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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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6366 SörsenblLtt s. d. Dtschn. «UchhandU. Nichtamtlicher Leit 13t, 9. Juni 190» und allseitig guten Willens vorzüglich verlaufen und wird Früchte zeitigen, wie die 17 gefaßten Beschlüsse, die später im Wortlaut mitgeteilt werden sollen, am besten zu beweisen angetan sind. Das schwere Werk: ein Kongreß in Spanien, ist gelungen. Prof. Röthlisberger. Was versteht ein Verleger unter Vorlagen zu Abbildungen für ein Verlagswerk? (Bergt. Börsenblatt Nr. 113 und 121.) III. Von Paul Hennig. Diese Frage, von mir aus einem in der Praxis vor liegenden Falle in Nr. 113 d. Bl. aufgeworfen und nach meinem Ermessen beantwortet, hat Herrn Rechtsanwalt vr. Franz Hoeniger zu einer juristischen Beantwortung veranlaßt, die in Nr. 121 zum Abdruck gelangte. Die Hauptfrage, die durch die Überschrift unserer beiden Artikel ausgedrückt ist, wird übereinstimmend mit mir von Herrn vr. Hoeniger beantwortet. Es dürfte kein Zweifel darüber bestehen, daß die gegebene Definition des Begriffs von Vorlagen zu Zeichnungen richtig ist und daß der Ver leger im vorliegenden Falle reproduktivnsfähige Zeichnungen nicht beanspruchen darf. Frage ist würde ich so formulieren: »Muß der Ver leger die unverlangt gelieferten Zeichnungen an nehmen?» Dabei kommt meines Erachtens in Betracht, ob die Zeichnungen dem Geschmacke und den sachlichen Anforde rungen des Verlegers entsprechen. Da der Verleger sie be zahlen soll, die Ausstattung eines Buches in der Regel allein dem Verleger obliegt, der bisweilen einen besonderen Stolz darin sucht, seine Verlagsartikel eigenartig oder schön zu illustrieren, so dürfte ihm das Recht der Prüfung und der eventuellen Zurückweisung von Zeichnungen wohl zugesprochen werden müssen, die entgegen dem Vertrage vom Autor ge liefert wurden. In neuerer Zeit verwenden erfreulicherweise zunehmend viele Verleger auf die (für den Absatz ja auch hochwichtige) Illustrierung große Sorgfalt und Sachkunde, die man unbedingt nicht bei jedem Autor erwarten kann. Nach Vorlagen nur können die Verleger Illustrationen ganz ihren Intentionen entsprechend Herstellen, nach fertigen Zeichnungen nicht oder nur schwieriger und teurer. Im vorliegenden Falle scheint der Verleger die Art der Ausführung der klischeefertigen Zeichnungen nicht zu bean standen, wenigstens ist mir davon nichts mitgeteilt. Gefallen sie dem Verleger, so würde ich, wie schon erwähnt, für Annahme zu demjenigen Preise sein, den er seinem eigenen Zeichner dafür zu bezahlen gehabt haben würde. In diesem Falle würde ich also auch in Frage b), die die volle oder nicht volle Bezahlung der Zeichnungen betrifft, mit Herrn vr. Hoeniger übereinstimmen. Dagegen hege ich aus technischen Erwägungen, die dem Juristen weniger nahe liegen, andere Ansichten bezüglich der Frage c): »Darf der Verleger dem Autor am Honorar Abzüge machen und in welcher Höhe?» Herr vr. Hoeniger sagt: »Soweit der Verleger zahlt, braucht er dem Verfasser den von den Abbildungen eingenommenen Raum nicht zu bezahlen und kann in entsprechender Höhe Abzüge (am Honorar des Textes) machen.