Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1929
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^°211,11. September 1929. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. Wenn in einem Verlagsvertrage für die Auflage eine bestimmte Höhe festgesetzt ist, so ist der Verleger zur Herstellung der Auflage in der vereinbarten Höhe verpflichtet. Der Verleger ist nicht berechtigt, die Höhe einseitig niedriger zu bestimmen. Aus dieser Verpflichtung des Verlegers folgt auch das Recht des Verfassers, das Honorar für die im Vertrag festgesetzte Auflagenhöhe für eine neue Auflage zu verlangen. Die im Tatbestand angeführten Vertragsbestimmungen geben dem Verleger nur für bestimmte Fälle das Recht, die verein barte Auflagenhöhe zu ändern: einmal, die Auflagenzahl zu erhöhen, sodann aber auch, wenn die Auflage in zwei Titelauflagen getrennt wird, die Zahl der Stücke für zwei solcher Titelauflagen als eine Auflage zusammenzuzählen und sie nur als eine Auflage zu hono rieren. Keiner dieser beiden Fälle liegt vor. So berechtigt der Grund sein mag, den der Verleger im vor liegenden Falle für die Herstellung einer geringeren Zahl von Stücken für die letzte Auflage anführt, so vermag dieser Grund doch nicht die vertraglichen Rechte des Verfassers bzw. seiner Erben ein zuschränken. Leipzig, 21. Januar 1929. vr. Hillig, Justizrat. Kündigungsrecht eines laufenden Druckaustrages seitens des Ver legers aus wichtigen Gründen. Ein Verleger hat mit einer Druckerei einen Vertrag über die Herstellung einer technischen Zeitschrift zu einem bestimmten Pau schalpreis auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Die Drucke rei hält sich nicht an die vereinbarten Preise, sondern berechnet seit September 1928 höhere Preise. Reklamationen des Verlegers gegen diese Preise bleiben unbeachtet und unbeantwortet. Der Verleger hat infolgedessen und auch wegen anderer Nachlässigkeiten der Druckerei dieser vorzeitige Auflösung dieses Vertrages vorgeschlagen, ohne eine Antwort zu erhalten. Ist der Verleger berechtigt, aus wichtigen Gründen den Ver trag für ausgelöst zu erklären? Beziehungen des Verlegers zum Drucker sind den Vorschriften des BGB. über den Werkvertrag unterworfen. Der Drucker ist zur ordnungsgemäßen Herstellung der einzelnen Nummern der Zeit schrift verpflichtet und hat dafür vom Verleger die bedungene Ver gütung zu beanspruchen. Verlangt er mehr, als vereinbart ist, so verstößt er gegen den Vertrag. Allein es handelt sich bei diesem Verstoß nicht um eine Verletzung wesentlicher, dem Drucker aus dem Werkvertrag obliegender Verpflichtungen. Die Hauptverpslichtung des Druckers ist die Herstellung des Werkes, d. h. der einzelnen Zeit schriftnummern. Die Zahlung der Vergütung ist dagegen eine Ver pflichtung des Bestellers, des Verlegers. Man kann also nicht davon sprechen, daß wichtige Gründe den Verleger berechtigen, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Er braucht einfach nicht mehr zu zahlen, als ausgemacht ist. Würde freilich der Drucker die Nichterfüllung seiner höheren An sprüche durch den Verleger zum Anlaß nehmen, mit der Lieferung der einzelnen Zeitschriften zurückzuhalten oder die Lieferung nachlässig ausführen, so würde darin ein wichtiger Grund für den Verleger, den Vertrag für aufgelöst zu erklären, gegeben sein. Vergleiche BGB. 8 643. Ich weise ganz besonders auf die Notwendigkeit der Friststellung hin. Ob die sonstige Nachlässigkeit des Druckers in der Ausführung der Drucklegung als wichtige Gründe für die vorzeitige Auflösung anzusehen sind, kann ich, da hierüber bestimmte Angaben nicht ge macht werden, nicht beurteilen. Leipzig, den 29. Januar 1929. vr. Hillig, Justizrat. Vertragliches Wcttbewerbverbot des Verfassers. Der Verfasser hat sich in einem Verlagsvertrag vom 26. Juli 1906 verpflichtet, das Verlagsrecht an einem zweibändigen Werk dem Verlag zu übertragen, und in 8 9 des Vertrages, während der Dauer dieses Vertrages kein gleichartiges oder ähnliches Werk in einem anderen Verlage zu veröffentlichen oder an einem solchen direkt oder indirekt mitzuwirken. Der erste Band des Werkes ist erschienen. In dem zweiten Band, der überhaupt noch nicht verfaßt zu sein scheint, ist, wie sich aus dem Vorwort des ersten Bandes ergibt, ein Abschnitt über einen bestimmten Stoff vorgesehen. Der Verfasser hat über diesen Stoff und auch unter dem gleichen Titel in einem in dem anfragenden Verlag erschienenen Sammelwerk einen Beitrag veröffentlicht und wünscht, daß dieser Beitrag als selbständiges Werk unter dem glei chen Titel veröffentlicht werde. Der Verfasser bemerkt hierzu, daß er von dem ursprünglich in dem Vertrage vom 26. Juli 1906 vor gesehenen Plane aus wissenschaftlichen Gründen abgerückt sei und nicht beabsichtige, den zweiten Band zu