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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1904
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- Deutsch
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3986 Nichtamtlicher Teil 104, 6. Mai 1904. lallanäisr in karis. Lsulbarä, 1u 68 ?etru8. l-'kistoirs et la 1s§snäs. 18". 3 kr. 50 o. karlorama-Lalon äs 1904, livr. 1. 4". 60 e. Vi^ot krsrss in karis. ksw^ et ?. ?6UAni62, Kanons X st I'sxtraetioll äk8 prchsotilse. 8". 3 kr. 50 o. Niederländische Literatur. ^Vscl. ^.tiranct L 2oon in ^ulstsrctam. Lsiwan, ä., ViIIa'8 su lanäduirsn. ^ü. 1. 16". 2 tl. ^V. Lrnna L 2oon in Utrsolit. 0veräu)Q-3e^Ii§6l3, L., ^varw biosä. 8". 2 ü. 90 o. ä. 8. cls Su88^ in ^.mslsräam. van äer 6urA, 6.1^., äs voeäivA in I^säsrlanäseb-lOäis. 8". 6 ü. 90 e. Uaäoera. 8". 3 ü. ä. kV van vrntsn in Lnsslr. 6a1Ia8, X. k., ^^118^ ^vooräsllboslr. I. krao86b-I^6äsrIaQä8ob. 8". 2 ü. 90 e. Van äs Saräs L 6o. iv 2a1t-Loinrns1. I'born ?riklcsr, Lä., Aroots M663tsr8. 8". 2 ü. 90 e. 40 ^ de p j Vs LatolisLs Illustrativ in IIsrtoASnbossli. Van äsr öur^t, 1. 1^1. ^l., vietionnaiis kran<?s.i3-kirnnäi avso iaäioa- 6ro86bisrt 30 kr., Asb. 35 kr. Lsrelrsnratb, 6. k. 6., äs 8oeia1s ^uas8tis sn bst srkrsobt. 8". 1 ü. I»L. 8iMoL' iin Haax. op äava. 8". 2 ü. 30 e. V. ItoxUS in ^.rnstsräain. Orosnsvexsn, II. V., äs tbsolo^is sn bars vi^bsxserts. 8". 1 ü. 75 c. Vallrtioü' L Oo. in ^.rnsrskoort. van Loorn, ^lil., liuitsrvssläs. 8". 2 ü. 25 e. 2^«. °40^^'°° '",->k von Imo, °u 1°°-^, 8°, Llt^baeb^r.o ä.narebi8ine. Vsrtabn^ van I.. Oornslisssn. L. ^Voltsrs in Sroninxsn. Oüntbsr, ä. 6. ^., Ln^lisb 8^non^in8 sxplainsä anä illuZtratsä. 8". 2 ü. 90 o. Die nordamerikanische Bill zum Schuhe der nicht englischen Bücher. > Dem auf dem internationalen Berlegerkongreß in Leipzig abgegebenen Versprechen gemäß wurde im Januar 1902 der nordamerikanischen gesetzgebenden Körperschaft eine vom energischen und weitblickenden Sekretär der Lmsriosn Dublisders Oox^right Deogue, Herrn Geo. H. Putnam, ver faßte und auch von den Autoren unterstützte Vorlage ein gereicht, die die Härte der im Gesetz vom 3, März 1891 enthaltenen sogenannten »mLaukeoturing elauso« einiger maßen, wenigstens für die nicht in englischer Sprache ver faßten fremden Bücher, zu mildern bestimmt war. Die erste Fassung dieser Vorlage, über die im letzten »Gesamtüberblick über die Vorgänge auf urheberrecht lichem Gebiet (1902 und 1903)« schon berichtet wurde (siehe Börsenblatt Nr, 245 vom 21, Oktober 1903), hätte er laubt, durch Deponierung von zwei Exemplaren eines nicht englischen Buchs in Washington — und zwar innerhalb des ersten Monats nach der Veröffentlichung — eine Art Prioritätsfrist zu erlangen, während welcher das Werl dem amerikanischen Nachdruck entzogen worden wäre; diese Frist betrug zuerst ein Jahr, dann in einem spätern Entwurf noch ein halbes Jahr; während dieser Zeit, während der auch das Originalwerk hätte frei nach Amerika eingeführt werden dürfen, wäre es dem europäischen Autor oder seinem Ver leger möglich gewesen, sich hinsichtlich der Veranstaltung einer amerikanischen Ausgabe resp, Übersetzung zu ent scheiden und eine solche auch vorzubereiten. Nach Beendigung der Vorstist wäre das Copyright-Gesetz mit seiner vollen Wucht wieder zur Geltung gekommen, d, h. der Schutz wäre nur erteilt worden, wenn rechtzeitig nach Ablauf der provisorischen Schonzeit zwei Exemplare der in Amerika gedruckten Ausgabe in Washington hinterlegt worden wären. Diese amerikanische Ausgabe hätte aus dem Original oder auch aus einer Übersetzung ins Englische bestehen dürfen *) Vergl. Droit ä'4-uteur, 1904, Nr. 1 u. 4, S. 4, 43, 45. und wäre mit einem dies konstatierenden Copyright-Vermerk zu versehen gewesen. Allein sogar diese Zugeständnisse erschienen den all mächtigen Arbeitersyndikaten, namentlich der ül^pogrupiiicLl Union als viel zu weitgehend und als dem durch das Gesetz von 1891 aufgestellten Grundsatz, daß nur ein in Amerika hergestelltes Werk den dortigen »Schutz« genießen dürfe, zuwiderlaufend. Um der drohenden Obstruktion der Schrift setzer zu entgehen, mußten die Befürworter des Entwurfs wohl oder übel an eine Abschwächung desselben herantreten. In dieser bedeutend eingeschränkten Form wurde die Bill am 16, November 1903 durch Herrn Senator Platt im Senat und am 9. Dezember 1903 durch den Abgeordneten Herrn Currier in der Kammer eingebracht. Die Abänderung des jetzigen Gesetzes (Artikel 4952 der revidierten Statuten) beschränkt sich deshalb auf folgenden Zusatz: »Wenn der Verfasser oder Eigentümer eines in einer fremden Sprache geschriebenen, vor dem Erscheinen in den Vereinigten Staaten zuerst im Auslande veröffentlichten Buches oder seine Testamentsvollstrecker, Vertreter oder Rechtsnachfolger innerhalb 12 Monaten von der Ver öffentlichung im Auslande an, ein Urheberrecht an der Übersetzung des Buchs ins Englische erwerben, so zwar, daß dieses Urheberrecht an der Übersetzung des Buchs das erste in den Vereinigten Staaten bildet, dann besitzen sie während der Dauer des Urheberrechtsschutzes das aus schließliche Recht, dieses Buch neu zu drucken, zu ver öffentlichen, zu verkaufen, zu übersetzen und zu dramati sieren oder, wenn es sich um ein dramatisches Werk handelt, dasselbe öffentlich aufzuführen oder durch Dritte aufführen zu lassen.« Die ratio legis dieses Entwurfs wird von dem ge nannten Abgeordneten Herrn Currier in einem am 1. März 1904 der Kammer übermittelten Bericht in folgender, der drastischen Offenheit nicht ermangelnden Weise auseinander gesetzt; Die vorgeschlagene Maßregel soll nicht nur den Zweck des Gesetzes vom 3, März 1891, nämlich den Schutz der fremden Autoren in Nordamerika, verwirklichen helfen, sondern auch die durch den Erlaß dieses Gesetzes gesuchten
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