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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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pH 104, k. Mai 1904. Nichtamtlicher Teil. 3937 und bis jetzt mit 14 Ländern erzielten internationalen Gegenseitigkeitsabkommen auf diesem Gebiete sichern. Während nun in Washington fremde Kunst-, Ton- und Bühnenwerke in gewisser Zahl zur Eintragung gelangen, ist die Zahl der von Autoren des europäischen Festlandes eingeschriebenen Bücher eine verschwindend kleine, da diese Autoren sich in die Unmöglichkeit versetzt sehen, schon zum voraus für einen Verleger ihres Werkes in Amerika zu sorgen, während ja der Absatz noch gar nicht richtig abgeschätzt werden kann, und es sich somit nicht voraussehen läßt, ob die Kosten für Übersetzung oder Druck der amerikanischen Ausgabe sich auch werden einbringen lassen. Deshalb kommt eine Hinter legung von Exemplaren der amerikanischen Ausgabe in Washington, vor Erscheinen (oder gleichzeitig mit dem Er scheinen) der Originalausgabe, wie sie das amerikanische Gesetz vorschrcibt, sozusagen gar nicht vor. Es empfiehlt sich somit, den fremden Autoren eine billige Frist einzu räumen, damit sie sich mit der Erfüllung der amerikanischen Druckklausel abstnden können. -Die steigende Unzufrieden heit der kontinentalen Autoren-, fährt der Berichterstatter wörtlich fort, -hat namentlich in Deutschland und Frankreich zu verschiedenen Anläufen geführt, die zwischen den Ver einigten Staaten und den europäischen Ländern abgeschlossenen Literarverträge zu Fall zu bringen, da sie für deren Autoren weder den versprochenen Schutz, noch auch einen Ausgleich für den den amerikanischen Autoren in Europa gewährten Schutz vermitteln. Dieser Ansturm dürste Erfolg haben, sofern es nicht gelingt, die unleugbar vorhandenen Mängel zu beseitigen oder zu mindern. Die in der Bill vorge schlagene Abänderung zielt nun einfach dahin, daß, wenn für die Übersetzung eines Werkes Schutz verlangt worden ist, es verboten sein soll, irgend eine andre unrechtmäßige Über setzung erscheinen zu lassen; zu diesem Zweck muß aber der Autor der erste sein, der innerhalb des gesetzlichen Termins von einem Jahr eine Übersetzung eintragen läßt. Die Kommission schlägt zudem noch vor, daß das Ergänzungs gesetz nur den Bürgern oder Untertanen derjenigen fremden Staaten zugute kommen solle, die den amerikanischen Bürgern den Urheberrechtsschutz auf der gleichen Grundlage gewähren, wie diese vom amerikanischen Gesetz zum Schutz ihrer Bürger vorgesehen wird.« Die Gnadenfrist eines Jahres, die durch die Bill den europäischen Autoren eingeräumt wird, erfährt in einem Artikel der Zeitschrift -3?bs Lwsrieuu Lutbor« (Nr. 12, März 1904) folgende interessante Beleuchtung: »Das den Autoren durch die Bill zugestandenc Recht ist kein absolutes, sondern hängt davon ab, ob die amerikanischen Piraten es unterlassen, ein Buch eines fremden Verfassers zu stehlen und diesem in der Erlangung des Schutzes zuvorzu- kommen, denn wenn irgend ein Nachdrucker dem Autor den Rang abläust, so ist letzterer wehrlos. Wenn dagegen niemand in den Vereinigten Staaten das Buch als stehlenswert ansieht und wenn der Verfasser selbst es der Mühe wert hält, den ge setzlichen Schutz für dasselbe nachzusuchen, es zu übersetzen und in den Vereinigten Staaten neu zu veröffentlichen, dann aller dings kann er sein Recht daran sichern und während einer beschränkten Anzahl von Jahren die ihm aus seiner Schöpfung erwachsenden Vorteile genießen.