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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1929
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- 1929-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1929
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X- 12, 15, Januar 1929, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. Aluianach Kunstverlag Aktiengesellschaft i. Liqu. in Berlin. — Die Aktionäre der Gesellschaft werden zu der am Mittwoch, dem 30. Januar 1929, nachm. 2 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesell schaft, Berlin, Markgrafenstr. 771, stattfindenden Generalversamm lung eingeladen. Tagesordnung: 1. Genehmigung der Schlußrech nung. 2. Entlastung des Liquidators und des Aufsichtsrats. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 8 vom 10. Januar 1929.) Friedrich Andreas Perthes Aktiengesellschaft in Stuttgart/ Gotha. — Die Aktionäre der Friedrich Andreas Perthes-Aktien- gesellschaft werden zur Generalversammlung eingeladen, die am Donnerstag, dem 31. Januar, vormittags 11 Uhr, im Sitzungszimmer der Deutschen Verlags-Anstalt, Stuttgart, Neckarstraße 121/123, statt finden wird. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht und Jahresbilanz 1927/28. 2. Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands. 3. Be schlußfassung über die Verteilung des Reingewinns. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 10 vom 12. Januar 1929.) Wer hat eine Berichtigung zu unterschreiben? (Nachdruck ver boten.) — Eine Berichtigung einzusenden, die den Vorschriften des Preßgesetzes entspricht, sind bisweilen selbst Rechtsanwälte nicht in der Lage, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naum burg zeigt. Im Aufträge seines Mandanten hatte ein Rechtsanwalt einer Redaktion eine Berichtigung nebst Berichtigungserklärung zu gesandt. Sowohl die Berichtigung als auch die Berichtigungserklä rung hatte ein Rechtsanwalt für den Einsender unterschrieben. Der verantwortliche Redakteur hatte sich geweigert, die Berichtigung in seine Zeitung aufzunehmen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht in Naumburg sprachen den Redakteur frei, indem das Oberlandesgericht u. a. ausführte, aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Neichspreßgesetzes sei zu entnehmen, daß derjenige, welcher einer Zeitungsredaktion eine Berichtigung sende, dieselbe selbst unterschrieben haben müsse, es reiche nicht aus, wenn ein bevollmächtigter Rechtsanwalt die Berichtigung im Aufträge seines Mandanten unterzeichne. Unter einer Berichtigung sei zwar jede Erklärung anzusehen, welche berichtige oder verfälsche; es solle der Beteiligte gehört werden; unbedingt müsse aber der Einsender die Berichtigung unterschreiben. Der verantwortliche Redakteur habe keine Strafe verwirkt, indem er die von einem Rechtsanwalt Unter zeichnete Berichtigung der betreffenden Privatperson nicht in seine Zeitung ausgenommen habe. (232. 28.) Von welchen Zeitschriften kann die Polizeibehörde keine Exem plare vom Verleger verlangen? (Nachdruck verboten.) — Ein Ver leger muß nach § 9 des Preßgesetzes von jeder Nummer, Heft oder Stück einer periodischen Druckschrift, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine ihm sofort zu er teilende Bescheinigung an die Polizeibehörde des Abgabeortes un entgeltlich abliefern. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, die ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen. Nach § 19 des Preß gesetzes verwirkt Geldstrafe bis 150 Mark oder Haft, wer die Vor schrift des § 19 nicht beachtet. Der Verleger R. war auf Grund dieser Vorschrift zur Verantwortung gezogen worden, weil er dem Polizeipräsidenten in Berlin keine Nummer seiner verkehrsrecht lichen Zeitschrift vorschriftsmäßig abgeliefert habe; seine Zeit schrift diene nicht ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie. Das Amtsgericht sprach aber N. frei und machte u. a. geltend, die in Rede stehende Zeitschrift diene ausschließlich den Zwecken der Wissenschaft. Es komme nicht auf das einzelne Exemplar an, sondern auf den Inhalt der Hefte, die während eines längeren Zeitraums erscheinen. Der Jahrgang 1927, den der Gerichtshof eingesehen habe, enthalte wissenschaftliche Abhandlungen über alle möglichen Fragen, die mit dem Verkehrs recht im Zusammenhang stehen. Der erwähnte Jahrgang weise viele Entscheidungen der verschiedensten Gerichtshöfe auf und ent halte kritische Besprechungen der mitgeteilten Entscheidungen. In der fraglichen Zeitschrift werde auch auf Veränderungen in der Leitung größerer Speditionsverbände hingewiesen und mitgeteilt, wo die in Betracht kommenden Bücher usw. verlegt werden und was sie kosten. Solche Hinweise seien nicht geeignet, den wissen schaftlichen Gesamtcharakter der Zeitschrift zu ändern. Hinweise der erwähnten Art werden in allen wissenschaftlichen Zeitschriften vor gefunden. Ohne Bedeutung sei es auch, ob alle wissenschaftlichen Artikel auf einer gleich hohen Grundlage beruhen und ob der in den Artikeln verarbeitete Stoff eine