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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1929
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- 1929-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1929
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Xi 12, 15. Januar 19Lg. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. Es heißt nun weiterhin, daß die hierdurch erzielte Arbeits ersparnis teuer erkauft wäre, »denn abgesehen davon, daß dieses radikale Verfahren den gesetzlichen Vorschriften widerspricht — das Handelsgesetzbuch und die Neichsabgabenordnung verlangen die chronologische Niederschrift sämtlicher Geschästsvorfälle —, beeinträch tigt es aufs stärkste den Wert der gesamten Buchführung«. Zu dem Widerspruch gegen die gesetzlichen Vorschriften wäre zu bemerken, daß es bei den Kleinbetrieben, für welche diese »Vereinfachte Buch führung« bestimmt ist, zum mindesten fraglich sein wird, ob sie überhaupt den Vorschriften des H.G.B. bzw. der N.A.O. unter liegen. Aber selbst wenn man dieses unterstellen würde, so läge auch dann nicht ein Widerspruch vor. Keines der beiden Gesetze schreibt bestimmte Bücher oder ein bestimmtes System vor, die sog. »ein fache Buchhaltung« genügt den gesetzlichen Vorschriften durchaus, d. h. eine Buchhaltung, welche Grundbücher für den Rechnungsverkehr als solchen überhaupt nicht kennt. Mit einer »einfachen Buchführung« setzt sich ein Sortimenter nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs oder der Neichsabgabenordnung, warum soll er sich nun in Widerspruch setzen, wenn er seine Buchführung im Sinne meiner »Vereinfachten Buchführung« zum Teil zu einer dop pelten Buchführung ausbaut und somit freiwillig mehr leistet, als was man von ihm überhaupt verlangt? Meine »Vereinfachte Buch führung« ist ausdrücklich für Betriebe mit geringem Nechnungsver- kehr bestimmt, also nur für solche Betriebe, bei denen die Bar geschäfte die Hauptsache und die Nechnungsgeschäfte die Nebensache bilden. Für solche Betriebe ergibt sich die Höhe des Einkaufs uud des Verkaufs praktisch aus den Bargeschäften und die Höhe der Außenstände und Verbindlichkeiten ist interesselos. Wird allerdings meine »Vereinfachte Buchführung« in Betrieben verwendet, wo sie nicht hingehört, dann kann sie freilich teilweise unbefriedigend sein, aber die Schuld liegt danu an demjenigen, der etwas Richtiges an einer falschen Stelle verwendet. Schließlich besagt doch auch nichts gegen den Wert des Speisesalz'es die Feststellung,- daß im Kaffee Zucker besser als Salz schmeckt. Nachdem nun G. glaubt, mich bzw. meine Schriften abgetan zu haben, wendet er sich der Durchschreibebuchführung zu. Ich glaube nun nicht gerade, daß jemand nach seinen Ausführungen sich ein Bild von ihr wird machen können; dies war wohl auch nicht beabsichtigt, denn auch die Durchschreibebuchführung wird von G. abgelehnt, soweit es sich nicht um größere Betriebe handelt. Ablehnung ist das Hute Recht eines Kritikers, nur haben andere wohl auch ein Recht, die Ablehnungsgründe auf ihre Stichhaltigkeit hin zu prüfen. G. lehnt ab, weil die Durchschreibebuchführung »geschulte Kräfte, also «inen besonderen Buchhalter« erfordert und weil sie »beträchtliche Anschaffungskosten« verursacht. Das eine ist so falsch wie praktisch das andere. Eine gewisse Kenntnis der Buchhaltung muß freilich vorhanden sein, Unkenntnis allein genügt