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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1929
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- 1929-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1929
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id5 188, 15. August 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. m. Ludwig Fulda an die Preußische Akademie der Künste. Eine besondere Bedeutung darf bei der Stellung Lud wig Fuldas in der Schriftstellerwelt und als Mitglied der neu geschaffenen Sektion Dichtkunst an der Preußischen Aka demie der Künste seine Auffassung beanspruchen. Fulda hat auf gemeinsamen Wunsch der drei Sektionen der Akademie auf Grund eines am 11. Januar 1928 erstatteten Referates eine Schrift »Die Reform des Urheberrechts- versaßt, die als Hest 1 der Veröffentlichungen der Akademie in deren Verlag erschienen ist (24 Seiten, Berlin 1928). Die Wünsche Fuldas sind: die beiden Gesetze über Ur heberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom Jahre 1901 und denen der bildenden Künste und der Photo graphie vom Jahre 1907 sollen in einem neuen Gesetze ver einigt -werden, jedoch mit Ausschluß der Photo graphie, die an den geltenden Gesetzen als störender und verwirrender Fremdkörper wirke. Die Bestimmung im 8 2 Abs. 2 LitG. über Schutz der Bearbeitungen für mechanische Musikinstrumente müsse fallen. — Bei der Verbindung einer Dichtung mit Musik oder -bildender Kunst, bildender Kunst mit Musik müsse das jetzt getrennte Urheber recht zu einem gemeinsamen werden (LG. § 5, Kunst-G. 8 7). — Im LG. 8 7, Abs. 3 seien Film und Rundfunk cinzufügen. — Die Übertragung von Urheberrechten (LG. § 8, KG. 8 10) solle der schriftlichen Form bedürfen. Das Ideal sei ein Grundbuch der Urheberrechte. — Das gewerbs mäßige Verleihen von Büchern, Bilderwerken, Musi kalien (LG. 8 11, KG. 88 15 und 15 a) sei von der Ein willigung der Urheber abhängig zu machen, ebenso Filinauf - führungen (LG. 8 11 Abs. 2) und öffentlicher Vortrag von Schriftwerken, auch im Rundfunk (LG. 8 ll Abs. 3). — Die Bestimmungen über freie Benutzung eines Werkes (LG. 8 13, KG. 8 16) seien Freibriefe für Plagiatoren, mißverständlich und mißbräuchlich. — Entleh nungen in Anthologien und Schulbüchern (LG. 88 19 und 21, KG. 88 20 und 21) sollen künftig der Einwilligung der Urheber bedürfen, desgleichen der Abdruck der Texte zu den in Konzerten vorzutragenden Liedern in den Pro grammen (LG. 8 20), und die Ausführung von Opern (LG. 8 28) der Einwilligung der Textdichter. — Die Zwangslizenz (LG. 8 22) sei abzuschaffen. — Die Schutz- f ri st (LG. 8 29, KG. 8 25) sei von 30 auf 50 Jahre nach dem Tode zu verlängern, auch für un- oder falschbenannte Werke (LG. 8 31). — Die Geldstrafen (LG. 8 28, KG. 8 32) ge--, nügcn nicht; bei »gewohnheitsmäßigen Piraten- wäre Ge fängnisstrafe angebracht. — Die Strafverfolgung von Urheberrechtsvergcheu trete jetzt nur auf Antrag ein (LG. 8 45, KG. 8 41), und dieser an sich schon beschämende Rcchtszustand sei 1921 noch verschlechtert worden durch die Lex Emminger, die den Urheber aus den Weg der strafrechtlichen Privatklage verweist. Der Diebstahl geistigen Eigentums müsse ebenso ver folgt werden wie jeder andere. — Der A uslä n d e r, der sein Werk zuerst in Deutschland erscheinen lasse, werde (LG. 8 55, KG. 8 5l) ebenso geschützt wie der Reichsangchörige; die Gegen seitigkeit sei aber nicht verbürgt, insbesondere nicht gegen Ruß land. — Endlich seien die Rechtsverhältnisse zwischen Bühne und Autor ganz ungenügend berücksichtigt. Es wird sich Gelegenheit bieten, auf einige der Fuldaschen Klagen in anderem Zusammenhänge einzugehcn. Hier sei nur kurz gesagt, daß alle seine Wünsche, wenn der Gesetzgeber über haupt ihnen entsprechen könnte und wollte, sich im Rahmen der geltenden Gesetze erfüllen ließen, auch ohne deren Zusammen legung. Mit »Zusammenlegung- aber spricht Fulda ein großes Wort gelassen aus und weiß dafür nichts anzuführen als den Vorteil größerer Übersichtlichkeit. Für die Trennung sprechen sehr gute innere Gründe, sogar für künftig gesonderte gesetzliche Behandlung der Werke der Tonkunst. 