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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1929
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- 1929-09-11
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- 11.09.1929
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X°211.11. September 1929. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. mene Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen aus drücklich zugelassen sind. Diese Bindung bedarf nicht einer be sonderen Erwähnung bei Abschluß des Vertrages. Sie beschränkt sich dem Wortlaut nach auch nicht auf die Ver pflichtung, den bei Abschluß des Vertrages vom Verleger für die Auflage festgesetzten Ladenpreis einzuhalten, sie erstreckt sich viel mehr auch auf Änderungen des Ladenpreises, die der Verleger be rechtigterweise nach Abschluß des Vertrages vornimmt. Regelmäßig tritt eine solche Maßregel — abgesehen von der Inflationszeit — während des Verkaufs einer Auflage nur in Form der Herabsetzung des Ladenpreises ein. Für diesen Fall haben die Ordnungen des Börsenvereins Vorschriften gegeben, die die be rechtigten Interessen des Sortimenters schützen. Ich verweise auf die Verkaufsordnung § 15 ff., und auf die Verkehrsordnung § 4 b—Z. Uber die Heraufsetzung des Ladenpreises während einer Auflage finden sich dagegen keine Bestimmungen. Trotzdem ist der Verleger nicht willkürlich berechtigt, eine nach trägliche Heraufsetzung des Ladenpreises mit der Folge vorzunehmen, daß diejenigen, die vor diesem Zeitpunkt unter der Herrschaft eines früheren Ladenpreises Stücke des Werkes gekauft haben, sich ohne jeden Einspruch diese Heraufsetzung gefallen lassen müssen. Die Maßregel führt unter Umständen zu einer Unterbindung des Ab satzes. Der Abnehmer größerer Partien bleibt dann, wenn er den erhöhten Ladenpreis einhalten muß, auf dem Vorrat sitzen. Der Verleger erscheint deshalb verpflichtet, eine solche Herauf setzung des Ladenpreises nur dann vorzunehmen, wenn eine solche für den Absatz des Werkes unbedingt erforderlich ist. Welche Fälle dieses Verhalten rechtfertigen können, ist hier nicht zu erörtern. Maßgebend fällt aber im vorliegenden Falle zu Ungunsten des Verlegers in die Wagschale, daß er die Heraufsetzung des Preises vornimmt, nachdem bei ihm die Auflage vergriffen ist. Er trifft also ohne ersichtlichen Grund seine Abnehmer. Daß er glaubt, die Heraufsetzung des Preises für die abge setzte Auflage mit Rücksicht auf die kommende Auflage vorzunehmen, ist kein Grund, der die Billigung der Rechtsordnung erlangen kann. Der Verleger setzt sich vielmehr in einem solchen Falle den Schaden ersatzansprüchen des Sortimenters aus, der durch diese Herauf setzung an dem Verkauf seiner Vorräte, die er dem Verleger fest abgenommen hat, gehindert wird. Leipzig, den 13. Mai 1929. vr. H i l l i g, Justizrat. Herstellung der Auflage in zwei Druckgängen. Der anfragende Verlag hat mit einem Verfasser einen Verlags vertrag geschlossen, in dem die Höhe der ersten Auflage auf 10 000 Exemplare festgelegt worden ist. Diese Auslage ist in zwei zeitlich verschiedenen Druckgängen gedruckt worden, und zwar zunächst 6000, dann 4000 Exemplare. Mit den letzteren wurden weitere 2000 Exem plare gedruckt, die nach den Bedingungen des Verlagsvertrages be sonders honoriert wurden. Die Auslieferung der Exemplare hat niemals gestockt. Ist der Verlag berechtigt, die Auflage in zwei Druckgängen her zustellen, wenn dadurch keinerlei Schädigung der Interessen des Autors weder im Hinblick auf seine Honorierung noch auf die Ver breitung des Werkes eintritt? Die vor Inkrafttreten des VG. bestehende Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel definierte den Begriff der Auflage in § 26 dahin, daß unter Auflage die durch einmaligen Druck hergestellte An zahl von Exemplaren zu verstehen sei. Diese Definition des Auf lagenbegriffs wurde in das Verlagsrcchtgesetz deshalb nicht über nommen, weil sie sich mit der tatsächlich bestehenden Übung nicht mehr deckte. Es war schon bei Inkrafttreten des VG. üblich, daß vielfach Auflagen nicht auf einmal abgezogen wurden, da man oft mehr von beweglichen Lettern, sondern vom festen Satz (Stereotyp platten, Zeilenguß) druckte. Deshalb hat das VG. in § 5 die Auf lage nur hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirkung gegenüber dem Ver fasser definiert, nicht aber hinsichtlich der internen Herstellungsver hältnisse des Verlegers. Als »Auflage« ist jetzt diejenige Zahl der Exemplare zu verstehen, die der Verleger nach dem