-- Auch Herr Geo. H. Putnam setzt in dem vom »Börsen blatt- (Nr. 49 vom 29. Februar) bereits wiedergegebenen, zuerst in der Januarnummer des »Vritio- erschienenen Auf satz auseinander, daß die in der frühern Bill vorgesehene Schonzeit, der provisorische unbedingte Schutz während einiger Monate nach dem Erscheinen des Originals, aufgegeben werden mußte, und daß das fremde Buch der »Aneignung - in Amerika ausgesetzt ist, es sei denn, daß die rechtmäßigen Eigentümer jedem amerikanischen Neudruck zuvorkommen und zuerst eine Übersetzung in den Vereinigten Staaten er scheinen lassen, die aber daselbst gedruckt werden muß; jedoch auch dieser Vorteil hört überhaupt auf, sobald ein Jahr nach dem Erscheinen des Originals verstrichen ist. Allerdings ist der Schutz, der für die zeitlich am ersten in Amerika erscheinende rechtmäßige Übersetzung erlangt wird, insofern recht wirksam, als er nicht nur für die Übersetzung als solche gilt, sondern gleich auch noch das Original in der nicht englischen Sprache umfaßt, so daß der fremde Autor aus ein solches zuerst in den Vereinigten Staaten übersetztes und in amerikanischer Ausgabe herausgegebenes Werk das aus schließliche Recht der Vervielfältigung, der Übersetzung, der Dramatisierung und Aufführung in Anspruch nehmen kann. Wie wird dieser Schutz erworben? Die Bill sagt es nicht ausdrücklich, aber augenscheinlich geschieht es auf die ge wöhnliche Art der Erlangung des Copyright, durch Ein tragung und Hinterlegung von Exemplaren in Washington. Die Fassung, daß der Autor das »erste Copyright- für seine Übersetzung erlangen muß, beweist, daß der Gesetzgeber an die Möglichkeit denkt, daß auch der unberechtigte Übersetzer, der den Autor überholt, für seine nicht genehmigte Über setzung ein Copyright erwerben kann. Auch wenn der Nach drucker sich zuerst nicht mit einer Übersetzung beschäftigt, sondern sich am Originalwerk vergreist (z. B. ein deutsches Werk deutsch erscheinen läßt), ist es kaum denkbar, daß der Autor, der für seine »Übersetzung» zuerst ein Copyright er wirkt, dadurch das Originalwerk davor zu retten vermag, daß es mit allen darauf hastenden Rechten zum Gemeingut wird. Gewiß wird namentlich die amerikanische Presse, die sich mit Gier auf die fremdsprachigen Werke wirst, in den meisten Fällen, wo es sich um ein wirklich interessantes und bedeutendes Werk handelt, gegenüber dem Originalautor den Vorsprung gewinnen. Trotz dieser bedeutenden Einschränkungen des Schutzes ist es nicht einmal sicher, daß die Bill bald Gesetz werden wird; denn die Aufmerksamkeit der amerikanischen Gesetz geber ist nicht bloß auf Gegenstände gerichtet, die in diesem Jahre der Präsidentschaftswahl viel wichtiger erscheinen, sondern die Bill hat mit 13 000 andern Rivalen zu kämpfen, die alle auf die Erledigung durch die Kammern warten. Trotz dieser Aussichten und trotz des mangelhaften Schutzes, den auch diese Bill in Aussicht stellt und der durch keine Schönfärberei vertuscht werden soll, ist der Mut an zuerkennen, mit dem die Verleger und Autoren sich an strengen, in die Festung der »lusuuksoturiug elEo» eine kleine Bresche zu schießen. Es wäre ganz ungerechtfertigt, gerade sie für die schutzzöllnerische Strömung und die eng herzige Arbeitspolitik der Arbeitersyndikate verantwortlich zu machen. Wie stellen sich, so fragen wir zum Schluß, die amerika nischen Kreise zu einer allfälligen Politik der Repressalien der europäischen Länder? Den Nachdruckern und ihrem Anhang könnte nichts gelegener kommen als eine Kündigung der bestehenden Verträge, denn dann würden sie sich mit einem wahren Heißhunger auf die wertvollen Werke werfen, die die Europäer selbst als schätzenswert angesehen und zur Einregistrierung angemeldet haben; der Schutz dieser Werke würde z. B. drei Monate nach der Kündigung des deutsch amerikanischen Vertrags einfach wegfallen. Die an dieser Sachlage unschuldigen Verleger und Autoren würden somit die Geschädigten sein und bleiben. Nun ist es allerdings richtig, daß infolge der Unzulänglichkeiten des amerikanischen Schutzes, speziell in den buchhändlerischen Beziehungen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten, die ge schäftlichen Interessen von keiner durchschlagenden Wichtigkeit geworden sind und auch im Falle eines Bruches nicht allzu viel leiden werden. Allein ein Abbrechen dieser Beziehungen würde doch für die Sache des internationalen Schutzes der Autoren in den Vereinigten Staaten von Übeln Folgen be- S29'
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