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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1929
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- 1929-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1929
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X- 188, 15, August 1929. Redaktioneller Teil, p-^-wt *) — der Eingebungen, mit denen die romanische Juris prudenz sich selbst zu glorifizieren nicht genug tun kann.» Entwurf 8 5, Abs, 2 lautet: »Liegt ein einheitliches Werk vor, so finden mangels besonderer Abrede die Vorschriften des BGB, entsprechende Anwendung, Einheitliche Merke sind ins besondere die Verbindung von Werken der Literatur mit solchen der Tonkunst oder der bildenden Kunst,« Ms einschlägige Vor schriften des BGB. sind wohl gemeint 88 705—740 (Gesellschaft) und 88 741—758 (Gemeinschaft); unter »einheitlichen Werken» Spielfilm und Tonfilm, So vermutet auch Hoffmann, Aber es ist nicht zweifelsfrei, ob nicht auch Tonwerke mit Text, Schrift werke mit Abbildungen, ja nur Schriftwerke mit künstlerischem Umschlag unter den Abs, 2, falls er Gesetz wüpde, interpretiert werden könnten, denn im Abs, 1 ist als Merkmal für geteiltes Urheberrecht die Trennbarkeit, nicht die Unterscheid barkeit angegeben. Der Berlagsbuchhandel würde sehr erstaunt sein, wenn sich ihm die Zeichner der Abbildungen, des Buch schmucks und des Umschlags künftig neben dem Verfasser als Mitinhaber Und Gesellschafter vorstellen würden. An Lust dazu fehlt cs erwiesenermaßen nicht (siche Richtlinien für Ab schluß und Auslegung von Verträgen zwischen bildenden Künst lern und Verlegern, Börsenvereins-Abdruck, S. 18 ff.). Die schwerwiegendsten Neucrungsvorschläge enthält § 7 des Entwurfs, Abs, 2 Satz 2 lautet: »Die Weiterübertragung (des Urheberrechts) durch den Erwerber ist an die Einwilligung des Urhebers oder seiner Erben gebunden.» Damit soll der für den Berlagsbuchhandel lebenswichtige 8 28 des Verlagsgcsetzes gestrichen werden, ein Verlagsgeschäft oder eine Werkgruppe soll nicht mehr übertragen, verkauft, vererbt werden ohne Ein willigung sämtlicher Autoren oder ihrer Erben! Ferner: »Unbeschränkte Übertragung des Urheberrechts sowie von Einzelbefugnisscn urheberrechtlicher Natur an sämtlichen Werken des Urhebers sind nichtig.» BGB. 8 138 er klärt für nichtig Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten ver stoßen, wenn insbesondere jemand unter Ausbeutung der Not lage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit sich Vermögens vorteile versprechen läßt, die den Wert der Leistung auffällig übersteigen. Goldbaum-Wolff scheinen jede, auch eine dem Ur heber günstige unbeschränkte Urheberrcchtsübertragung für un sittlich zu halten. Der Musikverlag bedarf der Möglichkeit, ein Werk durch Klavierbcarbeitungen, Auszüge, Einzelausgaben, Arrangements in eine Menge gangbaren Kleingutes aus- zumünzen, ein Hanptmittel zugleich, das Werk volkstümlich zu machen. Das soll künftig unsittlich, nichtig sein? Absatz 3: »Nichtig sind Übertragungen des Urheberrechts, die die gesamte künftige Produktion eines Schriftstellers umfassen.» — Absatz 4: »Nichtig ist ferner die Übertragung des gesamten Urheberrechts oder von urheberrechtlichen Einzelbefugnissen an mehr als drei künftigen Werken; desgleichen die Einräumung von Vorrechten einschließlich des Rechtes auf das Angebot.» — Wenn also nun ein Verleger einem vielversprechenden jungen Schriftsteller — es ist vorgekonnnen! — ein beträchtliches Jahreseinkommen unter der Bedingung zusichert, daß der junge Mann künftige Werke ihm übertrage, soll das künftig unsittlich sein? Das Reichsgericht (RGZ, v. 27. 3. 1912, Bd. 7g, S. 156 ff.) war anderer Meinung. Hoffmann sagt richtig, die Ver- kchrssitte spreche zugunsten solcher Verträge, da sie den Urheber instand setzen, während seines Schaffens oder vorher auf Grund von Vorleistungen des Verlegers zu leben. Unsittlich kann man nur solche Verträge nennen, die den Verfasser in seiner geistigen Tätigkeit und deren Nutzbarmachung unbillig beschränken; ob das der Fall sei, ist jedesmal Tatfrage, Abs, 5: -Die Vorschriften der 88 138, 139 BGB, bleiben unberührt, doch ist eine Sittenwidrigicit des Rechtsgeschäfts auch schon dann gegeben, wenn die dem Urheber zugesagte Gegen leistung im auffälligen Mißverhältnis zu seiner Leistung steht.» — Jedermann weiß oder könnte wissen, daß