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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-03-08
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1930
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- Deutsch
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^ 57, 8. März 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. eine frühere Ansicht zu revidieren. Das zeugt von ganz beson ders hoher Auffassung, die wir, gerade weil sie nach außen als Revision eines früheren Urteils sich bekennen muß, mit außer ordentlicher Achtung zu grüßen haben. Daß dabei sine sehr ver ständliche Brücke 'dadurch geschlagen wird, daß der neue Fall, weil es sich da um eine Klassiker-Gedächtnis-Ausgabe handelt, etwas anders liege als der frühere, soll Nicht unbeachtet bleiben, aber in der Hauptsache hat das Reichsgericht doch jetzt mehr als in dem früheren Urteil derGesamt tatsache und der Psycho logischen Wirkung auf die Käuferkreise Rechnung getragen. Das sagt cs auch in dem Urteil selbst, und das sind die wesent lichsten Gedankcngänge der Entscheidung. Dies waren auch 'die hauptsächlichsten Gesichtspunkte, die Prof. Ludwig We rtheimer (Frankfurt a.M.) in 'der Besprechung jener Entscheidung in der Juristischen Wochenschrift (1928 S. 2384 ff.) geltend machte und 'die ich im Börsenblatt (1928 Nr. 246) unterstreichen mußte. Diese Auffassung wird nun vom Reichsgericht für richtig erklärt, indem es auf die psychologische Einstellung des Lesers eines solchen »Gratis»-Angebots eitigeht und u. a. sagt: »Bei dieser Prüfung sind nicht nur rein bürger lich-rechtliche Gesichtspunkte (Auslegungsgrundsätze usw.) zu be rücksichtigen, sondern auch alle jene durch Gewohnheit und Her kommen, vielfach auch durch Vorurteil bedingten, manchmal ganz eigenartigen, aber deshalb von der unlauteren Konkurrenz vor zugsweise ausgenutzten Momente in Betracht zu ziehen, welche die Auffassung der in Frage kommenden Käuferkreise über die Vorzüge des Angebots zu bestimmen und dadurch letztere an - zulocken geeignet sind«. Es ist dies sine klarere Erfassung des Wahrheitsmomentes in wettbewerblichen Ankündigun gen und entspricht so den höheren Grundsätzen zur Auslegung des K 3 Unl.Wettbew.G., wie sie u. a. in Pinner-EIster, Kommentar zum UWG., S. 79 ff. dargelegt sind. Es kommt nicht so sehr darauf an, ob der besonders sorgfältig lesende Interessent und ob er bei genauem Nachdenken die Irrtümlichkeit eines übertreiben den Schlagwortes erkenne, sondern wie die gewöhnliche Psycho logische Wirkung auf den Durchschnittsleser ist und ob in sol chem Sinne die marktschreierischen Angaben »wahr« erschei nen oder nicht. Sehr richtig sagt mithin jetzt das neue RG.-Urteil in dieser Hinsicht: »Nach den vorliegenden Feststellungen des Be rufungsgerichts kann nicht mehr davon ausgcgangen werden, daß der Empfänger der ,Gratiskarte' in seinem Entschluß, ob er auf Grund des Inhalts der Karte eine der beiden Ausgaben bestellen will, oder ob er von einer Bestellung ganz Abstand nehmen will, vollständig frei sei, wie in dem früheren Urteil als für die Ent scheidung wesentlicher Umstand angenommen ist. Dabei ist zu be merken, daß es allein auf die Auffassung des Empfängers der Gratiskarte, nicht auf die objektive Rechtslage ankommt. Ent scheidend ist also allein, ob der Empfänger sich gebunden fühlte«. Hier zeigt das RG. ein tief eindringendes Erfassen des We sens der wettbewerblichen Ankündigung und geht den unbedingt richtigen Weg. Wettbewerb und Propaganda sind psychologische Faktoren; nicht was ein Wort grammatisch öder ein Satz auf der Goldwage bedeutet, gibt den Ausschlag — damit würden nie Er folge erzielt —, sondern wie sie Wirkung tu n, Wirkung auf den, den sie treffen wollen. Wirkung beruht auf Gesamteindruck, und Wirkung beruht auf Schlagwörtern; beide also darf man nicht zugunsten der Analyse einzelner Ausdrücke in den Hinter grund schieben oder zu leicht nehmen. Diesen Fehler des frü heren Urteils hat das RG. jetzt in trefflichster Weise gutgemacht. Aber cs hat auch, worauf ich seinerzeit im Börsenblatt eben falls aufmerksam machen mußte, den Zusammenhang der Tat sachen jetzt klarer betont und auf solche Weise auch die Unwahr heit der Einzclangüben des »Gratis«-Angebots schärfer erkannt. So ist insbesondere auf folgende Stelle in dem jetzigen Urteil hinzutveisen: »In Wahrheit decke der Prsis (für die gebundene, bessere Ausgabe) nicht nur das Einbinden mit Einband und einem Gewinn der Beklagten für ihre Leistung, sondern es bleibe darüber hinaus für sie aus den Einbänden ein solcher Verdienst, daß er die ganzen Kosten und Spesen beider Ausgaben decke und außerdem noch ein großer Goschästsgotvinn verbleibe.