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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1929
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- 1929-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1929
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X-2II, II. September 1929. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. hängig gemacht werden müsse. Dem ist jedoch nicht so. Es handelt sich um einen Aussonderungsanspruch und an eine vom Gemeinschuldner über den Gerichtsstand getroffene Vereinbarung, also wie im vorliegenden Falle auf Grund von Ziffer S der er wähnten Zahlungsbedingungen, ist auch der Verwalter gebunden (so Jäger 8 43 Anm. 58 und Meyer, KO. 8 43). Darnach kann also der Anspruch auch vor dem Amtsgericht Leipzig eingeklagt werden, und die Einrede der Unzuständigkeit seitens des Be klagten war nicht zu beachten. Der Beklagte hat nun bestritten, daß der Klägerin das Eigentumsrecht an den noch vorhandenen Büchern bzw. an den während des Konkursverfahrens verkauften Büchern zusteht bzw. zugestanden hat. Der Beklagte behauptet, -daß die Klausel, »Verkauf ist vorher gestattet« den Eigentumsvorbehalt unwirksam mache, weil im Rahmen eines Vertrages nicht zwei Vertrags bestimmungen wirksam sein könnten, die sich gegenseitig aus- schließen. Auch dieser Auffassung kann das Gericht nicht bei treten. Der Verkäufer einer Ware kann sich das Eigentum an dieser Ware auch dann Vorbehalten, und zwar mit Erfolg, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Ware in deren Verbrauch liegt. Solange die Ware beim Schuldner ist, besteht der Eigen tumsvorbehalt noch, und nach dem Verkauf oder Verbrauch der Ware tritt an die Stelle der War« der Kaufpreis. (R.O.L.G. 2, 343.) Daß sich der Verkäufer einer Ware an dieser Ware das Eigentumsrecht Vorbehalten kann, selbst wenn der bestim mungsgemäße Gebrauch der Ware in ihrem Verbrauche liegt, erkennt der Gesetzgeber auch im 8 46 K.O. an, wo ausdrücklich hervorgehoben worden ist, -daß dem Aussonderungsberechtigten, nachdent die Gegenstände während des Konkursverfahrens ver äußert worden sind, die Abtretung -des Rechtes auf die Gegen leistung zusteht. Nach Vorstehendem kann also die Klägerin auf Grund von 8 43 K.O. die Herausgabe der Bücher, soweit diese noch in Natur vorhanden, von dem Beklagten beanspruchen und, soweit diese während des Konkursverfahrens verkauft worden sind, auf Grund von 8 46 -K.O. aus der Masse fordern. Durch die Aus sage des Zeugen A . . . ergibt sich, welche Bücher noch vor handen sind, bzw. welche während des -Konkursverfahrens ver kauft worden sind, und -dementsprechend bestimmen sich die An sprüche der Klägerin. Da die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag entsprechend der Aussage des Zeugen A. . . gestellt hat, der Antrag also das wiedergibt, was die Klägerin zurzeit be anspruchen kann, war der Beklagte nach dem Vorstehenden an tragsgemäß zu verurteilen. Im übrigen vgl. 88 91, 769 Ziff. 4, 713 Abs. 2 ZPO. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegeroereins Urhcbcrrechtsschutz in Deutschland erschienener Werke gegen italienische Übersetzungen in Italien. Im Jahre 1912 ist in einem deutschen Verlag in deutscher Sprache ein wissenschaftliches Werk erschienen. Das Werk hat im Jahre 1922 die zweite und im Jahre 1927 die dritte Auflage erlebt. Die neuen Auflagen sind, wie ich nach der Anfrage annehme, teil weise neu bearbeitet. Ein italienischer Verlag will eine italienische Übersetzung des Buches veranstalten, glaubt aber, daß eine besondere Erlaubnis des deutschen Verlags für die Veranstaltung dieser Übersetzung nicht mehr notwendig sei, da seit dem Erscheinen der ersten Auflage des Werkes bereits mehr als 10 Jahre verstrichen seien und die neuen Auflagen kein neues Werk bedeuten. Wie ist die Rechtslage? Deutschland und Italien gehören der Berner Übereinkunft an. Italien hat bei der Ratifikation des Textes der Berner Übereinkunft erklärt, daß es bezüglich des Ubersetzungsrcchtcs an die Bestimmung des Artikels 5 der alten B. U. von 1886 in der Fassung der Pariser Zusatzakten von 1896 gebunden sein wollte. Durch diese Bestimmung wird der Schutz gegen Übersetzungen auf die Zeit von 10 Jahren von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes ab gerechnet be schränkt. Er erlischt, wenn nicht innerhalb dieser Frist der Urheber in einem Verbandslande eine Übersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen werden soll, sei es selbst veröffent licht, sei es hat veröffentlichen lassen. Die zehnjährige Frist läuft vom Ende des Jahres ab, in welchem das Originalwerk veröffent licht ist. Zur Zeit des Erscheinens der ersten Auflage des Werkes im Jahre 1912 galt in Italien noch das Urheberrechtsgesetz vom 19. 