878 IV. Der Entwurf eines U r h e b er s ch u tz g e se tz e s von Goldbaum und Wolfs. Im Aufträge des Rcichsverbandes für deutsches Schrift tum haben vr. Wenzel Goldbaum und vr. Hans- Erich Wolfs dem Rcichsjustizministerium -als Material für die kommende Urhcberrcchtsrevision- einen Gesetzentwurf über reicht und im »Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrecht» Bd. 2, Heft 2 (4. Mai 1929) veröffentlicht. Dem Reichsverband gehören an die maßgeblichen Autorenorganisationen: Schutzver band deutscher Schriftsteller, Kartell lyrischer Autoren, Verband deutscher Bühnenschriststellcr und Bühnenkomponistcn, Verband deutscher Erzähler, Verband deutscher Filmautoren, Gesellschaft für Senderechte. Der Entwurf verdient also volle Beachtung. vr. Willy Ho ff mann hat bereits vom rein recht lichen Standpunkt aus den Entwurf kritisch untersucht (Bbl. 1929, Nt. 136). Ich will, ohne in diesem Zusammenhang den Stofs erschöpfen zu können, das Wesentliche auszeigen, das den Buchhandel geschäftlich und wirtschaftlich berührt. Im 8 1 des Entwurfes fällt auf, daß Werke der Pho tographie nicht mit aufgesührt sind, wohl aber Werke der Kinematographie, die doch auf Photographie beruhen. Als Grund der Weglassung kann man sich nur denken, daß Gold- baum-Wolff ein besonderes Gesetz über Photographieschutz wollen. Das würde aber ihrem sonst erkennbaren Bestreben, das Urheberrecht einheitlich zu gestalten, zuwiderlaufen. Die Verbindung des Photographierechts mit dem Kunstschutzgesetz vom Jahre 1907 war Wohl erwogen und hat sich bewährt. Entwurf 8 3 lautet: »Geschützt wird -der Urheber als Persön lichkeit und sein Werk. Ansprüche aus dem Recht der Persön lichkeit sind unabdingbar.- — Das Urheber-Persönlichkeitsrecht ist in neuerer Zeit rcchtstheorctisch viel erörtert worden. Daß zu Lebzeiten des Urhebers und während der Schutzfrist an seinem Werke nichts verändert werden darf, steht längst fest; es handelt sich nur um Veränderungen nach Ablauf der Schutzfrist, um die Verhinderung von Verschandelungen. Die deutsche Rechtsprechung hat in einzelnen Fällen Dauerrechte der Urheber- Persönlichkeit anerkannt; mehr noch hat die französische Recht sprechung ein solches »droit moral» ansgcbildet, im Gegensatz zu dem »droit pöouniaire-, und unter ihrem Einfluß ist der Berner Übereinkunft in Rom 1928 ein Zusatz gegeben worden, der den Schutz dieses »Urhebcrschaftsrechtes- (A. Elster) den Verbandsländeru empfiehlt. Es ist also nur zu billigen, daß Goldbaum-Wolff die Frage in ihrem Entwürfe zu regeln suchen. Was heißt aber: »Ansprüche aus dem Recht der Persönlichkeit sind unabdingbar?» Mittelstaedt kam in einem schon 1913 erschienenen Aufsätze (Gcwerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht, 1913, S. 84 ff.) zu der Folgerung, die Persönlichkeit des Ur hebers sei nur daun verletzt, wenn seine Ehre angegriffen oder das Publikum, die -geistige Kundschaft» des Urhebers getäuscht werde. Das ist durchaus richtig. Aber der angeführte Satz Goldbaum-Wolsfs scheint viel mehr bedeuten zu sollen: nämlich daß auch die Erlaubnis des Verfassers zu Änderungen nichtig sein soll. Es gibt aber für Verleger und Herausgeber durchaus berechtigte Gründe, sich solche Erlaubnis auszube- dingen, z. B. von Mitarbeitern an Sammelwerken aller Art, bei Bildwerken für alle Veränderungen, die der Zweck der Ver wendung erheischt. Dasselbe gilt für Entlehnungen in Samm lungen für den Schulgebrauch oder wenn z. B. in einer Ge schichte des Flötcnspiels ein Ausschnitt aus A. Menzels Flöten- konzcrt gegeben werden sollte. Es mag sein, daß auch Gold baum-Wolff solche Veränderungen zulassen wollen; der Wort laut ihres Entwurfs läßt das aber nicht erkennen. — Bemerkens wert ist die Äußerung eines der -Beantworter der Elster-Hoff- mann-Marwitz-Fragobogen (siche Abschnitt V): »Das droit moral ist lediglich eine — so wie le droit do suits*), Is domaino Mdlia *> Zu deutsch: Folgerecht, das erstrebte Recht des bildenden Künstlers, an der Wertsteigerung von Bildwerken Anteil zu er halten.
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