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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1902
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- Deutsch
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S34S Nichtamtlicher Teil. 264, 18. November 19vr. Nichtamtlicher Teil Zur Frage der Schuhberrchligung von Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Art. In weiten Kreisen, namentlich unter den Verlegern von Zeitungen und Zeitschriften, ist vielfach noch immer die An sicht vertreten, daß die in Tageszeitungen veröffentlichten Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art nur dann gegen Nachdruck geschützt seien, wenn sie einen wirklichen wissenschaftlichen Wert besitzen, daß aber die zur Illustration von Tagesneuigkeiten und dergleichen dienenden Zeichnungen und Abbildungen ohne besondere Genehmigung der Verfertiger bezw. ihrer Rechtsnachfolger nachgedruckt werden könnten. Diese Annahme, die übrigens auch im früheren Nachdrucks- gesctz vom 11. Juni 1870 keine Stütze gefunden haben würde, ist nach dem neuen Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 vollkommen unhaltbar. Nach Z 1 Ziffer 3 dieses Gesetzes sollen die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art. welche nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu be trachten sind, gegen unbefugten Nachdruck dieser Abbildungen geschützt sein. Auszuscheiden von dem Schutze des Gesetzes vom 19. Juni 1901 sind also von vornherein diejenigen Zeichnungen und Abbildungen, welche hauptsächlich einen ästhetischen Zweck verfolgen und demgemäß ihrem Hauptzweck nach als Kunst werke zu betrachten sind. Es sind dies die Werke der malen den und zeichnenden Kunst, deren Schutz durch das Gesetz vom 9. Januar 1876. betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, geregelt ist. Unter den Z 1 Ziffer 3 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 fallen ferner nicht die gemeinhin als »Muster« bezeichneten industriellen Zeich nungen. welche lediglich als materielle Sachen in Betracht kommen und in ihren einzelnen Exemplaren zu einem ma teriellen Gebrauch bestimmt sind. Zeichnungen dieser Art werden durch das Musterschutzgesetz vom 11. Januar 1876 geschützt, falls sie als Geschmacksmuster dazu geeignet oder bestimmt sind, den Formen- oder Farbensinn des Beschauers zu befriedigen. Es bleiben demnach nur diejenigen Abbildungen und Zeichnungen dem Schutz des Z 1 Ziffer 3 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 unterstellt, bei denen ein künstlerischer Zweck nicht obwaltet, die aber im übrigen wissenschaftlicher oder technischer Art sind. Auch das alte Nachdrucksgesetz schützte diese Zeichnungen und Abbildungen gegen Nachdruck, indem es in Z 43 seine Schutzbestimmungen ausdrücklich auf geographische, topo graphische. naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, die ihrem Hauptzweck nach keine Kunstwerke waren, für anwendbar erklärte. Das neue Gesetz vom 19. Juni 1901 hat von einer Aufzählung der einzelnen Arten der geschützten Abbildungen abgesehen, im übrigen aber trotz des veränderteir Wortlautes ihnen den gesetzlichen Schutz in gleichem Umfang wie der frühere Z 43 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 gewährt. Bedingt ist dieser Schutz — wie früher — lediglich dadurch, daß die Abbildung wissenschaftlicher oder technischer Art ist, daß sie aus einer, wenn auch nur untergeordneten geistigen Thätigkeit ihres Urhebers beruht, und endlich, daß sie einen belehrenden Zweck verfolgt. Wie das Reichsgericht in einem kürzlich ergangenen, bisher noch nicht veröffentlichten Erkennt nisse ausgefllhrt hat, trifft nun zunächst der im Gesetz ge- gebrauchte Zusatz »wissenschaftlicher oder technischer Art« lediglich den dargestelltcn