Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1846
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- 22.12.1846
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1493 1846.) kunft soll so ausgelegt werden, daß dieselbe das Recht eines der beiden hohen kontrahirenden Theile beeinträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche nach seiner inner» Gesetzgebung für Nachdrücke oder Verletzungen des ausschließ lichen Rechtes zur Vervielfältigung erklärt werden." Erstlich mache ich wiederholt auf die Beschränkung der Ausdrücke aufmerksam, welche hier, wo es am nöthigsten erschien, keine Ausnahme, keine Auslegung enthalten, sondern sich auf Nachdruck und Vervielfältigung beschränken, die jedenfalls in dem allgemein angenommenen und bekannten Sinne gebraucht scheinen. Meine erhobenen Zweifel werden nicht wenig durch diese Gleichmäßigkeit genährt. Sodann ist das Wort „innere" zwei felsohne mit Vorbedacht gebraucht und soll den von beiden Regierungen gemachten Unterschied zwischen besonder» gesetzlichen Bestimmungen, welche geflissentlich in den Vertrag nicht ausdrücklich ausgenommen sind, andeuten. Das Wort hat nur Sinn, wenn man es im Gegen satz der im Vertrage enthaltenen internationalen Rechte denkt, welche wohl die äußere Gesetzgebung genannt werden können. Esidlich aber zeigt dieser Artikel deutlich, daß die beiderseitigen Gesetzgebungen nicht in einander aufgehen, sondern in aller Selbstständigkeit nebeneinander bestehen sollen. Behalten sich beide Staaten vor, trotz dem Vertrage die Einfuhr alles dessen zu verbieten, was in dem einen Staate zwar mit Erlaubniß des dortigen Gesetzes vervielfältigt, nach dem Gesetze des an dern aber verbotener Nachdruck ist, so folgt daraus ganz natürlicher Weise, daß jeder Staat sich sein Urtheil frei erhalten hat, was er für Nachdruck nach seinen speziellen „inneren" Gesetzen erachten wolle. Diesen inneren Gesetzen ist der Engländer nicht unterworfen, er kann sie aber auch nicht zu seinem Vortheile beanspruchen; er hat nur das Recht auf den „internationalen Schutz", welchen der Vertrag zum Ge setz erhebt. Den Umfang desselben können wir nur nach dem Wort laute des Vertrags bestimmen; über diesen hinaus zu gehen ist um so weniger erlaubt, als dadurch der von demselben gemachte Unterschied zwi schen der darin enthaltenen äußeren Gesetzgebung und der „inneren" ein ganz schwankender Begriff werden würde. Ich habe im Vorstehenden meine Zweifel gegen jene apodiktische Auslegung in Nr. 108 ds. Bl. ausgesprochen und zu zeigen gesucht, daß sie nicht auf ganz oberflächlicher Anschauung beruhen. Daß die Verneinung des Rechtes der Engländer auf die.Bcgünstigung der § 4 b. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 nicht evident ist, d. h. nicht mit un umstößlicher Gewißheit aus den Worten des Vertrags hervorgeht, wird eingeräumt. Hielte ich die erhobenen Bedenken für unüberwindlich, dann würde ich nicht von Zweifeln sprechen. Aber wenn man unpar teiisch das Gesagte erwägt, wird man mir zugeben, es sei das Für und das Wider so vertheilt, daß man auf eine günstige Entscheidung für die Metzlersche Buchhandlung, namentlich bei den höheren Gerichten, oder wenn eine authentische Erklärung hervorgerufen würde, so ohne Weite res nicht zu verzichten brauche. Vielleicht erhebt sich die eine oder an dere Stimme in dieser Sache; die wünschenswcrtheste wäre jedenfalls diejenige, welche ihr Urtheil mit den Motiven der vertragenden Regie rungen unterstützen könnte, oder geradezu eine authentische Erklärung zu bringen vcrmögte. Ehe ich jedoch schließe, will ich noch einige Bemerkungen anfügen, welche sich insbesondre auf den vorliegenden Fall beziehen. Der Aus satz in Nr. 108 d. Bl. nimmt an, daß die preu ßi sch en Gerichte ohne Weiteres die ausgesprochene Ansicht theilen würden- Ich habe bereits auf den Inhalt des Art. II- aufmerksam gemacht und Behörden, welche an den Wortlaut des Gesetzes sich zu halten pflegen, können schon hieran bei dem Anträge auf Beschlagnahme Anstoß nehmen. Aber gesetzt, sie würden sich darüber hinwegsetzen, so müßten sie doch, um nach der Analogie des Gesetzes zu handeln, die Einregistrirung der s. g. „einzig rechtmäßigen Übersetzung" fordern, ehe sie einen Beschlag ausbringen dürften. Eine zweite Bemerkung trifft die auf