auch hier nicht. Von »ge schulten Kräften« oder einem »besonderen Buchhalter«, also wohl einem Angestellten, der sich nur mit der Buchhaltung beschäftigt, kann vollends keine Rede sein. Wer in diesen Dingen praktische Erfah rungen besitzt, weiß ein Liedchen von dem Widerstand der Ange stelltenschaft zu singen, der in der Erkenntnis beruht, daß durch diese uud andere Mechanisierungen die »geschulte Kraft« oder der »gelernte Buchhalter« durch ungelernte oder untergeordnete Hilfskräfte aus geschaltet würden. Ich will auf diese Auffassungen hier nicht näher eingehen, sic sind aber richtiger als die gegenteilige Ansicht von G., daß für die Durchschreibebuchführung besonders geschulte Kräfte erforderlich seien. Auch der Hinweis mit den hohen Anschaffungs kosten ist unzutreffend. Gewiß kostet die Einrichtung mit allem Drum uud Dran mehr wie die Anschaffung eines neuen Konto buchs, sie ist aber auch für kleinste Betriebe erschwinglich. Im übrigen aber wird man in Wirtschaftsdingen wohl immer mehr nach dem Nutzen als nach den Kosten fragen; überwiegen die Vor teile und Ersparnisse die Kosten, dann wird sich ein vernünftiger Mensch wohl kaum an den Kosten stoßen. Nachdem G. nun gezeigt hat, daß er zu kritisieren versteht, will er auch zeigen, daß er das Bessermachen versteht, auch wenn er mit einem Vorschläge kommt, der nach seinen eignen Schluß- ausführungcn »nichts Neues« ist. Schon dieses hätte G. stutzig machen müssen. Die Buchhaltungswissenschaft ermangelt immer noch einer eingehenden historischen Darstellung und gerade aus diesem Grunde tauchen immer und immer wieder Vorschläge auf, die man mit Recht schon längst zum alten Eisen geworfen hat. Das Heil für die »moderne Sortimentsbuchführung« sieht G. in einer Beleg buch- führung, über die er wie folgt schreibt: Ihr charakteristischer Unterschied zur Durchschreibebuchführung besteht in einer anderen Behandlung und Auswertung des Beleges gemäß dem Grundsätze: Möglichst er ErsatzderBuchun gs- tätigkeit durch Sortier- und Addierarbeit. Im 50 Gegensatz zur Durchschreibebuchführung, die den Beleg zum Aus gangspunkt der Buchungen macht, erblickt die Belegebuchführung ihre wichtigste Aufgabe darin, alle notwendigen Buchun gen für das Kontokorrent und, soweit das möglich ist, auch für be stimmte Grundbücher durch den Beleg zu ersetzen. Er wird, soweit er vom Geschäft selbst ausgestellt werden kann — und dafür kommen Ncchnungsverkäufe, Nemittenden uud Kassen geschäfte in Frage —, gleich von vornherein in einem Zuge mit tels Durchschreibeverfahren in mehreren Ausfertigungen ausge schrieben. Die Originale werden in der bisherigen Weise behan delt, also dem Kunden mitgegeben, dem Verleger zugeschickt usw. Die ersten Durchschriften, dem Charakter des Geschäftsvorfalls entsprechend chronologisch und nach Nummern geordnet, bilden das betr. Grundbuch. Die zweiten Durchschriften, alphabe tisch in einem Schnellhefter geordnet — für Verleger und Kunden natürlich getrennt —, ersetzen das Kontokorrent bzw. liefern die Unterlagen für die Statistik. Bezahlte Rechnungen werden auf einfachste Weise als beglichen gekennzeichnet und dann in eine besondere Registratur erledigter Rechnungen abgelegt. Ent sprechendes gilt von den einlaufenden Rechnungen der Verleger, die allerdings vorher noch in besonderer Weise — Einkaufsbuch — zu behandeln sind. Auf diese Weise wird die bisherige Buchungs arbeit