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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1930
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- 1930-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1930
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X! 298, 24, Dezember 1930, Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins, Nr, V, Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. Recht, die weitere Vervielfältigung und die weitere Verbreitung bereits vervielfältigter Stücke, sei es durch den Verlag X, sei es durch Dritte, welche die Stücke nach erklärtem Rücktritt erworben haben, zu verbieten und seinerseits selbst eine neue Ausgabe des Werkes zu veranstalten. War der Verlag X in Konkurs geraten, so liegen die Rechts verhältnisse noch etwas komplizierter. Es entstehen zunächst Zweifel, ob die Bestimmungen des Verlagsrechtsgesetzes (vgl. VG. § 36), die für den Fall des Konkurses des Verlags gegeben sind, Anwendung zu finden haben. Ich bejahe diese Frage, weil nach meiner Auffassung insoweit der abgeschlossene Vertrag sich als Verlagsvertrag dar stellt. Bezüglich der sich aus § 36 ergebenden besonderen Maßregeln verweise ich auf mein Gutachtenwerk, Gutachten Nr. 383—385. Jedenfalls muß der Verfasser den Konkursverwalter des Ver lages X befragen, ob er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Be jaht er dies, so tritt er damit in alle Pflichten des Verlagsvertrags ein, muß die Honorarforderungen des Verfassers als Masseschulden bezahlen und den Vertrieb des Werkes ordnungsgemäß weiter vor nehmen. Da im vorliegenden Falle die Bestände garnicht in den Händen des Konkursverwalters sind, wird er sich wohl nicht entschließen, in den Vertrag einzutreten. Die Ablehnung der Erfüllung durch den Konkursverwalter hat die Wirkung, daß für die Zukunft die beider seitigen Ansprüche auf Erfüllung erlöschen und für den Verfasser an die Stelle seines Ersüllungsanspruchs ein Anspruch auf Schaden ersatz wegen Nichterfüllung tritt, den er nur als Konkursgläubiger geltend machen kann. Aber Uber sein Urheberrecht kann er so, wie oben ausgeführt, wieder verfügen. Inwieweit nun die in dritter Hand befindlichen Vorräte des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers weiter vertrieben werden können, hängt von der Rechtsgrundlage ab, auf welche die Besitzer der Vorräte sich stützen können. Eine Verpfändung der Vorräte seitens des berechtigten Verlags X ist noch keine Weiterveräußerung mit der Wirkung, daß der Eriverber frei über diese Bestände als Bücher weiterverfügen kann. Sehr bestritten ist die Frage, ob eine auf Grund eines Pfand rechts oder einer Zwangsvollstreckung vorgenommene Veräußerung der Bestände den Erwerber in die Lage setzt, über die Bestände als Bücher weiter zu verfügen. Ich habe mich in meinem Gutachcn Nr. 363 Seite 425 meines Gutachtenwerks der Ansicht von Riezler und Hoffmann angeschlossen. Auf der anderen Seite steht mit ebenso berechtigten Gründen Allfeld u. a. Eine oberstrichterliche Entschei dung liegt nicht vor, die Frage muß also als offen behandelt werden. Abschließend kann ich mich hier nicht äußern, weil der Tatbestand nicht vollständig wiedergegeben ist. Zu der Nebenfrage, ob der Erwerber der betreffenden Vorräte den Ladenpreis beliebig aufheben und einen neuen Ladenpreis fest- sctzen kann, ist zu bemerken, daß der Eriverber der Bestände über haupt in den vom Verlag X mit dem Verfasser abgeschlossenen Ver trag nicht ohne weiteres eintritt. Er kann die erworbenen Stücke verkaufen, wie er will und hat keinerlei Honoraransprllche des Ver fassers zu befriedigen. Leipzig, den 14. Januar 1930. vr. Hillig, Justizrat. Gültigkeit von neben dem schriftlichen Verlagsvertrag getroffenen Abreden. Behauptung deö Rechtsnachfolgers des Verlags für solche Abmachungen. Der anfragende Verlag ist in einen Verlagsvertrag eingetreten, den ein anderer Verlag am 31. Oktober 1927 mit einem Schriftsteller über ein Verlagswerk abgeschlossen hat. Der Vertrag bestimmt in § 5, daß der Verfasser das druckreife Manuskript einschließlich der dazugehörigen Abbildungen bis spätestens Anfang Februar IlM abzuliefern hat. »Die erforderlichen Klischees gehen zu Lasten des Verlages.« Der Verfasser ist dieser Verpflichtung nachgekommen. Das Werk selbst ist noch nicht erschienen. Der Verfasser verlangt von dem anfragenden Verlag die Kosten für die Anfertigung der zu dem Werk gehörigen Abbildungen, die ein Künstler angefertigt hat, unter Berufung darauf, daß er mit dem ersten Verleger seinerzeit eine mündliche Abmachung, betreffend Erstattung dieser Kosten, getroffen habe. Nach dem vorliegenden Briefwechsel ist der Verfasser am 26. Juli 1927 mit der Anfrage an d>rn ersten Verlag herangetreten, welche Vergütung der Kunstmaler erhalte. Der erste Verlag antwortete am 29. Juli 1927: T »Wegen der Vergütung mit dem Kunstmaler müßte ich nach Ihrer Rückkehr persönlich verhandeln. Selbstverständlich gehen die Kosten -er Zeichnungen zu Lasten des Verlages.