denen einzig der im Vertrag den beiderseitigen Unterthanen zu gesicherte Rechtsschutz beansprucht werden kann. Es heißt nämlich: „Nieman d soll in einem der beiden Staaten ei n Re ch t auf den durch den vorstehenden Artikel verheißenen Schutz haben, bis das Werk, in Betreff dessen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung in An spruch genommen wird, Seitens des ursprünglichen Autors oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger innachstehenderWeise zur Eincegistricung gebracht worden ist:" rc. (folgen die Orte, wo dies geschehen soll). Hieraus geht nun deutlich hervor, daß das Recht des Engländers in Preußen, das Recht des Preußen in England auf ver tragsmäßigen Schutz, nicht durch das n atürlich e Re chtsver - hältniß, sondern lediglich durch die Beobachtung derver- tragsmäßig festgestellten gesetzlichen Formalitäten ent springt. Diese Formalität ist bei einer noch nicht erschienenen Ueber setzung unmöglich, als deren Nachdruck und nicht des Originals *) allein das Gesetz vom 11. Juni 1837 K 4, b. eine anderweite Ueber setzung ansieht, und somit scheint von selbst der II. Artikel, welcher eine besondere Formalität für die Uebersetzungen (nach oben ge flissentlich) nicht vorschreibt, die angezogene Bestimmung des preu ßischen Gesetzes auszuschließen. Ja selbst wenn eine Ueberse tzung eines englischen Werkes gleichzeitig mit dem Originale er schienen und nach Art. II einregistrirt würde, so könnte doch nur gegen wirklichen Nachdruck aus diesem Einregistciren verfahren werden, weil in dem II. Art. nur von einem ausschließlichen Rechte der Vervielfältigung gesprochen wird, dessen enge Auslegung durch das im englischen Texte stehende Wort: vopxriglrt welches eben nur „Verlagsrecht" bedeutet, gerechtfertigt wird. Unter dem das Uebersetzungsrecht des preußischen Gesetzes mit einzubegreifen, würde wenigstens keinem englischen Juristen einfallen. Hätten die vertragen den Staatsregierungen im Sinne gehabt, mehr als das Recht der mecha nischen Vervielfältigung den englischen und preußischen Urhebern aus schließlich zu ertheilen, dann hätten sie ohne Zweifel eine Formalität angeben müssen, unter welcher das Verbietungsrecht auf dieses Mehr erworben wird. Denn wenn irgend ein Recht nur auf dem positiven Wege der Beobachtung einer Formalität nach dem ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers erlangt wird, dann muß nach allgemein aner kannten Rechtsregeln dieses Recht auch ganz im engsten Sinne ausge legt und es kann niemals ein anderes Recht durch dieselben Formalien begründet werden, so lange die positive gesetzliche Bestimmung dafür fehlt. Der andere Artikel, welcher mir meine Zweifel zu unterstützen scheint, ist der sechste. Er lautet: „Keine Bestimmung dieser Ueberein- *) Dies geht einmal daraus hervor, daß der Wille des Gesetzgebers war dem Urheber ein alleiniges Uebersetzungsrecht zu sichern, nachdem er das ausschließliche Bervielfältigungsreckt schon hatte — sodann aus dem Erlöschen dieses Rechtes, wenn es innerhalb zwe, Jahren nicht ausgcübt ist, da das Recht am Original unberührt bleibt.
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