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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1929
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- 1929-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1929
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211,11. September 1929. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Uber die Verbindlichkeit der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegervereins bringen wir hiermit die uns bekanntgewordenenen Begründungen eini ger rechtskräftig gewordenen Urteile. I. Eigentumsvorbehalt der Verleger. Herr Rechtsanwalt und Notar vr. Zur. Rich. Leibl zu Ber lin gibt uns Kenntnis von einem Urteil des Landgerichts I Ber lin, das zu her Frage des Eigentumsvorbehaltes der Verleger Stellung nimmt. In dem Prozeß handelt es sich um folgenden Tatbestand: Ein Verleger hatte dem Sortimenter A. eine größere An zahl bei ihm erschienener Bändchen auf Bestellung geliefert. Auf den Fakturen stand die Klausel »Lieferung aus Grund der Liefe rungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegerver eins vom 1. Mai 1826 (Bbl. 17. Mai, S. 4876), deren Rechts verbindlichkeit durch Annahme dieser Sendung anerkannt wird (8 ISader Buchhändlcrischen Verkehrsordnung)-. DerSortimenter A. hatte von der Firma B. ein Darlehen erhalten und »über eignete- hierfür die Bändchen zur Deckung der Firma B. Die Firma B. verkauft« die Bändchen alsdann an die Firma C., die Klägerin. Der beklagte Verleger machte sein Eigentumsrecht an den Bändchen geltend. Es kam dieserhalb zu einem Prozeß, in dem die.Klägerin -verlangte, daß der Beklagte zur Einwilli gung in -die Herausgabe der noch bei A. lagernden Bändchen verurteilt werde. Der Beklagte verlangte Abweisung, da gemäß 8 15» der Buchhändlerischen Verkchrsordnung die Verleger sich bis zur völligen Bezahlung gemäß 8 455 BGB. das Eigentum an den gelieferten Waren Vorbehalten und diese Bestimmung allen Buchhändlern bekannt sei. Das Landgericht I Berlin (Aktenzeichen 94. O. 529/28) hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen: »Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Einwilligung zur Herausgabe. Die Klage stützt sich auf 8 985 BGB., ist aber nicht begründet. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin Eigentum an den fraglichen Bändchen erworben hat. Es sieht vielmehr als erwiesen -an, daß das Eigentum der Be klagten verblieben ist. Me Lieferung des Beklagten an di« Firma A. ist, wie die überreichten Rechnungen zeigen, auf Grund der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Ber- legervereins vom 1. Mai 1926 erfolgt. Es muß auch als all gemein bekannt angesehen werden, daß -die Lieferungen jedes Verlegers auf Grund dieser Bedingungen erfolgen. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verleger vereins sind seit Jahren wiederholt in den maßgebenden Blät tern veröffentlicht worden. Es ist auch stets dabei besonders hingewiesen worden, daß in Zukunft sämtliche Lieferungen aller Verleger nur nach diesen Bedingungen ausgeführt würden. Es kann also gesagt werden, daß es Allgemeingut desgan zen deutschen Buchhandels geworden ist, daß ein Verkauf von Büchern nur unter den vorerwähnten Bedingungen erfolgt, und daß diese Bedingungen u. a. zum Inhalt haben, daß sich die Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Büchern bis zur vollständigen Bezahlung Vorbehalten. Muß aber jeder, der mit Büchern handelt, damit rechnen, daß an den ihm verkauften Büchern ein Eigentumsvorbehalt besteht, so ist er verpflichtet, in dieser Richtung hin seinen Ver käufer zu befragen. Das hat -die Klägerin und die Firma B. zweifellos nicht getan. Da sie sich beide nicht die Gewißheit vom Eigentum ihres Verkäufers verschafft haben, sind sie als bösgläubig anzusehen. Es kann also ein Eigentumserwerb ihrerseits aus Grund des guten Glaubens nicht in Frage kom men., Die streitigen Bändchen sind demnach Eigentum des Be klagten geblieben. Die Klägerin mußte mit ihrer Klage abge wiesen werden-. II. Zuständigkeit des angerusencn Gerichts. Entscheidungsgründe eines rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts Leipzig (Aktenzeichen 34 6g 1428/28). M-itgeteilt von Herrn Rechtsanwalt vr. für. Greu-nec, Leipzig. 