9. 1882, das im § 12 Abs. 1 den Schutz gegen Übersetzungen nur im Um fang des Artikels 5 der Pariser Zusatzakten gab. An diesem Grundsatz hat Italien auch in seinem neuen Urheber rechtsgesetz vom 7. 11. 25 — 18. 3. 26, in Kraft getreten seit 8. 9. 26 festgehalten, soweit wissenschaftliche Werke in Frage kommen. (Vgl. § 27 und Gutachten Nr. 125 sowie Nr. 127 meines Gutachtenwerkes.) Hiernach besteht ein Schutz der ersten Auflage des Werkes gegen eine Übersetzung in die italienische Sprache nicht mehr. Dieser Schutz ist mit dem 31. 12. 22 abgelaufen. Es kommt also alles darauf an, ob die folgenden Auflagen des Werkes aus dem Jahre 22 und 27 selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob die vorgenommenen Bearbeitungen, seien es Abänderungen, seien es Zusätze, literarischen Charakter haben, das heißt, ein Erzeugnis individueller geistiger Tätigkeit sind. Dabet kommt es auf den Umfang der Bearbeitung nicht an. Auch einzelne Sätze, die der Bearbeiter dem Text der alten Auflage zufügt, bezügl. durch welche er den alten Text umgestaltet, genießen selbständigen Urheberrechtsschutz in der Weise, daß die Schutzdauer unabhängig von der der ersten Auflage läuft, und ein Abdruck späterer Auflagen noch untersagt ist, wenn die erste Auflage frei geworden ist. Dieser im deutschen Recht allgemein anerkannte Grundsatz hat natürlich auch eine dem Urheberrecht ungünstige Seite insofern, als die erste Auflage eines Werkes mit dem Titel zu einer Zeit nachgedruckt werden kann, zu welcher noch spätere neubearbeitete Auflagen im Verkehr sind. (Vgl. RG. Band 112, Seite 2 ff. insbes. Seite 4.) Ich glaube zu der Annahme berechtigt zu sein, daß dieser dem Urheberrecht eigentümliche Satz unter den obengenannten Voraus setzungen auch von dem italienischen Gericht anerkannt wird, und daß demgemäß auch nach italienischem Recht zwar die erste Auflage ohne Genehmigung des Urhebers bzw. des deutschen Verlegers ins Italie nische übersetzt werden darf, daß aber der Übersetzung der zweiten im Jahre 1922 bzw. der dritten Auflage aus dem Jahre 1927 der Schutz, den das italienische Gesetz dem Urheber gegen Übersetzungen zuteil kommen läßt, entgegensteht. Ich wiederhole zum Schluß, daß eine Prüfung des Umfanges und des Inhalts der durch die Bearbeitung insbesondere in die dritte Auflage vom Jahre 1927 aufgenommenen neuen Zusätze und Verände rungen, falls erforderlich durch einen Sachverständigen erfolgen muß, bevor Schritte gegen den italienischen Verleger unternommen werden. Für die urheberrechtliche Bedeutung dieser Untersuchung verweise ich auf das oben Gesagte. Leipzig, den 5. März 1929. Justizrat vr. H i l l i g. ) Auslegung einer Honorarvereinbarung. Ein Verlag hat sich im Verlagsvertrag einem Verfasser gegen über verpflichtet, ihm im Falle einer Neuauflage des Werkes ein Honorar in Höhe von 8A vom Ladenpreis des broschierten Exem plars zu zahlen. Wenn bei einer Neuauflage nicht das Werk in vollem Umfange, sondern nur teilweise abgedruckt wird, so er mäßigt sich das Honorar verhältnismäßig. Dem Verlag soll auch das Recht zustehen, den Inhalt des Werkes ganz oder teilweise in ein anderes Werk aufzunehmen. In diesem Falle soll der Ver fasser das Honorar ebenfalls auf der Grundlage von 8A des Laden preises vom broschierten Exemplar im Verhältnis des aus der ersten Auflage aufgenommenen Materials zu dem von anderer Seite her rührenden Material erhalten. Nachdem die erste Auflage erschienen ist und der Verfasser das Honorar für diese Auflage vollständig erhalten hat, verkaufte der Verlag den Restbestand der Auflage in Planobogcn, ca. 3300 Exem plare an den anfragenden Verlag und trat diesem gleichzeitig die Verlagsrechte ab. Der anfragende Verlag hat die gekauften rohen Bogen nicht zu vollständigen Exemplaren zusammenstellen lassen, sondern von den 10 Erzählungen des Werkes 8 ausgewählt und den Rest der Bogen makuliert. Da Teile der ausgewähltcn Erzählungen, Anfang oder 15
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