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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1930
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- Deutsch
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171, 26. Juli 1SM. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. ist. Das Institut hat sich an die Oorman Look Importing 60. ge wendet und deren Mitwirkung erbeten. Der Artikel weist u. a. auf die große erzieherische Wirkung hin, die diese in Amerika schon länger llblichen Ausstellungen, wie auch die deutsche, auf den Geschmack des biicherlesendeu Publikums ausüben. »Nur wenige aber wissen, wie vieler Mühe, Sorge und Arbeit es bedarf, bis derartige wirklich repräsentative Ausstellungen fertig dastehen«. Union Deutsche Vcrlagsgescllschaft in Stuttgart-Bcrlin-Lcipzig. Bilanz auf 31. Dezember 1929. Aktiva. RM Immobilien . 1 789 090,30 ab Amortisation . 213 424,90 1 575 665 40 Maschinen, technische Einrichtungen, Jnventarien, Uten- . 1 287 303,93 ab Amortisation . 514 511,56 772 792 37 Vorräte der Verlagsabteilungen und technischen Be- triebe usw . 3 314 117,16 ab Amortisation . 997 113,29 2 317 003 87 Beteiligung bei anderen Verlagsunternehmungen . . . 300 000 — Außenstände 2 986 107 22 Kassen-, Wechsel- und Wertpapierbestand 156 443 58 8 108 012 44 Passiva. Aktienkapital: Aktien >1 . 5 000 000,— Aktien L 5 000,— 6 005 000 — 500 000 — Reserve L 24 500 682 988 15 1 566 051 1510 50 65 932,20 Reingewinn des Geschäftsjahrs 1929 . . 271 530,59 337 462 79 8 108 012 44 Soll. RM Generalunkosten: Gehalte, Versicherungen, Frachten, Mieten, Heizung, Beleuchtung usw 1 929 496 16 226 905 27 Amortisation in 1929 auf: 35 781 80 114 869 10 102 507 15 Gewinn 337 462 79 2 747 022 27 Haben. Vortrag vom Vorjahr 65 932 20 Anstalten 2 681 090 07 2 747 022 27 Die Generalversammlung vom 21. Juni 1930 hat beschlossen, für das Geschäftsjahr 1929 den Gewinnanteilschein Nr. 1 mit je 10.— NM. (5?L) abzüglich 10A Kapitalertragsteucr einzulösen. An die L-Aktionäre entfällt eine Dividende von 452. Die Auszahlung erfolgt sofort durch die Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft Filiale in Stuttgart. Weiterhin hat die Generalversammlung zu gestimmt, die ausgegebcueu 6000 Aktien zu je 1 Goldmark mit fünf fachem Stimmrecht auf 250 Aktien 6 zu je 20.— NM. mit ent sprechendem Stimmrecht umzustellen und in Übereinstimmung mit diesem Beschluß die Satzung wie folgt zu ändern: In § 6 Satz 1 dahin: »Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 25 000 auf den Inhaber lautende Aktien ^ über je 200 NM. und 250 auf den Namen lautende Aktien 6 Uber je 20 NM.« In § 22 Satz 1 dahin: »Jede Aktie ^ gewährt eine Stimme, jede Aktie L hundert Stimmen«. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 146 vom 26. Juni 1930.) VerkekrSnackriekten. Zulässige »Bezeichnung« einer Zeitschrift auf Biicherzctteln. — Bei uns ging auf einer von uns vorgedruckten Postkarte eine Be stellung auf unsere »Monatsschrift für Pastoraltheologie« ein, in der die vorgedruckten Worte »vom 1. Januar — 30. Juli« hand schriftlich geändert waren: »Vom 1. Juli — 31. Dezember«. Diese Karte wurde mit Strafporto belegt, weil mehr als fünf Worte schriftlich hinzugefügt seien. Beschwerden beim Postamt und der Oberpostdirektion wurden abschlägig beschicken. Darauf schrieben wir am 3. Juli an das Neichspostministerium folgendes: »Die beifolgende Antwort der Oberpostdirektion Braunschweig verkennt derartig die Notwendigkeiten der buchhäudlerischen Be stellung, daß wir trotz der Geringfügigkeit des Gegenstandes Be schwerde über diese Entscheidung einlegeu müssen. Ebensogut wie bei der Bestellung eines zweiten Bandes eines Werkes der Zusatz »2. Band« zum übrigen Titel als notwendige Ergänzung betrachtet wird, die bei der Feststellung der zulässigen Nachtragung von fünf Worten unberücksichtigt zu bleiben hat, so muß es auch gestattet sein, bei Bestellung der Zeitschrift an- zugcben, für welchen Zeitraum der Besteller die Zeitschrift zu erhalten wünscht. Wir sind fest überzeugt, daß, wenn der Be steller geschrieben hätte, »2. Halbjahr«, der Zettel, auch wenn er außerdem fünf Worte an zulässigen Nachtraguugeu enthalten hätte, nicht beanstandet worden wäre. Es muß aber dem Besteller Vor behalten bleiben, ob er schreibt »2. Halbjahr« oder »1. Juli — 1. Januar«. Auch die letzte Bezeichnung ist durchaus üblich, wie sich aus dem vom Besteller durchstochenen Vordruck »vom 1. Ja nuar — 1. Juli« ergibt. Wir beantragen daher, die Entscheidung der Oberpostdirektion und des hiesigen Postamtes zu berichtigen und uns davon Mit teilung zu machen«. Die darauf ergangene Antwort vom 8. Juli lautet: »Die Entscheidung der Oberpostdirektion Braunschweig vom 28. Juni wird als zutreffend bestätigt. Nach § 8, VIII Ziffer 8 der Postordnung ist es zulässig, bei Bücherzetteln die bestellten oder angebotenen Werke, Zeitungen usw. zu bezeichnen. Die An gaben, für welchen Zeitraum der Besteller eine Zeitschrift zu erhalten wünscht, z. B. »vom 1. Juli — 1. Januar« oder »2. Halb jahr« gehören nicht zur Bezeichnung der Zeitung. Solche hand schriftlichen Nachtraguugeu sind deshalb nach den Bestimmungen im 8 8, Vlll Ziffer 2—6 der Postordnung zu beurteilen, d. h. sie dürfen, sofern sie nicht als Ziffern an offen gelassenen Stellen eines Vordrucks nachgetragen werden, nicht mehr als fünf Wörter usw. umfassen. Eine Erweiterung der dem Buchhandel für den Versand von Bücherzettcln eingcräumteu außerordentlich weitgehen den Vergünstigungen in dem gewünschten Sinne bcdaure ich nicht in Aussicht stellen zu können«. Die Entscheidung beider Behörden ist mit höchst dankenswerter Schnelligkeit erfolgt, aber wie man von Bräsig weiß, entspricht die Fixigkeit nicht immer der Nichtigkeit. Entscheidend muß in diesem Falle das Wort »Bezeichnung« sein. Es ist unbedingt zu verlangen und bisher üblich gewesen, daß man ein verlangtes Werk oder eine Zeitschrift so bezeichnet, daß der Verleger weiß, was der Besteller haben will. Unseres Wissens ist noch nie die Bezeichnung »2. Band« als nicht zum Titel gehörig beanstandet worden. Der Bandangabe entspricht bei einer Zeitschrift die der Nummer oder der Bezugszeit. Bestellt jemand ohne die Hinzufügung des Zeitraums, für den eine Zeitschrift gewünscht wird, so ist die »Bezeichnung« einfach un vollständig, da der Verleger ja nicht weiß, welcher von den vielleicht 30 bis 40 Jahrgängen oder welche Nummer von mehreren Hunder ten der Besteller wünscht. Der Bescheid des Postministeriums ist als zur Zeit endgültig zu betrachten. Dann muß aber in der wohl mit amtlicher Billi gung im Verlag des Börseuvereins herausgegebeneu dankenswerten kleinen Schrift des Oberpostsekretärs Max Schlichter »Der Bücher- zcttel« auf Seite 6 unter Nr. 8 ausdrücklich hiuzugefügt werden: »Die Hinzufügung der Nummer oder der Bezugszeit bei Zeitschriften oder Zeitungen gilt nach der Entscheidung des Postministeriums als Nachtrag und wird auf die zulässige Nachtragung von fünf Worten angerechnet«. Wer das dann nicht begreift, mag sich mit dem alten Stcckelbein beruhigen: Klingt's auch manchmal wunderbar, was gedruckt ist, das ist wahr. Göttin gen. vr. W. N u p r e ch t. °kersorralnaclrrickten. 75. Geburtstag. — Am 27. Juli feiert in Bad Nauheim Herr vr. Ernst Bollert, bis zum 1. Juli 1S3V Generalbevollmächtig ter der Wcidmannschen Buchhandlung in B c r l i n, die am 1. April d. I. lhr Wvjährtges Bestehen begehen konnte, feinen 75. Geburtstag. Der Jubilar wurde in dem kleinen pommerschen Städtchen Jakobshagen geboren und besuchte in Stargard lPommern), wohin die Eltern bald nach seiner Geburt libcrstcdelten, die höhere Bürger schule, die bis Tertia reichte und deren Lehrplan dem eines jetzigen Realgymnasiums entsprach. In Stargard bestand er auch seine vierjährige buchhändlerische Lehrzeit in der Weberschen Buchhand lung. Dte Lehrjahre verbrachte er hauptsächlich unter Wilhelm 711
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