wissenschaftliche Durchdringung er fahren habe, wie es bei wissenschaftlichen Autoritäten öfters der Fall sei. Wenn in ß 9 des Preßgesetzes von Druckschriften die Rede sei, die ausschließlich Zwecken der Wissenschaft usw. dienen, so dürfe das Wort »Wissenschaft« im Sinne dieser Vorschrift nicht zu eng ausgelegt werden. Es sei bekannt, daß in wissenschaftlichen Zeitschriften nicht sämtliche Ausarbeitungen von Autoritäten oder Koryphäen herrühren. Hinweise auf Personalveränderungen des entsprechenden Gebietes der Wissenschaft seien üblich und zulässig. Dies gelte auch für Hinweise auf die Fachliteratur, wie man solche in allen juristischen Zeitschriften finde. Diese Entscheidung focht die Staatsanwaltschaft durch Revision beim Kammergericht an und erklärte die Vorentscheidung für rechts irrig. Der IV. Strafsenat des Kammergerichts wies aber die Re vision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurück und führte u. a. aus, die Vorentscheidung lasse einen Nechtsirrtum nicht erkennen, der geeignet sei, die Vorentscheidung zu erschüttern. Der Nevisions richter habe nur Rechtsrügen zu prüfen. Angriffe gegen die Beweis- würdignng und die tatsächliche Feststellung der Vorentscheidung können in der Nevisionsinstanz keine Beachtung finden. (4. S. 194. 28.) Vom Pergament zum Palmtier. — Aus Pergament oder »Buch fell«, wie ein alter deutscher Ausdruck lautet, bestanden bis ins 14. Jahrhundert so ziemlich alle Urkunden und Bücher. Die Verfertiger des Pergamentes, das vorwiegend aus Kalb- und Hammelfellen her- gestellt wurde (die Schweinshaut nahm man nur zu Einbänden, Um schlägen und Schreibtäfelchen), hießen dementsprechend »Buchfeller«, oder »P e r g a m e n t e r«. Ihr Gewerbe galt als ein vornehmeres, denn sie kamen ja viel mit gelehrten Leuten zusammen und ge wannen selbst durch den gebildeten Umgang. So wie nun das Wort »Pergament« sich im deutschen Munde zahlreiche Umwandlungen ge fallen lassen mußte, so ging es auch der Berufsbezeichnung »Perga- menter«. Im alten Straßburg klingt uns das Wort als »Birmenter« entgegen, im alten Lübeck treffen wir es als »Perminter«, in Danzig als »Pergamenator« und »Permentirer« an. Auch die Formen »Ber- muterer«, »Permunter«, »Permynterer«, »Pirmiter«, »Pirmeider« und »Pergamener« kommen vor. Interessant ist nun die Tatsache, daß zwei Straßennamen, die sich von diesem alten, längst erlosche nen Gewerbe herleiten, noch bis in unsere Tage sich erhalten haben. Darauf weist Prof. Erwin Wolckmann in seinem Werke über »Alte Gewerbe und Gewerbegassen« eingehender hin. So ist die Perga- mentergasse Erfurts sozusagen uralt, denn sie wurde schon als eine der beim Brande Anno 1296 eingeäscherten Straßen aufgeführt. Bis in die Gegenwart erhalten hat sich auch in Straßburg i. E. eine Pergamcntergasse. In Basel hieß der heutige Kornmarkt einst »unter den Verwendern«. Ein drolliges Schicksal hatte die Stral - sunder »Permyntererstrate«: Da man mit dem Ausdruck später nichts mehr anzufangen wußte, verballhornte man ihn allmählich in »Palmstererstraße«, dann in »Parlamentierstraße« und zuletzt in »Palmtierstraße«. Als solche soll sie 1869 »eingegangen« sein. K. v. I. 156 Jahre Mannheimer Nationaltheater. — Das Nationaltheater in Mannheim, in dem Schillers »Räuber« das Licht der Welt er blickten, begeht in der zweiten Junihälfte dieses Jahres das hundert fünfzigjährige Jubiläum seines Bestehens. Neben verschiedenen Aufführungen in Schauspiel und Oper ist vor allem eine Fest vorstellung der »Räuber« geplant. Im Schloßmuseum wird eine Ausstellung die Geschichte des Nationaltheaters veranschaulichen. Für Unternehmungslustige. — Die unter dieser Überschrift in Nr. 6 veröffentlichte Notiz scheint nicht den Tatsachen zu entsprechen. So schreibt uns z. B. der Verlag Junge Garde, daß er seit 1923 in der Koppenstraße 7 ein umfangreiches Sortiment führt, und seine Buchhandlung weit über den Bezirk Friedrichshain hinaus beson ders unter den linksgerichteten Bevölkerungsschichten sich eines großen Zuspruchs erfreut. — Außerdem erschien die Notiz nicht, wie irrtümlicherweise angegeben, in der »Welt am Montag«, sondern in der »Welt am Abend«. Ein Blattwcndcr. — Das Umblättern in Büchern und in Akten kennt man bis heute nicht anders, als daß man den Finger, der in den meisten Fällen vorher an den Mund gebracht worden ist, an die Blattecken legt und dann ummendet. Um dieses Übel zu be kämpfen, hat die Firma Otto Hageböck in Lüdenscheid einen Blattwender hergestellt, der nach vorliegenden Gutachten als praktisch und hygienisch zweckmäßig befunden worden ist. Der Blatt wender besteht aus einem Metallgrisf mit einem Gummistöpsel. Er wird in schräger Lage auf die Blattecke gelegt und mit einem kleinen Druck wird das Blatt umgewendet. Der Preis beträgt bis 1000 Stück je 0.14 Mk. und ermäßigt sich bei größerem Bezug. In Kranken häusern, Heilanstalten, Büchereien usw., aber auch im täglichen Ge brauch kann man dem Blattwender möglichst weite Verbreitung wünschen. 56
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