Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1929
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X« 21 l, II. September 192g. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. gebot zu erfolgen hat, muß man auf die generelle Bestimmung des 8 242 BGB. zurückgreifen, nach der der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die hier in Frage kommende Leistung des Verfassers ist das Angebot der späteren Bände zur Übernahme des Verlags. Es kann m. E. keinem Zweifel unterliegen, daß eine Verkehrssitte besteht, daß der Autor, der einem Verleger ein fertig vorliegendes Werk zur Verlagsllbernahme anbietet, diesem Verleger das Manuskript des Werkes vorlegt, damit der Verleger seine Ent schließung treffen kann, ob er das Werk in Verlag nimmt. Ein nur wörtlich erfolgendes Angebot, das Werk zu übernehmen, ohne daß der Inhalt des Werkes oder der Umfang mitgeteilt wird, dürfte m. E. eine der Verkehrssitte entsprechende Erfüllung der Angebots verpflichtung nicht darstellen. Ich halte deshalb das Verlangen des anfragenden Verlags auf Vorlegung des Werkes für begründet. Sollte der Verfasser dieser Verpflichtung nicht Nachkommen, so hat der anfragende Verlag die Möglichkeit, dem Verfasser Frist ge mäß 8 326 BGB. zu setzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist Annahme der Leistung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde. Wenn ihm innerhalb der gestellten Frist das Werk nicht zugänglich gemacht wird, ist er berechtigt, Scha denersatz wegen Nichterfüllung in Geld zu verlangen. Sein Er füllungsanspruch dagegen wird hinfällig. b) Da das dem anfragenden Verlag in dem Verlagsvertrag ein geräumte Optionsrecht nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Verfasser auf Abschluß eines Verlagsvertrages über die künftigen Bände begründet, bestehen keinerlei Ansprüche des anfragenden Ver lags gegen den anderen Verleger, der mit dem Verfasser über den weiteren Band einen Verlagsvertrag abgeschlossen hat. Solche An sprüche könnten höchstens aus dem Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbs dann geltend gemacht werden, wenn der andere Verlag in Kenntnis der bestehenden vertraglichen Bindungen des Autors gegenüber dem anfragenden Verlag diesen zum Abschluß eines die Vertragspflichten verletzenden Vertrages veranlaßt hätte. Hierfür fehlt es aber nach den mir vorliegenden Unterlagen an jeglichem Anhaltspunkt. Leipzig, den 4. April 1929. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Recht des Verfassers auf Veranstaltung einer neuen Auflage und Ein spruchsrecht gegen Abtretung des Verlagsrechts? Beim anfragenden Verlag ist im Jahre 1914 ein Werk erschienen, zu dessen Neuauflage sich der Verlag, obwohl das Werk längere Zeit vergriffen ist, nicht entschließen kann. Der Autor ist vom Verlag benachrichtigt worden, daß die Veranstaltung eines Neudrucks von einer Besserung der Wirtschaftslage abhängig sei. Bereits im Jahve 1916 hat der Verfasser dem Verlag eine Bestätigung gegeben, daß er durch eine einmalige Restzahlung den Roman mit sämtlichen Ver lagsrechten an den Verlag abtrete und daß er sowie seine Rechts nachfolger auf jedweden Erlös aus dem genannten Roman ver zichte. Ob im ursprünglichen Verlagsvertrag das Verlagsrecht aus drücklich für alle Auflagen dem anfragenden Verlag eingeräumt wor den ist, geht aus der Anfrage nicht hervor. u) Ist der Verfasser berechtigt, dem Verleger, nachdem die 1. Auf lage vergriffen ist, Frist zur Veranstaltung einer Neuauflage zu setzen — 8 17 VG. —? b) Ist der Verlag berechtigt, das Verlagsrecht einer anderen Firma zu übertragen, ohne daß Einsprüche des Verfassers erhoben wer den können und ohne daß der Verfasser Honoraransprüche gegen den Erwerber des Verlagsrechts erheben kann? Zu u) Obwohl mir die Bestimmungen des ursprünglichen Ver lagsvertrages nicht vorliegen, muß ich nach d«m Inhalt der Anfrage davon ausgehen, daß dem anfragenden Verlag nach dem ursprüng lichen Verlagsvertrag das Recht zur Veranstaltung nicht nur einer Auflage, sondern aller Auflagen vom Verfasser eingeräumt worden ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die im Jahre 1915 vom Verfasser abgegebene Erklärung, daß er gegen einmalige Zahlung den Roman mit sämtlichen Verlagsrechten an den Verlag abtrete und für sich und seine Rechtsnachfolger auf jedweden Erlös verzichte, verständlich. Auch würde, wenn nach dem ursprünglichen Verlags vertrag das Recht zur Veranstaltung nur einer Auflage dem an fragenden Verlag übertragen worden wäre, der Verlagsvertrag nach 8 29 Abs. 1 ohne weiteres endigen, wenn die erste Auflage ver griffen ist. Für den Fall, daß meine Annahme zutrifft, daß dem anfragenden Verlag das Recht zur Veranstaltung weiterer Auflagen eingeräumt worden ist, greift die Bestimmung des 8 17 VG. ein, nach der er nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen, während an dererseits der Verfasser das Recht hat, dem Verlag Frist zur Ver anstaltung der Neuauflage zu setzen und nach Ablauf der Frist vom Vertrage zurllckzutreten, wenn nicht die Veranstaltung rechtzeitig er folgt. Dieses Recht des Verfassers wird dadurch, daß er mit einer einmaligen Honorarzahlung für sämtliche Ansprüche abgefunden wor den ist, nicht ausgeschlossen. Durch die einmalige Zahlung des Hono rars sind lediglich die Honoraransprüche des Autors abgegolten, nicht dagegen die jedem Verlagsvertrag als wesentlicher Bestandteil inne wohnenden weiteren Ansprüche des Verfassers auf Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes. Gerade diesen Anspruch des Ver fassers betrachtet das Verlagsrechtgesetz als den wesentlichen Inhalt des Verlagsvertrages, während vom Gesetz die Honoraransprüche nicht als wesentlich betrachtet werden. Das Gesetz sieht auch Ver lagsverträge, bei denen ein« Honorarzahlung nicht erfolgt, ja sogar vom Verfasser Zuschüsse zu den Druckkosten geleistet werden, vor. Zu d). Nach 8 28 VG sind die Rechte des Verlegers übertrag bar, soweit im Vertrag die Übertragung nicht ausgeschlossen wor den ist. Jedoch bedarf der Verleger zur Übertragung der Zustimmung des Verfassers. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Falls in dem ursprünglichen Vertrag irgendwelche Bestimmungen, die die Übertragbarkeit aus schließen, nicht enthalten sind, wird daher zu prüfen sein, ob der Verfasser Gründe hat, seine Zustimmung zur Übertragung an einen anderen Verlag zu verweigern. Als derartig wichtige Gründe im Sinne des 8 28 VG. kommen nicht nur solche, die in der Person des Erwerbers liegen, also schlechter Leumund, geschäftliche Unerfahren heit, sondern auch solche, die in den geschäftlichen Verhältnissen des Erwerbers liegen, also insbesondere Art und Richtung seines Ver lagsunternehmens, politische Einstellung usw., in Frage. Der an fragende Verlag wird daher hinsichtlich der Auswahl desjenigen Verlags, dem er die Rechte abtreten will, obige Gesichtspunkte vom Standpunkt des Verfassers aus berücksichtigen müssen. Die Zustimmung zur Übertragung gilt als erteilt, wenn nicht die Verweigerung zur Zustimmung von dem Verfasser binnen zweier Monate nach Empfang der Aufforderung dem Verleger gegen über erklärt wird. Verweigert der Verfasser die Erteilung der Zu stimmung, so muß der Verlag ihn auf Erteilung der Zustimmung verklagen (So Allfeld, Urheber- und Verlagsrecht 8 28 VG., Anm. 7 und 8; Voigtländer-Fuchs, Urheber- und Verlagsrecht 8 28 Anm. 2; Goldbaum, Urheber und Urhebervertragsrecht, Anm. 6 zu 8 28 VG.). Der Erwerber kann erst, wenn die Zustimmung vorliegt — sei es, daß sie ausdrücklich erteilt wird, sei es, daß sie durch Fristablauf als erteilt gilt,^sei es, daß sie durch rechtskräftiges Urteil ersetzt wird —, mit der Vervielfältigung und Verbreitung beginnen. Honoraransprüche kann der Verfasser gegen den Erwerber der Verlagsrechte nicht geltend machen, wenn er gegenüber dem Nechts- vorgänger auf alle Ansprüche aus dem Erlös des vorgenannten Romans gegen Zahlung einer einmaligen Summe verzichtet hat. Leipzig, 12. April 1929. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Wirkung der Heraufseßung des Ladenpreises während einer Auf lage auf den Abnehmer. Der anfragende Verlag hat von der Auslage von 3000 Stück einer im Jahre 1927 erschienenen Karte 1090 Stück an eine Ab nehmerfirma verkauft. Der Preis der Karte »mußte infolge Ma terialverteuerung am 1. April 1929 von RM 1.25 auf NM 1.59 ord. erhöht werden«. Der Abnehmerin ist die Preiserhöhung, sowie ferner mitgeteilt worden, daß die Auflage vergriffen sei und in ab sehbarer Zeit eine neue Auflage erscheinen werde. Die Abnehmerin lehnt die Beachtung des nachträglich für die Auflage erhöhten Ladenpreises ab und stellt dem Verlag anheim, d«n noch vorhandenen Restbestand der abgenommenen 1000 Stück zum Ankaufspreis nebst 5 Prozent Zinsen vom Lieferungstage ab zurückzukaufen. Ist der Verlag berechtigt, von seiner Abnehmerin die Ein haltung des nachträglich erhöhten Ladenpreises zu verlangen? Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen erlangt der Käufer einer Ware die freie Verfügungsgewalt über diese, soweit er nicht durch Bedingungen gebunden ist, die bei Abschluß des Vertrages mit dem Verkäufer getroffen werden. Aus den besonderen Verhältnissen des Buchhandels ergibt sich «ine solche Beschränkung des Sorti menters insofern, als er zum mindesten als Mitglied des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler nach 8 6 Ziff. 3 Absatz 2 der Satzung die Pflicht hat, die von den Verlegern festgesetzten Laden preise einzuhalten, soweit nicht durch satzungsgemäß zustandegekom- 19
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