« In dem Verlagsvertrag vom 31. Oktober 1927 ist eine andere, die Abbildungen betreffende Abmachung als die oben wiedergegcbcne, in § 5 des Vertrages nicht enthalten. Der Verfasser erhält nach 8 3 des Verlagsvertrages als Honorar für die erste Auflage von 5000 Exemplaren lO'd/o des Ladenpreises und auf dieses Honorar nach 8 4 als Vorschuß bei Vertragsabschluß RM. 500.—, weitere NM. 500.— bei Druckvollendung, den Rest nach Absatz von 1000 Exemplaren. 1. Ist der Anspruch des Verfassers auf Erstattung der für die Abbildungen aufgewandten Kosten berechtigt? 2. Ist der anfragende Verlag verpflichtet als Rechtsnachfolger des ersten Verlags diese Ansprüche zu befriedigen? Zu 1. Der schriftliche Verlagsvertrag vom 31. Oktober 1927 enthält über die Abmachung der Vertragsschließenden, wonach die zum Verlagswerk gehörigen Abbildungen außerhalb des Honorars vom Verlag zu bezahlen sind, nur die Bestimmung in 8 5. Hiernach hat der Verfasser das Manuskript einschließlich der dazugehörigen Abbildungen zu liefern. Der weitere Satz, daß die erforderlichen Klischees zu Lasten des Verlags gehen, spricht für die Annahme, daß von diesen Kosten der Druckstöcke abgesehen der Verfasser Be schaffung der Abbildungen auf seine Kosten übernommen hat. Was hätte es sonst für einen Sinn, über die Klischeekosten eine besondere Abmachung zu treffen, wenn nicht im übrigen der Verfasser die übrigen Kosten der Abbildungen zu tragen hätte? Daß der Verlag die Kosten der Druckstöcke zu tragen hat, entspricht im übrigen der Übung. Die Kosten der Vorlagen sind niemals in den Kosten der Druckstöcke mit inbegriffen. Der Wortlaut des Vertrages vom 31. Oktober 1927 spricht also gegen die Auffassung des Verfassers. Nun beruft sich der Verfasser auf eine mündliche Abmachung mit dem ersten Verlag, welche diese Verpflichtung des Verlags begrün den soll. Ein bestimmter Zeitpunkt für diese Abmachung wird nicht angegeben. Nach dem vorliegenden Briefwechsel, in welchem die Frage der Erstattung der Abbildungskosten behandelt wird, ist die Annahme gerechtfertigt, daß diese mündliche Abmachung vor Ab schluß des schriftlichen Vertrages stattgefundcn haben soll. Diesfalls steht aber ihrer rechtlichen Verbindlichkeit die Nichterwähnung in dem schriftlichen Vertrag entgegen. Es ist davon auszugehen, daß bei Vorliegen eines schriftlichen Vertrages die Parteien ihren Willen vollständig im Vertrag niederlegen und daß vorausgehende, in der Vertragsurkunde nicht aufgenommene Abmachungen, besonders wenn sie sich mit dem in der Urkunde ausgesprochenen Parteiwillen nicht decken, wie dies hier der Fall ist, nicht Gegenstand des Vertrags geworden sind. Leider wird dieser Satz nicht von allen Gerichten streng durchgeführt und dadurch die feste Grundlage, welche durch eine Vertragsurkunde für die Vertragschließenden geschaffen wird, erschüttert. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß im Falle eines Rechtsstreites das mit der Sache befaßte Gericht besonders mit Rück sicht auf die vorliegenden Briefe zwischen dem Verfasser und dem ersten Verlag auf eine Beweiserhebung über die Behauptungen des Verfassers zukommt. Beweispflichtig bleibt in diesem Falle selbst verständlich der Verfasser. Ich die mündliche Abmachung nach dem 31. Oktober 1927 ge troffen, so bestehen die oben geschilderten Bedenken gegen ihre Gültig keit nicht. Aber auch in diesem Fall ist selbstverständlich der Ver fasser verpflichtet, den Beweis zu erbringen. Zu Frage 2. Der anfragende Verlag ist als Rechtsnachfolger des ersten Verlags in alle Verpflichtungen des letzteren dem Ver fasser gegenüber eingetreten, die sich auf das Vcrlagswerk beziehen. Dabei nehme ich ohne weiteres an, daß der anfragende Verlag mit Zustimmung des Verfassers in den Vertrag eingetreten ist, und daß er dem ersten Verleger gegenüber die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, übernommen h-at. Diesfalls be schränkt sich die Verpflichtung nicht auf den Inhalt des Verlags vertrages, der wahrscheinlich bei Abschluß des llbernahmevertrags von seiten des ersten Verlags allein vorgelegt ist, sondern auch auf die Erfüllung aller sonstigen zwischen dem ersten Verlag und dem Verfasser getroffenen Abmachungen. Der anfragende Verlag ist also nicht berechtigt, solche sich aus etwaigen Nebenabreden ergebende Verpflichtungen mit -er Begründung abzulehnen, daß ihm das Be stehen solcher Verpflichtungen nicht mitgeteilt worden sei. Ter an fragende Verlag kann sich, wenn solche ihm verschwiegene Neben abreden auftauchen, nur an den ersten Verlag halten und von ihm die Beseitigung solcher Nebenabreden auf dessen Kosten verlangen bzw. Ersatz seiner eigenen hierdurch entstandenen Aufwendungen fordern. Leipzig, den 22. Januar 1930. vr. Hillig, Justizrat. 37
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