Gegenstand, nicht aber auch die Darstellung als solche, so daß es aus die Art und Weise der Ausführung der letzter» nicht ankommt und es namentlich durchaus nicht erforderlich ist. daß eine wirklich wissenschaft liche oder sonst irgendwie hervorragende geistige Thätigkeit bei Herstellung der Abbildung aufgewendet ist. »Von der Abbildung wissenschaftlicher oder technischer Art im gesetzlichen Sinne darf nicht mehr verlangt wer den. als daß sie als Abbildung aus einer geistigen Thätig keit ihres Urhebers, sei es auch einer solchen nur geringer» Grades, beruht, d. h. also nur ein darstellerischer Ge danke wird erfordert, lieber diesen hinaus braucht die Abbildung ein .Geisteserzeugnis' nicht zu sein.« In ähnlicher Weise hatte sich bereits früher einmal das preußische Kammergericht geäußert, indem es für den Begriff einer schutzberechtigten Abbildung nur eine auf einer ge wissen geistigen Arbeit beruhende graphische Vcrsinnlichung einer wissenschaftlichen oder technischen Idee verlangte. Gleich- giltig ist es darum auch, ob der Abbildung ein dauernder fachwissenschaftlicher Wert innewohnt. Eine derartige Ein schränkung findet, wie das Reichsgericht weiter ausführt, weder im Wortlaut des Gesetzes, noch in der Auslegung, die diesem durch die Rechtsprechung zu teil wurde, irgend eine Stütze. »Es ist kein Grund erfindlich, aus dem das Gesetz Abbildungen, die im übrigen die Voraussetzungen der Schutzberechtigung erfüllen, nur deshalb ausgeschlossen wissen wollte, weil sie lediglich von vorübergehendem Werte oder Interesse sind.» Bei den meisten in Tageszeitungen und Zeitschriften enthaltenen Abbildungen, welche einen wissenschaftlichen oder technischen Gegenstand betreffen, bezw. einen Artikel dieser Art bildlich erläutern sollen, wird dies zutiefst»; in der Regel wird ihnen ein dauernder, fachwissenschaftlicher Wert nicht beiwohnen. Trotzdem sind sie gegen unbefugten Nach druck unbedingt geschützt, wenn sie. wie oben ausgeführt, einem darstellerischen Gedanken und damit einer geistigen Thätigkeit ihre Entstehung verdanken, und wenn sie endlich, um auch das letzte Erfordernis ihrer Schutzberechttgung zu erfüllen, einen belehrenden Zweck verfolgen. Daß man diesen Belehrungszweck nicht zu eng fassen und namentlich nicht etwa bloß auf »Wissenschaft im höhern Sinne» beschränken darf, ist in der bisherigen Literatur und Rechtsprechung stets anerkannt, und dementsprechend hat denn auch das Reichsgericht jetzt in Bezug auf das neue Gesetz ausge sprochen. daß es sich um eine wissenschaftliche Belehrung nicht zu handeln braucht. Das Reichsgericht hat insbesondere durchaus zutreffend darauf hingewiesen, daß die Belehrung, die vermittelst der gewöhnlichen Tagespresse dem Publikum geboten werden soll, in ihren Formen dem Auffassungs vermögen eines sehr weiten Leserkreises angepaßt sein muß. und hat deshalb den zur Schutzberechtigung erforderlichen Belehrungszweck auch bei solchen Abbildungen als vorhanden angenommen, welche lediglich dazu bestimmt sind, dem lesenden Publikum bei der Kenntnisnahme von den in der Tagespresse und in Zeitschriften besprochenen Ereignissen oder Zuständen durch eine bildliche Darstellung zu Hilfe zu kommen und somit deren Verständnis im Wege der An schauung zu erleichtern. Von diesen Gesichtspunkten aus wird also z. B. die Abbildung eines neu konstruierten Motorwagens, welche einem die neuesten Fortschritts aus dem Gebiete des Verkehrswesens behandelnden Zeitungs artikel beigefügt ist. ebenso wie die Zeichnung eines neuen Gewehrs, welche eine Darstellung der neuen Bewaffnung eines Truppenteils erläutern soll, unbedingt auf den ge setzlichen Schutz gegen unbefugten Nachdruck Anspruch erhebe» können. V-. Daube.
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