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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1929
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- 1929-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1929
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II. September 1829. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Ende, sich auf makulierten Bogen befanden, hat der anfragende Ver lag diese makulierten Teile ansetzen und drucken lassen. Diese so ge wonnenen 8 vollständigen Erzählungen sind noch mit 22 anderen Er zählungen, die neu gedruckt worden sind, zu einem neuen Werk ver bunden worden. Dieses Werk erscheint unter einem anderen Titel in dem anfragenden Verlag. Ist der Verlag verpflichtet, für die 8 in bas neue Werk aufgenommenen Erzählungen dem Verfasser das für eine Neuauflage, beziehentlich für die Aufnahme von Teilen des Werkes in ein anderes Werk vereinbarte Honorar zu zahlen, oder kann der Verfasser um deswillen kein neues Honorar fordern, weil die 8 Erzählungen bis auf die Enden einer oder der anderen Er zählung ans den gedruckten Vorräten der ersten Auflage stammen, für welche der Verfasser das vertragliche Honorar erhalten hat? Der Verleger ist auf Grund des Verlagsvertrags dem Ver fasser verpflichtet, die im Vertrag vorgesehene bzw. sich aus VG. 8 5 Abs. 2 ergebende Anzahl von Stücken nicht nur herzustellen, sondern auch in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu verbreiten. sVG. 8 14-1 Diese Verpflichtung ist sogar die hauptsächliche, der gegenüber die Honorarzahlung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Der Verleger kann sich keinesfalls von der Hauptverpflichtung durch Zahlung des Honorars befreien. Er ist deshalb auch nicht be rechtigt, über die Auflagenbcstünde anders, als in der sich aus dem Verlagsrecht ergebenden Art und Weise zu verfügen, von dem hier nicht in Frage kommenden Verramschungs-, bzw. Makulierungsrecht abgesehen. Eine Verwendung von Teilen dieser Bestände für andere Zwecke verstößt gegen das Urheberrecht des Verfassers. Die Rechtslage wird nicht dadurch geändert, daß in dem Ver trag dem Verleger das Recht eingeräumt wirb, im Falle einer Wiederholung der Auflage das Werk in einer abgekürzten Gestalt zu bringe» oder die Erzählungen in bas Werk eines Einzelverfassers ober in andere Sammelbände aufzunehmen. Daß der zweite Teil dieser Vereinbarung sich ebenfalls nur auf eine Neuauflage bezieht, nicht aber auch den Fall trifft, daß der Verlag gleich bet der Veranstaltung der ersten Auflage die Erzäh lungen ganz oder teilweise, wie dies nunmehr, nachdem die erste Auflage hergestellt war, geschehen ist, mit anderen Erzählungen ver einigt, ist zunächst nach der örtlichen Stellung dieser Ausnahmebe stimmung im Vertrag im unmittelbaren Anschluß an den ersten Satz, der von der »Wiederholung der Ausgabe« spricht, nicht zweifelhaft. Außerdem hat der Verlag die erste Auflage hergestellt, ohne von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Es handelt sich also um eine »Wiederholung der Ausgabe«. Für diese steht dem Verfasser das vertragliche Honorar zu. Leipzig, den 18. Januar 1929. vr. Hillig, Justizrat. 1. Art der Quellenangabe bei zulässiger Entlehnung. 2. Entnahme von Abbildungen aus einem erschienenen Werke in ein Schriftwerk. Zu 1. Muß die nach Lit.NG. 8 25 fiir an sich zulässige Entnahme von Abbildungen aus einem erschienenen Werke siir ein anderes Schriftwerk vorgcschriebene Quellenangabe auch den Verlag enthalten, der das zur Entnahme benutzte Werk verlegt hat? Lit.NG. 8 25 bestimmt, daß derjenige, welcher ein fremdes Werk nach Maßgabe der 88 19—23 benutzt, die Quellen deutlich anzu geben hat. Nach der wohl als herrschend anzusehenden Meinung (vgl. Allseld. Kommentar zum Lit.NG. 2. Ausl. Bemerk. 1 zu 8 25) folgt die Verpflichtung zur Quellenangabe aus dem Pcrsönlichketts- recht des Urhebers. Der Bestimmung wird daher genügt, wenn der Urheber und das Werk, aus dem die Entnahme erfolgt ist, deutlich angegeben werden. Dem Erfordernis der Deutlichkeit ist aber immer schon dann genügt, wenn die Angabe dem Leser verständlich ist. Die Angabe des Verlags ist nicht erforderlich, über den Ort der Quellenangabe verweise ich auf Gutachten 86 meiner Sammlung. Zu 2. Nach Lit.NG. 8 23 ist die Vervielfältigung zulässig, wenn einem Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Ab bildungen aus einem erschienenen Werke beigefllgt werden. Zwei wichtige Voraussetzungen für die Zulässigkeit müssen also vor handen sein: a) die entnommenen Abbildungen müssen ausschließlich zur Er läuterung des Inhalts des Werkes dienen, in welches sie aufgenom» men werden, und sie müssen einem Schriftwerk entnommen sein; b) es muß sich um einzelne Abbildungen handeln. Uber die Frage s) enthält die mir vorliegende Anfrage nichts. Ich lasse sie daher unerörtert. 