Verlagsvertrag herzustellen berechtigt ist, wobei in Ermangelung einer Vereinbarung 1000 Exemplare angenommen werden. Ob der Verleger diese Exem plare auf einmal oder in zwei oder mehreren Druckgängen herstellt, bleibt ihm überlassen. Diese Ansicht wird ganz allgemein von der Literatur vertreten. Ich verweise auf Allfeld Anm. 2 6 zu § 5 VG., Mittelstaedt-Hillig Bem. 2 zu § 5 VG., Voigtländer- Fuchs Bem. 3 zu § 5 VG. Aus der dem Verleger oblie genden Verpflichtung, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten, ergibt sich, daß der Verleger dafür zu sorgen hat, daß eine Unterbrechung des Vertriebes nicht stattfindet; mit anderen Wo ten: Er muß recht zeitig dafür sorgen, daß das Werk nicht vergriffen ist. Diese Vor aussetzungen sind aber vom anfragenden Verlag gewahrt worden, so daß der Verfasser gegen die Tatsache keinen Einspruch erheben kann, daß die erste Auflage in zwei Druckgängen hergestellt wor den ist. Welche Folgen etwa der Druck von 2000 Exemplaren über die vereinbarte Zahl hinaus für den Verleger haben kann, ist nicht Gegenstand der Anfrage. Leipzig, 15. April 1929. vr. Greuner, Rechtsanwalt. 1. Verramschungsrccht des Verlegers. 2. Honoraransprüche des Verfassers. Ein im Jahre 1926 erschienenes Werk hat sich regulär unver käuflich erwiesen. Zu 1. Ist der Verleger berechtigt, unter Aufhebung des Laden preises die Restauflage an einen Grossisten abzugeben bzw. sie zu verramschen? Zu 2. Welche Ansprüche an Honorar stehen dem Verfasser in diesem Falle zu, wenn er nach dem Vertrage ein Hono rar im Betrage von 10A vom verkauften broschierten Exemplar in jährlicher Abrechnung« erhält, und der Ver lag berechtigt ist, den Ladenpreis jederzeit zu erhöhen oder zu ermäßigen? Zu 1. Das Verramschen einer Auflage bzw. eines Auflagen restes verletzt an sich die Pflicht des Verlegers, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu verbreiten. (Vgl. VG. § 14.) Die Umstände, unter denen ein solches Verramschen regel mäßig geschieht, bieten keine Gewähr dafür, daß der Aufkäufer die Verbreitung des Werkes seinerseits in der üblichen Weise fortsetzen wird. Regelmäßig tritt eine erhebliche Reduzierung des Ladenprei ses ein, gegen die der Verfasser an sich schon durch VG. § 21 Satz 2 geschützt ist. Nur unter besonderen Umständen ist der Verleger berechtigt, zu einem Ramschverkauf zu schreiten, wenn nämlich, wie im vor liegenden Falle behauptet wird, der reguläre Absatz des Werkes so gut wie ausgeschlossen ist. Ob dieser Ausnahmesall vorliegt, ist Tatfrage. Jedenfalls ist dem Verleger zu raten, um dem oft recht schwie rigen Beweis der Unmöglichkeit der üblichen Verbreitung des Werkes zu entgehen, sich mit dem Verfasser in Verbindung zu setzen. Ver weigert der Verfasser seine Zustimmung, so bleibt dem Verleger immer noch die Möglichkeit, das Vorliegen der vollständigen Absatz- unmöglichkcit zu beweisen und die Verramschung vorzunehmen. Zu 2. Ist die Verramschung gerechtfertigt, so kann der Verfasser keinesfalls das ihm vertraglich in Prozenten des ursprünglichen La denpreises zustehende Honorar von den verramschten Exemplaren verlangen. Uber die Frage, ob der im Honorarpunkt am Ladenpreis be teiligte Verfasser sich die Kürzung des Honorars bei Ermäßigung des Ladenpreises gefallen lassen müsse, besteht Streit. Nach dem Kommissionsbericht über die Gesetzesberatung sollte der Verlag nur im Einverständnis mit dem Verfasser zu einer Abänderung des La denpreises berechtigt sein. Allein diese Auffassung ist im Schrifttum nicht aufrecht erhalten worden. Auch bet einer Beteiligung des Ver fassers am Ladenpreis bleibt das Recht des Verlegers in VG. H 21 Satz 2 mit der dort erwähnten Ausnahme, daß nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden dürfen, bestehen. Solche berechtigte Interessen des Verfassers stehen aber dann nicht in Frage, wenn nachweislich ein regulärer Absatz des Werkes ausgeschlossen ist. Eine weitere streitige Frage ist es, ob der Verfasser nicht wenig stens von dem bei der Verramschung erzielten Erlöse den ihm nach dem Vertrage zustehenden Prozentsatz der erzielten Summe als Ho norar verlangen kann. Ich habe in einem ähnlich liegenden Falle die Frage bejaht, verkenne aber nicht, daß gewichtige Gründe dafür sprechen, daß dem Verfasser für die verramschten Exemplare über haupt kein Honoraranspruch mehr zusteht. Leipzig, den 26. April 1929. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Huöemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 20
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