schreiben. Verstößt eine Veröffentlichung dieses Sonderbandes unter dem gleichen Titel gegen die vertragliche Verpflichtung, welche der Verfasser in dem Vertrag vom 26. Juli 1906 übernommen hat? Das sich aus der Natur eines Verlagsvertrages ergebende Wettbewerbverbot des Verfassers, dem Verlagswerk durch ein glei ches oder ähnliches Werk Wettbewerb zu machen und dadurch den wirtschaftlichen Zweck des Verlagsvertrages zu hindern, ist im vor liegenden Falle vertraglich festgelegt. Der Vertrag besteht trotz der langen Zeit seit Abschluß noch zu Recht. Wenigstens werden keine Tatsachen für ein Erlöschen des Vertrages vorgebracht. Der Ver leger ist also heute noch berechtigt, Erfüllung des Vertrages zu ver langen, und der Verfasser ist verpflichtet, den zweiten Band zu schreiben und dem Verleger das Verlagsrecht an diesem Bande zu übertragen. Ob dem Verfasser das Recht aus VG. 8 35 zugebilligt werden kann, dafür fehlen die tatsächlichen Angaben. Nach dieser Bestim mung darf der Verfasser vom Verlagsvertrag zurllcktreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschluß des Vertrages nicht voraus zusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und ver ständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würden. Solche Gründe können wissenschaft liche sein. Wenn z. B. wie im vorliegenden Falle Jahrzehnte seit Vertragsabschluß vergangen sind, wäre es durchaus möglich, daß durch die Änderung in der wissenschaftlichen Anschauung der Ver fasser seinen Plan als erledigt und die Ausführung dieses Planes als ihn wissenschaftlich schädigend ansieht. Jedoch möchte ich diese Annahme nicht bejahen, da ja der Verfasser über die gleiche Materie sich einige Zeit früher in einem Werke ausgesprochen hat, dessen Herausgabe als selbständiges Werk jetzt beabsichtigt ist. Jedenfalls fehlen die tatsächlichen Grundlagen für die Bejahung der Anwendung von VG. 8 35. Vorsorglich verweise ich auf VG. 8 35 Abs. 2. Das Verbot des Verfassers, während der Dauer eines Verlags vertrages ein gleiches oder ähnliches Werk in einem anderen Verlag zu veröffentlichen, ist an sich zulässig, über die Auslegung des Verbotes im einzelnen Falle können aber außerordentliche Zweifel entstehen. Das Verbot bedeutet nicht, daß ein Verfasser, der über einen bestimmten Stoff bereits ein Werk veröffentlicht hat, behindert ist, diesen Stoff in einem neuen Werke zu behandeln. Es kommt alles darauf an, daß die neue Behandlung sich nicht nur als eine vollständig neue eigentümliche Schöpfung darstellt, sondern auch sich nach Art der Ausstattung, Preislage und dergl. an einen wesentlich anderen Abnehmerkreis richtet. Im vorliegenden Falle entsteht dadurch eine weitere Schwierig keit, daß der Verfasser seine vertragliche Verpflichtung, das Werk zu schreiben, noch gar nicht erfüllt hat, während auf der anderen Seite das außervcrtragliche Werk als Beitrag zu einem Sammel werk bereits erschienen ist. Was diese Veröffentlichung als zulässig erscheinen ließ, weil es sich dabei eben nur um einen Beitrag zu einem Sammelwerk han delt, das nach seiner Struktur verlegerisch sich von einem Einzel werk auch hinsichtlich der Abnehmerkreise unterscheidet, kommt bei der Veröffentlichung des Werkes als Einzelmerk nicht mehr in Be tracht. Andererseits unterscheidet sich der jetzt als Sonderband in Aussicht genommene Beitrag des Verfassers von dem Verlagswerk, das der Verfasser im Verlagsvertrag vom 26. Juli 1906 zu schreiben sich verpflichtet hat, dadurch erheblich, daß der Sonderbeitrag nur einen kleinen Ausschnitt aus dem den Gegenstand des Verlagsver trages bildenden Werk bildet, also als eine Konkurrenz zu diesem Gesamtwerk annehmbarerweise nicht in Frage kommen kann. Das Verhältnis beider Werke zu einander ist ähnlich dem eines Hand buches, das eine wissenschaftliche Materie behandelt, zu einer den Charakter einer Monographie tragenden Abhandlung. Wer über die gesamte Materie unterrichtet sein will, greift zu dem Handbuch, wer aber nur über einen kleinen Ausschnitt Belehrung sucht, wird nicht um dieses kleinen Ausschnittes willen das ganze Werk kaufen. Die Absatzmöglichkeit des großen Werkes wird also durch diese Sonder ausgabe nennenswert nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung über diese Frage ist jedoch nicht mit absoluter Bestimmtheit zu geben. Um ganz sicher zu gehen, ist eine Anfrage an den Verlag seitens des Verfassers, ob dieser noch an die Herausgabe des zweiten Bandes denkt, anzuempfehlen, wobei der Verfasser zum Ausdruck bringen kann, daß er seinerseits nicht die Absicht hat, nach dem jahrzehnte langen vollständigen Schweigen des Verlages noch den zweiten Band zu schreiben. Leipzig, den 1. Februar 1929. vr. H i l l i g, Justizrat. 17
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