dem englischen Originale befindliche Notiz (denn nur diese, nicht die auf der Uebersetzung ge machte, hat nach § 4 b. d. Ges. v. 11. Juni 1837 Geltung), welche lautet: Ille onl^ ssermon trsnsloiion ok tkis rvorll üsnetioneä lly tke sutkor >8 pulllisllell ll^ illr. Vvncller onä Uumblot, Ilerlin. Diese Worte heißen: Die einzige von dem Verfasser genehmigte deutsche Uebersetzung dieses Werks wird bei den Herren Duncker und Humblot in Berlin veröffentlicht. Erstlich kann man fragen: Liegt in diesen Worten über haupt ein Vorbehalt? und mit mehr als einem bloßen Scheine von Recht dem strengen Wortsinne nach verneinen. Die Erklärung, daß der Verfasser nur eine bestimmte Uebersetzung genehmigt habe, ist kein Vorbehalt im strengsten Worksinne. Doch geht man auch von demsel ben ab, so muß man zweitens immer erst erörtern, ob wenigstens der zugegebene Vorbehalt den vom Gesetz verlangten Inhalt habe. Ich behaupte, daß jene Worte dieses Inhalts entbehren. Denn das preu ßische Gesetz verlangt nicht eine Genehmigung des Verfassers zu einer irgendwo erscheinenden Uebersetzung, sondern „entweder daß der Verfasser (also kein anderer) eines Buchs solches gleichzei tig in verschiedenen lebenden Sprachen habe erscheinen lassen" — oder, „daß der Verfasser auf dem Titelblatte der ersten Ausgabe bekannt gemacht hat, daß er eine Uebersetzung und in welcher Sprache herausgeben wolle." Es geht aus der ganzen Stelle mit un umstößlicher Gewißheit ohne alle Wortdeutelei hervor, daß der Gesetzge ber nur den begabten Verfasser eines Geisteswerkes, welcher dasselbe in Mehrern Sprachen selbst veröffentlichen kann, schützen will. Wenn nun auch zugegeben werden muß, daß, weil das Gesetz nicht den Nach weis der wirklich geschehenen selbsteigenen Anfertigung der Uebersetzung verlangt, dem Verfasser es freisteht, seinen Namen vor fremde Arbeit zu setzen; so muß doch ebenso bestimmt gefordert werden, daß der Ver fasser, nichtein anderer, diese Uebersetzung erscheinen lasse, oder sich deren Herausgabe Vorbehalte. Unter keiner Bedingung kann es dem Wortsinne des Gesetzes nach genügen, daß er irgend eine Ueber setzung eines Dritten genehmige, um sich selbst das Verbietungscecht zu erhalten. Ob die preußische Gerichtspraxis eine andere Auslegung gutgeheißen hat, ist mir unbekannt: die Worte des Gesetzes lassen ohne authentischen Kommentar nur die hier gegebene zu- Wenn der Ver fasser des Aussatzes in Nr. 108 die Aeußerung der süddeutschen Buchhänd lerzeitung, „daß nirgends im preußischen Gesetze die Erlaubniß dem Verfasser gegeben sei, sein ausschließliches Uebersetzungsrecht zu veräu ßern", der Unkcnntniß mit den preußischen gesetzlichen Bestimmungen zuschceibt, so ist dies etwas voreilig und fällt auf ihn der Vorwurf zurück, diese Bestimmungen nicht ergründet zu haben. Denn wäre er in den Sinn des ganzen Gesetzes tiefer eingedrungen, so würde er zuge stehen müssen, daß da Niemand durch ein Gesetz das Recht erlangen kann, der Urheber von Etwas zu sein, was ein Anderer geschaffen hat, das Gesetz vom 11. Juni 1837, § 4 b. aber nur dem Verfasser, wel cher selbst eine Uebersetzung erscheinen läßt oder herausgeben will, das exorbitante Recht des Verbotes anderer Uebersetzimgen einräumt -— von einem Verkaufe der vom Verfasser veranstalteten Uebersetzung an Verleger, Herausgeber rc., wohl die Rede sein kann, nicht aber von dem Verkaufe des ausschließlichen Ueberetzungsrechtes. Die § 1 spricht nurvon dem Veröffentlichen und Verbreiten auf mechanischem Wege; der Verfasser fühlte das recht gut und ließ deshalb die Schlußworte der § 1 weg, weil sonst die Anführung von § 4 b. nicht gepaßt hätte, da er freie Ueber setzung doch nicht gerade mechanische Vervielfältigung nennen mochte! Im Uebrigen muß ich noch bemerken, daß die Metzlersche und die angekündigte Kollmannsche Uebersetzung des Bulwerschen Romans un bedingt rechtmäßige sind. Diese Eigenschaft wird ihnen auch in Preu ßen nicht genommen und eigentlich kann von Rechtswegen nur eine polizeiliche Abwehr, nicht eine rechtliche Beschlagnahme der Exemplare erfolgen, wenn man die § 4 b. anwendbar finden sollte, weil sie nach dem Bundesgesetz in einem Bundesstaate rechtmäßig erschienen sind. Leipzig, am 17. Der. 1846. A. W. Volkmann, Advokat.
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