Schriftstellerhono- *> Zu deutsch: Staatsanrecht, d, i,: das nach Ablauf der Schutzfrist jedermann zugedachtc Recht des Nachdrucks unter Er legung einer Lizenzgebühr an den Staat, rare niemals nach dem Arbeitsaufwand, sondern nur nach dem Erfolge oder der Erfolgshoffnung gezahlt werden können. Und wenn ein Gelehrter >0 Jahre an einer schweren Monographie gearbeitet hätte, die nur wenige zum Kauf oder Lesen reizt, so ist es nicht sittenwidrig, sondern selbstverständlich, wenn der Verleger nur ein winziges oder gar kein Honorar zahlt, wo möglich noch einen Zuschuß zu den Druckkosten verlangt. Abs, 7: »Bet Veräußerungen ausschließlicher oder nicht aus schließlicher Befugnisse, bei denen den übertragenden keine an gemessene Vergütung gewährt wird, können diese, an Stelle der vereinbarten, die angemessene Vergütung verlangen.» — Also was als angemessen vereinbart war, soll später nicht mehr an gemessen sein? Das heißt doch, die Prozeßsucht züchten, wie auch durch Abs, 5. 8 20 erklärt für zulässig nur die unveränderte Wieder gabe eines Werkes von geringem Umfang oder einzelner Teile in Sammlungen für den Schulunterricht. Sammlungen »zu einem eigentümlichen literarischen Zweck» (KG. 8 Id) wollen Goldbaum-Wolff von jedesmaliger Erlaubnis der zu benutzen den Autoren abhängig machen, ebenso die Vertonung von Ge dichten (UG, 8 20), — Der Leipziger Rechtsanwalt vr, Ger hard Freiesleben (Recht und Tonkunst S. 81) verstand den Schasfensprozeß des Tondichters besser. »Wohl die Mehr zahl der Liedkompositionen entsteht nicht auf Grund mühevollen Suchens nach geeigneten Texten, sondern infolge einer spon tanen, sich beim Lesen des Gedichtes entwickelnden musikalischen Eingebung. . ,. Soll nicht diese Eingebung in nichts zerflattern oder wenigstens Frische und Wachstumskraft cinbüßen, so hat der Komponist nicht Zeit, erst mit dem Tondichter oder dessen Verleger lange zu verhandeln.» Dem Verfasser des Gedichts ist es in der Regel eine Ehre, komponiert zu werden, und auf Flügeln des Gesanges wird auch er volkstümlich. 8 27 gilt der fünfzigjährigen Schutzfrist, die ja 1926—27 so ausgiebig erörtert worden ist, daß ich hier nichts mehr dazu zu sagen habe, als daß im eigentümlichen Gegensatz zum Begehren der Schutzverlängerung die Klagen stehen, daß die heutige Literatur schon wenige Monate nach Erscheinen nicht mehr begehrt, also wohl auch nicht mehr schutzbedürstig ist. 8 33 lautet: »Während der Dauer von 10 Jahren nach Erlöschen des Schutzes hat jeder, der das Werk wie ein Urheber benutzt, 2 Prozent der Einnahmen aus dem Werk an das Reich zur Verwendung für die Zwecke der durch dieses Gesetz ge schützten Personen und Künste abzuführcn.» — Was gegen die selig entschlafene -Kulturabgabe» zu sagen war und gegen diese ihre Erneuerung zu sagen ist, steht in der vom Börsen verein herausgegebenen Denkschrift (Beilage zum Börsenblatt 1921, Nr. 135), auf die zu verweisen hier genüge. 88 34—36 schlagen an Strafen, Bußen und Schadenersatz für vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechts verletzungen vor: Bis zu 100 000 Mark Geldstrafe oder 2jährige Gefängnisstrafe, Buße bis zu 50 000 Mark, neben der Buße Zulässigkeit der bürgerlichen Klage auf Honorar- und Schaden ersatz; der vorsätzlich handelnde Täter ist außerdem zur Heraus gabe aller Einnahme ohne Abzug von Kosten verpflichtet (jetzt Buße nur bis zu 6000 Mark unter Ausschluß weiteren Schaden ersatzes). — Solche Übertreibungen richten sich selbst. 8 44 verlangt für urheberrechtliche Streitigkeiten beson dere Zivilkammern und Senate. — Solche wären doch höchstens in Berlin, Leipzig und München möglich. über einen der am häufigsten, theoretisch und praktisch erörterten Strcitstosfe, den Titelschutz, enthält der Entwurf nichts. Wohl aus dein triftigen Grunde, daß dieser stark in das Gebiet des unlauteren Wettbewerbs überreichende Stoff sich nicht in nur urheberrechtlichen Abstraktionen unterbringcn läßt. Noch eins. Im 8 1 heißt es: »Als Urheber werden geschützt die Schöpfer von Werken der» usw. Schöpfungen sind nur die Meisterwerke allerersten Ranges, die echte Künstler als etwas Unfaßbares, Göttliches, Kosmisches empfangen und geformt haben, nicht die bloß tüchtigen Leistungen von Talenten, Könnern und wackeren Werkleuten, und erst recht nicht die Alltäglichkeiten 878
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