zum großen Teil zur Sortierarbeit: keinerlei Über tragungen sind mehr erforderlich, keine Ubertragungsfehler mehr möglich. Nur in einem besonderen Falle — wenn Kunden einen Kontenauszug verlangen — muß auf Grund der Rechnungen über tragen werden (Datum, Rechnungsnummer, Betrag). Aus den Grundbüchern (Postscheck-, Bank-, Einkaufsbuch) und den Belegsammlungen (Verkaufs-, Nemittenden-, Ladenkassenbuch) ergeben sich die genauen Tageszisfern, die durch bloße Addier- arbei 1 gewonnen werden. Zum Teil kann diese Arbeit mit Hilfe von Rechenmaschinen vorgestommen werden, z. B. bei den Remit- tendenfakturen, deren Beträge auf Grund der Kopien in die Maschine getippt werden. Die beiden Worte »Sortierarbeit« und »Addicrarbeit« am Schluß sind von G. gesperrt worden, die anderen Sperrungen stammen von mir. Nachdem G. sich nur andeutungsweise geäußert hat, kann auch ich nicht auf Einzelheiten eingehen; man könnte mir sonst vorwerfen, ich redete wie ein Blinder von der Farbe. Die Ausführungen von G. sind aber schon vollauf ausreichend, um sich mit dieser Methode be schäftigen zu können. Dieses sog. System läuft praktisch darauf hin aus, die Buchungen durch die Belege zu ersetzen: anstelle eines Verkaufsbuchs treten die Durchschriften der Verkaufs- rcchnungen, anstelle des Kassenbuchs treten die Kassenzettel usw. Ob dieses wirklich praktisch ist, ob wirklich Arbeit gespart wird, ob wirklich dieser Belegbetrieb billiger arbeitet, ob er wirklich eine bessere Übersicht gewährt usw. ist m. E. zum mindesten noch nicht sicher. Ich sehe aber hier von näheren Ausführungen ab, da man zur kritischen Prüfung dieser Fragen erst einmal positive Vorschläge für die Durchführung dieser Idee besitzen müßte. Sicher ist dagegen, daß dieses Verfahren rechtlich unzulässig ist. Ich verweise hier nur auf die neueste Ausgabe von Staub's Kom mentar zum Handelsgesetzbuch (12./13. Auflage, Berlin 1926). Der Kommentar steht auf dem Standpunkt, daß die Mußvorschrift des Z 43, II in eine Sollvorschrift geändert worden ist und damit nimmt dieser Kommentar einen entgegenkommenderen Standpunkt als die jenigen ein, welche aus den klaren Bestimmungen der Denkschrift zum Entwurf eines neuen Handelsgesetzbuchs (Berlin 1897) wegen der nur »unwesentlichen Änderungen« einen gegenteiligen Schluß wie der Staubsche Kommentar ziehen; der Staubsche Kommentar wäre also den Wünschen von G. günstiger und weniger ablehnend wie andere. Trotzdem aber heißt es auch in diesem Kommentar auf Seite 263 wörtlich: Lose Zettel, sog. fliegende Konten oder sog. Kassenzettel sind kein zulässiger Ersatz formgerccht geführter Bücher. Und weiterhin auf Seite 280: Lose Zettel, selbst wenn sie, wie bei den Buchhändlern die flie genden Konten, üblich sind, sind nicht zulässig, denn sie stellen keine ordnungsgemäße Buchführung dar. So urteilt der angesehenste und m. W. neueste Kommentar über derlei Dinge. Es wird sodann auf die Entscheidungen des Reichs gerichts in Strafsachen Bd. 17, S. 301 und Bd. 50, S. 131 verwiesen. Das erste Urteil aus dem Jahre 1888 betrifft einen Buchhändler und verwarf die fliegenden Konten als Buchführungsersatz; obwohl der Staubsche Kommentar die Mußvorschrift des 8 43, II jetzt ablehnt, führt er aber trotzdem und mit Recht diese alte Entscheidung noch auf, da der grundsätzliche Standpunkt sich bis heute noch nicht ge-
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