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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1932
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- 1932-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1932
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X: 1, 2. Januar 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Den Ausgangspunkt der Konstruktion der Zinssenkungs verordnung bildet der K 8 des ersten Abschnitts, der den durch Gesetz vom 3. März 1923 bis auf weiteres außer Kraft gesetzt ge wesenen § 247 BGB. wieder in Kraft treten läßt. Dort war ein Kündigungsrecht eingeräumt, falls ein höherer Zinssatz als 6 ^ vorgesehen war. Die Außerkraftsetzung vom 3. März. 1923 war damit begründet worden, daß die Vorschrift nicht mit den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang ge standen habe. Die Wiederherstellung der Vorschrift geht also offenbar davon aus, daß dieser Ausnahmezustand als beseitigt zu gelten habe, und zwar vom 1. Januar 1932 ab. Dem ent spricht, daß die Verordnung durchweg 6 IS als Normalverzin sung anerkannt sehen will. Allerdings kann es auch heute noch höhere Zinsverpflichtungen geben, wie das für besondere Ri siken schon immer im BGB. anerkannt war. Die Verordnung nimmt gewissermaßen an, daß das überall dort der Fall ist, wo bisher mehr als 8 A vereinbart waren. In der Spanne zwi schen 8 und 12 A erfolgt daher nur eine Senkung im Verhält nis von 8 :6, d. h. um bin Viertel, wobei sich ergebende Brüche auf Viertel abzurunden sind (88 1,1 und 3). Wo der bisherige Zinssatz noch höher war, wird der 12 5S übersteigende Satz hal biert und im übrigen, wie schon ausgeführt, verfahren (8 1,2). Sind also z. B. bisher 16 IS zu zahlen gewesen, so ermäßigen sich zunächst einmal die 12 ?S um ein Viertel auf 9 IS und die überschießenden 4A aus 2?S; insgesamt sind also von nun an 11 ?S zu zahlen. War der Zinssatz, um noch ein Beispiel zu geben, bisher 91S A, so ermäßigt er sich jetzt um ein Viertel auf 7.125 A, sodaß abgerundet 7ll 5L zu zahlen sind. Verwickelt wird die Sache dadurch, daß nach § 2,2 zunächst Hypothekenbanken, Schiffspfandbricfbanken oder öffentlich-recht lichen Kreditanstalten im Sinne des Gesetzes vom 21. 12. 1927 zustehende Verwaltungskostenbeiträge, auch wenn sie nicht ge sondert-vereinbart sind, nicht der Kürzung unterworfen sind, also vorher abgezogen werden müssen. Artikel 10 der ersten Durchführungsverordnung zur Zinssenkung setzt die Höhe eines nicht besonders vereinbarten Verwaltungskostenbcitrags dieser Art für Forderungen bis zu 15 000 RM auf H ?S, für höhere Forderungen auf IS A im Höchstfall fest. Hatte also in dem zweiten Beispiel oben in den 91S ?S ein Verwaltungskostenbei trag enthalten zu gelten, so sind --- die zu Grunde liegende Forderung mit weniger als 15 000 RM angenommen — zu nächst X ?S von der Kürzung auszunehmcn; die restlichen 811 IS ermäßigen sich dann im Verhältnis von 8 :0 nach oben abge rundet aus 6X IS; dazu kommt ungekürzt der Berwaltungs- kostenbeitrag von H 1?, sodaß also insgesamt weiterhin 71S?S zu zahlen wären. Welche Institute Verwaltungskostenbeiträge in diesem Sinne beanspruchen können, bestimmt nach Artikel 9,2 der ersten Durchführungsverordnung letzten Endes der Reichswirtschaftsministec. Ebenso wie die Verwaltungskostenbeiträge sind nach der ersten Durchführungsverordnung auch Verzugs- und Straf zinsen, ferner »Zusatzverzinsungen» auf Grund bestimmter Ge- schäftscrgebnisse des Schuldners, endlich die Zinsen für bank mäßige Personalkredite, sogenannte Zwischenkredite, Versiche- rungspolicen-Bevorschussungen, Gefälligleitsdarlehen und ähn liche kurzfristig gedachte Geldhergaben von der Herabsetzung ausgenommen. Wichtig ist dagegen, daß Artikel 2 der ersten Durchfüh rungsverordnung bestimmt: Herabzusetzen ist auch ein Zinssatz, der nicht durch eine Zahl bestimmt, sondern nach einem Maß stab (z. B. Reichsbankdiskont) zu errechnen ist, soweit sich dabei für einen nach dem 31. Dezember 1931 liegenden Zeitraum ein Zinssatz von mehr als 6 15 ergibt. Gerade diese Bestimmung wird vielen Schuldnern willkommene Entlastung bringen, da die