14 1. Auf den vom Kläger zugeschobenen Eid zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht zuzukommen, weil die unter Erdesbeweis gestellten Behauptun gen unerheblich sind. Das erkennende Gericht schließt sich in dieser Beziehung den vom Reichsgericht in seiner Entscheidung Bd. 103 S. 84 ff. entwickelten Grundsätzen an. Hiernach sind die von einem Verbände im Fachblatt veröffentlichten allgemei nen Lieferungsbedingungen für jeden Abnehmer dann bindend, wenn nach der Art und dem Umfange des Verbandes das Publi kum mit dem Bestehen solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen rechnen muß. In diesem Falle kommt nichts darauf an, ob der einzelne Abnehmer bei Erteilung des Auftrages von den Bedin gungen Kenntnis hatte oder nicht. Der Deutsche Verlegerverein ist ein Verband, der sich über ganz Deutschland erstreckt. Daß ein solcher Verband, der die Organisation und wirtschaftlichen Interessen der ihm angeschlos senen Verleger vertritt, allgemeine Geschäftsverbindungen auf stellt, zu denen seine Mitglieder an die Abnehmer liefern sollen, ist an sich eine Selbstverständlichkeit. Jeder im Buchhandel tätige Gewerbetreibende oder Kaufmann muß also mit dem Be stehen solcher Bedingungen rechnen. Es ist seine Sache, sich hier über Gewißheit zu verschaffen. Hierzu kommt, daß dem Gericht bekannt ist, daß die fraglichen Lieferungs- und Zahlungsbedin gungen des Deutschen Verleger-Vereins (Bl. 16 d. A.) wiederholt im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht wor den sind. Der Beklagte konnte sich die Kenntnis hiervon darum unschwer verschaffen. Diese Erwägungen führen aber dazu, die Geltung jener Be dingungen, die bereits vor Ausführung -des hier in Frage kom menden Auftrags, nämlich bereits im Jahre 1926 aufgestellt waren, auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Nach den Be dingungen ist aber außer dem Sitze des Verlages das Amts gericht Leipzig als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Verlegers gegen den Abnehmer zuständig. 2. Da der Beklagte zu den den Anspruch selbst begründen den Tatsachen trotz ausdrücklichen Befragens Erklärung abge lehnt hat, ohne die -in der Klageschrift behauptete Warenliefe rung und die sonstigen Klagebehauptungen selbst zu bestreiten, gelten diese Behauptungen nach 8 138 Abs. II ZPO. vom Be klagten als zugestanden.' Das hat zur Folge, daß dem Klage anspruch stattzugeben ist. Wegen der Kosten entscheidet 8 91 ZPO-, im übrigen vergl. 88 709 Nr. 4, 713 Abs. II ZPO. HI. Erfüllungsort und Eigentumsoorbchalt. Entscheidungsgründe eines Urteils des Amtsgerichts Leipzig. (Aktenzeichen 1 309/27.) Nach III, 5 der Zahlungsbedingungen des Deutschen Ver- lcgecvereins gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verlags. Für Ansprüche des Verlages gegen den Abnehmer ist außerdem das Amtsgericht Leipzig ohne Rücksicht auf -den Streitwert zuständig. Me bereits hervorgehoben, befindet sich dies« Bestimmung unter den Zahlungsbedingungen eingereiht. Danach könnte man also annehmen, daß Erfüllungsort und Ge richtsstand lediglich für in Frage kommende Zahlungen durch diese Bestimmung geregelt werden sollen. Indessen ist diese Be stimmung nicht derartig eng auszulegen. Wie schon hervorge hoben, enthält Punkt 5 der Zahlungsbedingungen auch die weitere Bestimmung, daß für Ansprüche des Verlegers gegen den Abnehmer außerdem das Amtsgericht Leipzig zuständig sein soll. Es ist hier ganz allgemein von Ansprüchen des Verlegers ge sprochen, nicht etiva nur von Zahlungsansprüchen. Daraus ent nimmt das Gericht, daß alle Ansprüche eines Verlegers, ganz gleich welcher Art sie sind, vor dem Amtsgericht Leipzig einge klagt werden können, also auch ein derartiger Anspruch, wie ihn die Klägerin im vorliegenden Prozeß gegen den Beklagten geltend machte. Es handelt sich nun im vorliegenden Prozeß um einen Anspruch, -der gegen den Konkursverwalter erhoben wird und es sollte deshalb angenommen werden, daß dieser Anspruch gemäß 8 71, 146 K.O. vor dem Konkursgericht an-
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