« Es ist jedoch als ganz zweifellos anzu nehmen, daß der Autor dem Zeichner Vorlagen an die Hand gegeben hat, sofern dieser nicht etwa reine Schöpfungen seiner eigenen Phantasie zu liefern beauftragt wurde, was nicht anzunehmen ist. Die Lieferung der Vorlagen an den Zeichner ohne besondere Berechnung kam dem Verleger zugute, und damit wurde die Vorbedingung erfüllt, auf Grund deren der Autor laut Vertrag das Recht hat, daß ihm »der von den Abbildungen eingenommene Raum vergütet wird«. Ich würde die Frage o) deshalb verneinend beantworten, denn der Verleger kann zu Abzügen am Honorar für den Raum der Illustrationen nicht berechtigt sein, wenn der Autor Vorlagen geliefert hat. Ich fasse zusammen wie folgt: a) Der Verleger kann die Zeichnungen anstatt bloßer Skizzen annehmen; er wird es tun, wenn er sie ent sprechend ausgeführt findet. d) Der Verleger braucht nur soviel für die Zeichnungen zu bezahlen, wie sein eigener Zeichner berechnet haben würde. o) Der Verleger ist im Falle der Annahme wie dec Ablehnung der Zeichnungen verpflichtet, den von den Abbildungen eingenommenen Raum im Autorhonorar mitzubezahlen, insoweit der Autor Vorlagen ohne besondere Vergütung geliefert hat. IV. Von Robert Voigtländer. Durch Zufall verspätet erhalte ich Kenntnis von der durch Herrn Paul Hennig im Börsenblatt Nr. 113 auf geworfenen Streitsrage, die durch Benutzung eines meiner Verlagsvordrucke entstanden sein soll. Es heißt in dem Vor druck Nr. 1 allerdings (Z 5, Abs. 2, Satz 2): »Der von Ab bildungen eingenommene Raum wird vergütet, insoweit die Vorlagen ohne besondere Vergütung von dem Herrn Ver fasser geliefert werden«. Der Verfasser hat nun dem Verleger die Vorlagen geliefert, aber von der Hand eines Dritten »klischeefertig« gemacht. Der Streit dreht sich darum, ob Verleger oder Verfasser den Dritten zu bezahlen, mit andern Worten: ob der Verfasser fertige oder unfertige Vorlagen zu Abbildungen zu liefern habe. Meinen Vertragsvordruck kann der geehrte Kollege nur zum Teil benutzt haben. Hätte er ihn ganz benutzt, so würde er nicht in Streit gekommen sein, denn es heißt da auch (Z 3, Abs. 3,: »Die Vorlagen der zu dem Werke ge hörigen Abbildungen und Tafeln sind, soweit der Herr Ver fasser sie zu beschaffen hat, nachbildungsfertig abzuliefern«. Aber auch ohne diesen zwar sehr nützlichen, aber nicht unbedingt notwendigen Vorbehalt im Verlagsvertrage halte ich es für gesetzliches Recht, daß der Verfasser dem Verleger das Werk, also auch die Vorlagen der dazugehörigen Ab bildungen, wenn er deren Lieferung übernommen hat, »in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand« (Verlagsgesetz Z 10) zu liefern habe. Ich weiß freilich, daß die Wirklichkeit oft hinter dem Ideal zurückbleibt und der Verleger so gut mit unfertigen Bildvorlagen wie mit un leserlichem Manuskript arbeiten muß, habe mich auch über die dann entstehende Lage Seite 197 meines Kommentars ausgesprochen. Auch mag der Verleger, wie Herr Hennig sagt, überhaupt lieber seine Drnckstöcke selbständig besorgen. Aber nach dem glatten Recht hat der Verfasser die Vorlagen nachbildungsfertig zu liefern und für Mängel aufzukommen. Im vorliegenden Falle hat also der Verfasser den Dritten, den geschickten Zeichner, zu bezahlen. Den Ausführungen des Herrn Rechtsanwalts vr. Franz Hoeniger in Nr. 121 des Börsenblattes kann ich somit nicht zustimmen, auch seiner Begriffsbestimmung des Wortes »Vorlage« nicht. Damit sollen, meint Herr vr. Hoeniger, nach dem Sprachgebrauch unfertige Unterlagen gemeint sein. Unter Vorlage versteht man doch allgemein eine Aus arbeitung, nach der ein anderer arbeiten soll: Zeichen-, Stick-, Malvorlage, Satzvorlage, Gesetzesvorlage. Immer aber muß die Vorlage, das Werk des einen, in sich fertig sein, d. h. so weit durchgearbeitet, daß die Arbeit des 'andern vor sich gehen kann, ohne daß er an der Arbeit
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