Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1929
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19290815
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192908155
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19290815
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1929
- Monat1929-08
- Tag1929-08-15
- Monat1929-08
- Jahr1929
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 188 (R. 1Ü3). Leipzig, Donnerstag den 15. August 1929. 98. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Betr.: Angestclltenbezügc zu Nettopreisen. Einige Beschwerdefälle in der letzten Zeit bieten Veran lassung, erneut darauf hinzuweisen, daß Bezüge von Buchhandels- angcstclltcn mit Buchhändlcrrabatt für Verwandte und Be kannte unzulässig und vielmehr nur für den eigenen Gebrauch gestattet sind (8 5 Ziffer 9 -der Satzung). Weiterlieferung solcher zum Nettopreis bezogenen Werke an Verwandte und Bekannte ist durch schriftliche Berpslichtungsscheine zu unterbinden. Es muß vor allen Dingen auch aus die Höhe der Bücherbezügs von Angestellten geachtet werden, aus der sich meist ohne weiteres Schlüsse auf die unzulässige Weitergabe ziehen lassen. Die Verpflichtungsscheine werden von der Geschäftsstelle des Börsenvereins unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sie enthal ten die ausdrückliche Bestimmung, daß die zum Bezüge für Ange stelltenlieferungen verwendeten -Berlangzettel vom Prinzipal oder einem von ihm zu bestimmenden Vertreter zu zeichnen sind. Leipzig, den 14. August 1929. vr. Heß. Umgestaltung der Gesetze über Urheberrecht oder nur eine Novelle? Bon Robert Voigtländer. Wer den Vorgängen in der Schriftsteller- und Juristen welt in jüngerer Zeit einigermaßen gefolgt ist, weiß, daß man -dort dahin strebt, die bestehenden Gesetze über Urheberrecht zum mindesten zu ergänzen, wenn möglich aber von Grund auf neu zu gestalten. Nachgerade scheint es mir geboten, daß der Ge samtbuchhandel wenigstens das Wichtigste aus diesen Strebun gen erfahre. Ich gedenke daher, über sie in einer kurzen Auf satzfolge zu berichten und zum Schlüsse zu sagen, wie etwa meines Erachtens der Buchhandel sich dazu stellen könnte. Um das vorauszuschicken: Ich bin gegen Umgestaltung des Ausbaus der bestehenden Gesetze, hoffe aber, daß der Buchhandel in Ruhe und Frieden sich mit allen ins Einvernehmen setzen könne, die im gleichen Sinne mit ihm zusammen wirken wollen. I. Meinung von Bruno Marwitz. Eine -der mir sympathischsten Äußerungen zur Sache ist die des Justizrats vr. Marwitz in Berlin (im Archiv für Ur heber-, Film- und Theaterrccht 1928 S. 4 ff.). Er führt dort etwa aus: Als die Gesetze über Urheberrecht in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufkamen, bezogen Dichter, Schriftsteller, Wissenschaftler und Literaten in der Regel die gezahlten Hono rare nur als Nebeneinnahmen. Jetzt sei der Nur-Schriftstellor die Regel; er müsse aus seinem Schaffen an Geld herausholen, was nur möglich ist; ihm müßte es mehr auf d e n als um das Verdienst ankommen. Immer mehr begehren die Schassenden ein Rechtsschutz gewährendes und Verdienstmöglichkeit schaffen des Urheberrecht. Die geldliche Auswertung der Aufführungs rechte sei immer mehr großen Gesellschaften (Ammre, Gema, Afma) zugefallen, da kein Einzelner die Aufführungen über wachen kann. Damit seien die unmittelbaren Beziehungen zwischen Unternehmer und Autor sehr beschränkt worden; die Auswahl der Ausführungs-Unternehmer und die Art der Auf führung könne diese nicht mehr beeinflussen. Äußerlichkeiten werden für den Erfolg ausschlaggebend; unendlich vielen Werken gebe erst das von außen, durch Regie- und Bclcuchtungskünste, Kunst der Darsteller, Pracht der Ausstattung hinzugetane Bei werk Kraft, Farbe und Nutzungsmöglichkeit. Dieser Entwicklung könne unser geltendes Urhcbcrrechts- gesetz nicht genügen, weil es ein allumfassendes Urheberrecht nicht kenne, sondern es in einzelne Befugnisse auflösc, die nicht nur beispielsweise, sondern ausschließlich im 8 11 ausgcführt seien. Jede neue Auswirlungsmöglichkeit eines Werkes führe daher zu immer neuen Streitigkeiten über die Frage, ob sie dem Urheber gebühre oder, bei vorhergegangener Übertragung des Urheberrechts, einem Unternehmer. Der Entwicklung der mechanisch-musikalischen Instrumente und des Filmwesens habe zwar die Novelle vom Jahre 1910 Rechnung getragen, aber in überaus unglücklicher Form. Der Rundfunk habe neue Fragen entstehen lassen, von denen in Deutschland wohl die bedeutsamste durch das Reichsgericht zu Gunsten des Urhebers entschieden worden sei, durch den Wiener Obersten Gerichtshof aber in ent gegengesetztem Sinns. Das literarische Urheberrecht sei so zu einem ungewöhnlich interessanten und umstrittenen Gebiete geworden, und dies habe außerordentlich befruchtend auf Rechtslehre und Rechtsprechung gewirkt. Aber die ausgestellten Lehren und die gefällten Ent scheidungen hätten zum großen Teile etwas überaus Gequältes. Daher müsse man einer Neugestaltung des Gesetzes das Wort reden, aber verlangen, daß die neuere Regelung nicht jedesmal von neuem ins Wanken gerate, wenn eine technische Erfindung neue Ausbreitungsmöglichkeiten eröffne. II. Arbeitsrecht. Eine ganz weitgetriebene Auffassung dagegen vertritt Heinz Potthoff. Dieser meint, das deutsche bürgerliche Recht stünde im Grunde noch unter der Wirkung des römischen Sklavenrcchts, weil der normale Arbeiter, der Sklave, im Rechts sinne nur eine Sache gewesen sei. Nunmehr gelte es, vom Sachen recht zum Menschen recht zu kommen, auch im Ur heberrecht. Ob ein »Arbeitnehmer- Stühle oder Papier oder den geistigen Inhalt eines Buches erzeuge — in jedem Falle leiste er eine Arbeit, die dem Arbeitgeber einen mit Gewinn verwendbaren Gegenstand liefere, und dafür habe er Lohn anspruch; der Urheberschutz müsse zum Lohnschutz werden (Gewcrbl. Rechtsschutz u. Urheberrecht 1927, S. 340 ff.). Diese und ähnliche Auffassungen vertritt seit 1914 eine eigene Zeit schrift --Arbeitsrecht- (München). Rudolf Cahn-Speyer hat alsbald treffend erwidert, daß es sich zwischen Verlegern oder Bühnenleitern und Autoren nicht um Bezahlung eines Arbeitslohnes, sondern um eine Leistung und deren Verwertbar keit handle. Er weist auch darauf hin, daß diese und verwandte Fragen im Jahre 1921 Gegenstand eingehender -Beratungen mit den Vertretern der freien Berufe im Rcichsarbeitsministepium gewesen seien, wobei vr. Potthoff selbst mitgewirkt habe. Ein mütig hätten dort die freien Berufe die Einbeziehung in das Arbeitsrecht abgelehnt (Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht 1927, S. 679 ff.). 877
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder