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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1903
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- Deutsch
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.1/ 125, 3. Juni 1903. Nichtamtlicher Teil. 4397 den Schutz der persönlichen Rechtssphäre bezweckenden Be stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie führt insbe sondere aus, daß sie nicht Mitglied des Börsenvereins sei, daher die Berliner Vereinigung kein Recht habe, gegen sie Erhebungen zu veranstalten und dadurch in ihren Geschäfts betrieb störend einzugreifen, und daß ein Geschäftsgeheimnis vvn ihr, nämlich ihre Bezugsquelle, durch eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung der Beklagten aufgedeckt und zu Zwecken des Wettbewerbs an andre mitgeteilt worden sei. Demgegenüber behaupten die Beklagten, daß sich ihr Vorgehen nncht gegen die klagende Firma gerichtet habe. Es sei bei ihnen eine Anzeige eingegangen, daß St. entgegen den Vereinssatzungen an die Klägerin liefere; in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder seien sie verpflichtet gewesen sestzu- zustellen, ob diese Anzeige gegen eines ihrer Mitglieder be rechtigt sei, um eventuell die erforderlichen Maßregeln gegen dieses Mitglied zu ergreifen. Das sei ihr gutes Recht, und da es sich nur um das Vorgehen gegen ein Mitglied des Börsenvereins gehandelt habe, so könne nach der bekannten Entscheidung des Reichsgerichts von einem Verstoß gegen die Gewerbefreiheit nicht die Rede sein. Schon aus dem Zweck, den sie mit ihrem Vorgehen verfolgt hätten, sei zu entnehmen, daß es sich nicht um eiuen Wettbewerb mit der Klägerin handle. Auch verstoße ihr Vorgehen nicht gegen die guten Sitten; am allerwenigsten aber könne die Klägerin dies be haupten, die Jahre hindurch durch eine Mittelsperson Ver lagsartikel bezogen habe, von denen sie wußte, daß sie sie nur gegen den Willen der Verleger erhalte. Das Landgericht I Berlin und das Kammergericht wiesen die Klage kostenpflichtig ab. Das Landgericht folgte im wesentlichen den oben wiedergegebenen Ausführungen der Beklagten, daß ihr Vorgehen sich nur gegen ein Vereins mitglied gerichtet habe und daß es nicht gegen die guten Sitten verstoße. Wenn die Klägerin durch das Vorgehen gegen ein Vereinsmitglied, zu dem die Beklagten als Vor standsmitglieder nicht nur berechtigt, sondern vielmehr ver pflichtet gewesen seien, mittelbar Schaden erlitten habe, so könne sie daraus keine Rechte herleiten; übrigens sei der Schaden durchaus unsubstanziiert. Dagegen nahm das Kammergericht an, daß das Vor gehen der Beklagten zwar unmittelbar gegen ein Vereins mitglied sich gerichtet, aber doch in der Hauptsache gegen die Klägerin gezielt habe. Aber dies Vorgehen sei nicht rechts widrig; Bestrebungen zur Verhinderung von Preisunter bietungen seien an sich erlaubt. Allerdings führe die um fassende Organisation des Börsenvereins zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Spiels der wirtschaftlichen Kräfte; aber deshalb sei die dadurch geschaffene Zwangslage noch nicht eine Verletzung der Gewerbefreiheit; genossenschaftliche Selbsthilfe könne innerhalb gewisser Grenzen die Gewerbefreiheit ein schränken; daß diese Grenzen im vorliegenden Fall über schritten seien, sei nicht nachgewiesen. Auch sei eine illoyale Schädigung der Klägerin nicht eingetreten: es habe niemand einen Anspruch darauf, »daß die Gewerbegenossen auf dem freien Markt zu den sonst üblichen Preisen ihm Waren auch dann ablassen, wenn berechtigter Anlaß für die Annahme vorliegt, daß der Weitervertrieb unter andern als denjenigen Bedingungen erfolgen wird, die den Anschauungen der übri gen Gewerbegenvssen und auch der Erzeuger der Waren nicht entsprechen.« Auch auf das Gesetz wider den unlaulern Wettbewerb könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die Beklagten hätten im Einverständnis mit dem Verleger ge handelt, und dieser habe ein legitimes Interesse daran, daß seine Verlagsartikel zu einen: möglichst gleichmäßigen Preis an das Publikum vertrieben würden. Wenn die Beklagten ihn bei der Betätigung dieses Interesses unterstützt hätten, so sei dies nicht unberechtigt. Das Reichsgericht hob dieses Urteil auf uud verwies die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Kammer gericht zurück. Zwar sei das Bestreben des Börsenvereins, die Preisschleuderei zu unterbinden, an sich berechtigt, und die Beklagten seien befugt gewesen, dies Bestreben zu unter stützen, auch wenn ihr Vorgehen die Folge hatte, die Klä gerin zur Aufgabe ihrer, dem Willen der Verleger zuwider laufenden freien Rabattgewährung zu zwingen. Aber das Kammergericht irre, wenn es annehme, daß eine »illoyale Schädigung« der Klägerin nicht eingetreteu sein könne. Wenn »in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich auf die Verhinderung der Ausbeutung eines gewerblichen Betriebs durch Abwendung der erlangten Kundschaft oder Vernichtung andrer geschäftlicher Beziehungen des Gewerbe treibenden hingewirkt wird, kann in dem erzielten Erfolg eine Vermögensschädigung gefunden werden«. »Darum hätte das Kammergericht prüfen müssen, ob die Art des Vor gehens der Beklagten gegen die guten Sitten verstoße.« Das Kammergericht hat den Inhaber der G.'schen Ver lagsbuchhandlung als Zeugen über die Vereinbarungen ver nommen, die dieser mit den Beklagten getroffen hatte, und hat dann die Klage abermals abgewiesen. Die Gründe dieses Urteils sind noch nicht bekannt. Es ist anzunehmen, daß die Klägerin nochmals die Entscheidung des Reichs gerichts anrufen wird. Der Rechtsstreit wirft bemerkenswerte Schlaglichter auf die Stellung der Gerichte zu der Frage der Kartelle, und er ist besonders wichtig für die Abgrenzung der Rechte des Börsenvereins und seiner Organe gegenüber den einzelnen Buchhändlern. Kleine Mitteilungen. Zeitungen oder Zeitschriften. — Dem Fachblatt »Der Zeitungsverlag« entnimmt die »Papierzeitung« den folgenden Bericht: Anläßlich einer Bestrafung wegen Vergehens gegen § 105b der Gewerbeordnung hatte ein sächsisches Landgericht als Be rufungsgericht den Unterschied zwischen Zeitung und Zeitschrift festzustellen. Es erachtete zwei an einem Sonntag feilgebotene Druckschriften — »lla vio Parisienne« uud »lls ori cks Paris« — nicht als Zeitungen, sondern als Zeitschriften, und das Feilhalten dieser Blätter als nicht durch die Freigabe des sonntäglichen Ver kehrs mit Zeitungen innerhalb gewisser Stunden gestattet, sondern zur Aufrechterhaltung der Sontagsruhe durch die einschlägigen Bestimmungen für verboten. Das Berufungsgericht hat entschieden, daß als Zeitungen im Gegensatz zu Zeitschriften solche periodische Druckschriften anzusehen sind, die möglichst sachlich und möglichst rasch Tagesereignisse mitteilen, und daß sich periodische Druck schriften mit Mitteilungen von unterhaltender, belehrender oder kritisch-satirischer Art als Zeitschriften darstellen. Andre Aus legungen heben die äußre Form des Erscheinens hervor oder legen das Hauptgewicht auf die Ausgabe in Heften oder Blättern und auf die kürzere oder längere Dauer der Perioden des Erscheinens. — Das Oberlandesgericht Dresden hat in der Hauptsache dem Landgericht beigepflichtet und die Revision verworfen. Zeit schriften können demnach an Sonntagen nicht fcilgeboten werden, da, wie das Oberlandesgericht im Urteil bemerkt, die Bestim mungen über die Sonntagsruhe das Ruhen des täglichen Verkehrs bezwecken und für den Nachrichtenverkehr nur zu sofortigen, in: Interesse des Publikums nicht zu verzögernden Mitteilungen eine Ausnahme machen. P7. L. Kunstanstalt Grimme L Hempel, Aktiengesellschaft, Leipzig. — In der unter Vorsitz des Herrn Rechtsanwalts Or. Zehme abgehaltnen siebenten ordentlichen Generalversammlung wurden der vorgelegte Geschäftsbericht, die Bilanz und das Ge winn- und Verlustkonto genehmigt und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt. In Übereinstimmung mit den Vor schlägen der Verwaltungsorgane faßte die Generalversammlung weiter den Beschluß, zur Beseitigung einzelner, zurzeit noch in der Bilanz stehender Aktivkonten, wie des sich ergebenden Verlustsaldos von 40 006^l 88H aus 1902/1903 und des Verlustsaldos aus 1901/1902 von 94 200 ^ 22 eine Sanierung der Gesellschaft eintreten zu lassen. Zur Erreichung derselben wird das Aktienkapital im Ver hältnis vvn drei zu zwei zusammengelegt, woraus sich ein buch- 584 Börsenblatt st>r den deutschen Buchbandel. 70. Icibrqanri
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