rein aus Währungsrücksichten notwendig gewordene Herauf setzung des Reichsbankdiskonts in vielen Fällen eine Zinsver- tcuerung nach sich gezogen hat, die beim Vertragsabschluß in diesem Ausmaß nicht beabsichtigt und in der Sache auch kaum begründet war. Auf weitere Einzelheiten soll hier vorläufig nicht einge gangen werden, da einesteils die Bestimmungen z. B. über den Einfluß der Zinssenkung auf Tilgungspläne usw. nicht allge mein interessieren, andernteils die Notverordnung gerade in diesem Abschnitt selbst immer wieder auf Durchführungsbestim mungen verweist, die erst die Einzelheiten noch endgültig klären sollen. Eine erste liegt, wie schon erwähnt, bereits vor. Es werden aber noch weitere folgen müssen. Hervorgehoben sei nur noch, daß sich der Gläubiger der Zinssenkung nicht durch Kün digung der Forderung entziehen darf. Der Grundsatz ist zu nächst einmal wichtig. Gerade hier aber können die Dinge so unterschiedlich liegen, daß Durchführungsnormen doppelt un entbehrlich sind. Sie liegen erst in Anfängen vor. Auch für die Fälle, in denen das Ausland beteiligt ist, bedarf es noch solcher Ergänzungen. Die für den Kapitalmarkt verordnete Zinssenkung erweitert der 2. Abschnitt des 3. Kapitels des 1. Teils der Notverordnung dem Grundsatz nach auch aus den Geldmarkt. Hier handelt es sich insbesondere um die 'Bankzinsen. Die Einzelregelung ist dem Reichskommissar für das Bankgewerbe Vorbehalten. Dessen Anordnungen bleiben also zunächst einmal abzuwarten. Das Kapitel 4 des 1. Teils der Notverordnung bringt er freulicherweise die unbedingt erforderlich gewesene Aufhebung der Steuervcrzugszuschläge in ihrer bisherigen untragbaren Höhe vom 3l. Juli 1931 und eine allgemeine entsprechende Senkung der Steuerzinsen. Die Verzugszinsen werden aus 12 H im Jahr festgesetzt. Die Stundungszinsen müssen sich zwischen 5 und 8 A halten, sofern nicht Zinsfreiheit gewährt wird. Auch hier werden wohl noch nähereDurchführungsbestimmungen folgen. Es fragt sich nun, was die Zinssenkung wirtschaftlich zu nächst im Sinne einer Ausgabenentlastung bedeuten dürste. Das Institut für Konjunkturforschung hat versucht, einen überblick über die Beträge zu gewinnen, um die es sich dabei handelt. Nicht berücksichtigt sind dabei die Auswirkungen auf die öffent lichen Haushalte und auf die Zinseinnahmen der einzelnen Unternehmungen. Die Darstellung beschränkt sich also lediglich auf die Zinsausgaben der Wirtschaft. Der Gesamtumlauf an Schuldverschreibungen betrug zu Beginn des Jahres rund 3014 Mrd. M. Bon diesem Gesamt betrag sind 8,30 Mrd. M. Auslandanleihen, darunter: 1,01 Mrd. M. nach dem Ausland begebene Pfandbriefe, 0,22 Mrd. Bi. nach dem Ausland begebene Kommunal-Obligationen. Diese Anleihen sind von der Zinskonversion ausgenommen, ob wohl sie mit mehr als der Hälfte zu über 6 14 verzinslich sind. Von den Inlands-Schuldverschreibungen sind rund 9,9 Mrd. M. mit weniger als 6 IS Jahreszinsen ausgestattet, sodaß also von der Zinsherabsetzung Schuldverschreibungen im Nenn betrag von rund 12,3 Mrd. M. betroffen werden. Dieser Be trag erhöht sich aber noch um rund 7,8 Mrd. M. Auswertungs anleihen (einschl. Ablösungsanleihen), die vom I. Januar 1932 an meist mit mehr als 6 IS zu verzinsen gewesen wären, durch die Notverordnung nun aber auch nur mit 6 IS verzinst werden müssen. Für diese Schuldverschreibungen läßt sich folgende Schät zung des jährlichen Zinsaufwandes wagen: ab 1. 1. 32*)^ Notverordn. in' ^ ab 1. 1. 32 Konvertierbare Schuld MM. M. MM. M. °.H. verschreibungen insgesamt 1225 980 20 darunter: Pfandbriefe 615 480 22 Kommunalöbligationen 135 lOO 26 Zu diesen Beträgen sind noch die Zinsersparnisse aus Hy potheken zu rechnen, die nicht durch Pfandbriefe finanziert sind, llm welche Kapitalbeträge es sich hierbei handeln kann, ist aus folgenden Zahlen zu ersehen (Stand Ende 1930): Nicht durch Pfandbriefe gedeckte Anstalts hypotheken 10,6 Mrd. M. Privathypotheken 6,5 Mrd. M. Hauszinssteuerhypotheken 4,8 Mrd. M. zusammen 21,9 Mrd. M. ch Zinsbetrag, wenn die Bestinnnungeil der Notverordnungen nicht angewandt würden. 3
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