16 Zu Frage d) wird bemerkt, daß es sich um die Wiedergabe von 25 Abbildungen handele, die aus insgesamt 120 Abbildungen aus einem Werke des anfragenden Verlages ohne Erlaubnis des Ver legers oder des Verlags entnommen worden sind. Der Begriff »ein zelne Abbildungen« wird im wesentlichen bestimmt durch das Ver hältnis der entnommenen Abbildungen zu der Gesamtzahl der Ab bildungen, die das benutzte Werk überhaupt enthält. Ein allgemeines ziffermäßiges Verhältnis kann nicht für alle Fälle angenommen werden, etwa in dem Sinn, daß bei 100 Abbildungen 10 oder 15 ent nommen werden dürfen, und bei der Überschreitung dieser Grenze auch nur mit einem Stück die Entnahme unzulässig ist. Vielmehr ergibt sich die Entscheidung immer unter Berücksichtigung der be sonderen Umstände des einzelnen Falles. So kann z. B. eine an sich vielleicht zulässige Zahl von Abbildungen die Grenze des Zulässigen überschreiten, wenn in der entnommenen Zahl alle wesentlichen Stücke enthalten sind. Der Begriff »einzelne Abbildungen« führt aber schon an sich zu einer wesentlich stärkeren Beschränkung des ziffermäßigen Verhältnisses, als es sich aus dem Verhältnis von 120 zu 25 ergibt. Allerdings läßt sich eine bestimmte Entscheidung erst dann abgeben, wenn das benutzte Werk und das Werk, welches die entnommenen Abbildung wiedergibt, vorliegen. Im Anschluß an Frage 2 ist noch folgende Frage gestellt: Zwischen den Verlegern A. und B. bestand der Brauch, daß jeder die aus den Werken des anderen Verlags benötigten Druckstöcke zu einem vereinbarten Preis bezog. Ist der Verleger B. gezwungen, die von einem aus Werken des Verlags A. benötigten Druckstöcke zu beziehen, ohne Rück sicht auf die Zahl? Die über den behaupteten Brauch gemachten Angaben sind nicht ausreichend, um einen sicheren Schluß auf bas zu ziehen, was zwischen den beiden Verlegern in dieser Beziehung Rechtens war. Im all gemeinen spricht man von einem Brauch, wenn eine Vereinbarung nicht vorliegt. Da hier der Preis als vereinbart bezeichnet wird, liegt also doch wohl ein gewisser Widerspruch vor. Ist eine Verein barung getroffen, daß in allen Fällen die Druckstöcke von Abbildun gen, welche der eine Verleger von Abbildungen aus den Werken des anderen Verlegers benötigt, zu beziehen sind, so entscheidet natürlich die Vereinbarung, die dann wohl dahin geht, daß die Druckstöcke ohne Rücksicht auf den Grund von dem die Abbildungen benutzenden Verleger an den anderen zu einem bestimmten Preis zu bezahlen sind. Liegt aber nur ein Brauch vor, mit anderen Worten, hat sich dieses Verfahren in häufigen Fällen wiederholt, so kann darauf noch nicht auf einen Zustand geschlossen werden, der einem durch eine Vereinbarung geschaffenen gleich kommt, mit anderen Worten, aus dem ein rechtlich erzwingbarer Anspruch des einen Verlegers auf Bezug der Druckstöcke durch den anderen Verleger herzuleiten ist. Ein gesetzlicher Zwang zum Bezug von Druckstöcken besteht keinesfalls. Ist die Entnahme von Abbildungen für ein Schrift werk des einen Verlegers aus einem solchen des anderen Verlags zu lässig, so kann sich der entnehmende Verleger die Druckstöcke für die Abbildungen beschaffen, wo er will. Handelt es sich aber um un erlaubte Entnahmen, die nur durch die Zustimmung des Berechtigten zulässig werden, so hat es der Berechtigte in der Hand, seine Geneh migung von dem Ankauf der Druckstöcke abhängig zu machen. Leipzig, den 7. Februar 1929. vr. Hillig, Justizrat. Honoraranspruch des Verfassers bei Nichtausnutzung der vertrag lichen Auflagenhöhe seitens des Verlegers. Im Verlagsvertrag ist die Höhe der ersten Auflage auf 1750 Exemplare, die jeder folgenden Auflage auf 1500 Exemplare fest gesetzt worden. Dem Verlag soll es gestattet sein, nach Befinden größere Auflagen drucken zu lassen, in welchem Falle der Verfasser ein dem erhöhten Prozentsätze entsprechendes höheres Honorar er hält. Ferner darf der Verlag eine Auflage in zwei sogenannte Titelauflagen trennen, also die nach dem Vertrag gedruckte Auslage von 1500 Exemplaren in zwei Auflagen zu je 750 Stück zerlegen, ohne daß er deshalb für jede dieser beiden Titelauflagen das für jede Aus lage festgesetzte Honorar zu zahlen hätte. Der anfragende Verlag hat vom Verlagswerk eine Auflage von 600 Stück in der alten Bearbeitung Herstellen lassen mit Rücksicht darauf, daß eine durchgreifende Neubearbeitung des Werkes infolge der neuen Richtlinien für höhere Schulen bevorsteht. Der Verlag zahlte an die Erben des verstorbenen Verfassers das Honorar auf der Grundlage einer Auflagenhöhe von 500 Stück, also mutmaßlich den dritten Teil des vertraglichen Honorars für 1500 Stück. Die Erben verlangen jedoch Zahlung des Honorars ohne Rücksicht aus die geringere Höhe der Auflage in voller Höhe. Wie ist die Rechtslage?
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