« Das 226 Urteil hat also erkannt, worin das unwahrhaftige und im Buch handel eben sonst nicht übliche Moment der »Gratis«-Anzeige und der Anlockung bestand: Die broschierte, schlechtere Ausgabe nur als Köder zu benutzen, um in Wirklichkeit durch die weitere Behandlung von Angebot und Annahme jeden Interessenten auf die gebunden« Ausgabe zu stoßen, mit deren Kauf er den Inhalt des »Gratis--Angebots ad absurdum führt. Dieses Locken mit einem Angebot, das voraussichtlich bei näherem Zusehen keinen Interessenten zufriedenstem, weil er eben dann, wenn auch für sehr geringen Preis, etwas Minderwertiges erhält — dieses Anlockcn zu dem richtig bezahlten (also nicht unentgeltlichen) Besseren auf eine im Buchhandel ganz unüblichc Methode und unter Ausnützung einer Unerfahrenheit der Käuferkreise, das ist es, was neben dem Tatbestand der unrichtigen Angabe nach K 3 UWG. auch noch den Tatbestand der sittenwidrigen Wettbcwevbshandlung nach 8 1 UWG. ausmacht. Denn der Interessent war doch durch die »Gratis«-Anzeige irregeführt. Mit dieser nun vom Reichsgericht bestätigten Auffassung ist auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß neben dem Schutze des Publikums der Sinn des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb den Schutz des ehrlichen Konkurrenten bezweckt. Wie aber soll ein anderer, der solche Mittel verschmäht, Klassikerausgabcn — und Bücher überhaupt — absetzen können, wenn es zulässig wäre, mit der Vorspiegelung von Gratisbezug die Kunden weg zufangen und zugleich das Buch als Ware ganz außerordentlich zu entwerten! Mit Recht ist das RG. gerade hier zu schärferen Auffassungen im Wettbewerbsrecht zurückgekehrt, die in anderen Entscheidungen — vielleicht sogar hie und da ein wenig zu stark — geltend waren und nur in jener, jetzt überwundenen, in bedenklicher Weise verwässert erschienen. Verwechselungsgesahr von Zeitschristentiteln und unzulässige Propaganda. Ein Verlag verkauft seine Zeitschrift mit Vorräten (1926). Der Verlag, der die Zeitschrift gekauft hat, führt sic fort, ändert aber 1928 den Titel (der bisherige Titel wird Untertitel), ändert die Ausstattung: weiß mit braunem Druck statt bisher gelb mit schivarzem Druck. Herbst 1928 gründet der Verlag, der jene Zeit schrift verkauft hatte, Sine neue unter einem fast gleichen Titel, wie ihn die 1926 verkaufte trug; Ausstattung gelb mit schwarzem Druck. In der Propaganda für diese neue Zeitschrift knüpft der Verlag bewußt und deutlich an seine alte (von ihm käuflich ab getretene!) Zeitschrift an, spricht u. a. von den »bekannten gelben Heften in neuer Gestalt«, Erfahrungen ider Facharbcit, »Wieder aufnahme» des Vertriebes, Nichterhöhung des Preises usw., also Wendungen, mit denen der Eindruck erweckt wird, als lebe die alte Zeitschrift wieder auf, und zwar im alten Berlage. Tat sächlich wirkt das auch so, denn selbst Männer vom Fach ver wechseln, wie das Gericht feststellt, diese Zeitschrift mit der, die der alte Verlag verkauft hatte und die in dom neuen Verlag er scheint. Dieser klagt also wegen unlauteren Wettbewerbs. Mit Recht. Und das LG. Bremen (Urt. v. 8. Jan. 1929, Markensch. u. Wettbewerb 1930 S. 83) verurteilt die beklagte Firma, die ihre Zeitschrift verkauft hat und dem eigenen Käufer solche Kon kurrenz macht. Das Urteil führt zur Begründung seines durch aus richtigen Spruches u. a. Folgendes aus: »Di« Beklagte hat ihre Zeitschrift — ganz abgesehen von dem verwechselungsfähigen Titel — in einer Ausmachung erscheinen lassen, Mit der sie be wußt an diejenige Aufmachung anknüpfte, die die Zeitschrift der Klägerin Ende 1927 gehabt hatte. Darauf, ob eine Reihe von Zeitschriften ähnlicher Richtung in gelben Heften mit schwarzem Ausdruck erscheint, kommt es nicht an, sondern darauf, daß das Publikum bei Erscheinen der Zeitschrift der Be klagten sofort an die alte Aufmachung der an die Klägerin ver kauften Zeitschrift erinnert wurde.« Bei der ganzen Sachlage, die durch die schon oben erwähnten Propagandamaßnahmen (deut liche Anknüpfung an die frühere Zeitschrift, Eindruck des Wieder erscheinens!) gekennzeichnet wird, ist es auch durchaus richtig, daß das Urteil die Verwechselungsfähigksit der Titel bejaht, ob wohl der Käufer der alten Zeitschrift inzwischen den Titel in die Rolle des Untertitels verwiesen und einen neuen Haupttitel
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