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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1930
- Strukturtyp
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- 1930-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1930
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- Deutsch
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298, 24. Dezember 1830. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Bedeutung einer Vertragsklausel, durch welche der Verfasser dem Verlag das Vorkaufsrecht für etwaige künftige Veröffentlichungen in Buchform cingeräuint hat. Der anfragende Verlag hat mit einem Verfasser im Sommer 1926 einen schriftlichen VerlagSvcrtrag über eine Ausgabe der ge sammelten literarischen Arbeiten, Aufsätze und Reden des Verfassers für alle Auflagen uud Ausgaben abgeschlossen. Am Schluß des Ver trages findet sich die Klausel »Schließlich gesteht der Herr Verfasser dem Verlag unter den Bedingungen dieses Vertrages das Vorkaufsrecht für etwaige künf tige Veröffentlichungen in Buchform zu«. In einer Erklärung des Verlages nach Abschluß des Vertrags, die an den Verfasser gerichtet ist, bringt der Verlag zum Ausdruck, daß er sich ausdrücklich verpflichtet, bei künftigen selbständigen lite rarischen Werken des Verfassers, deren Vorkaufsrecht ihm nach dem geschlossenen Vertrag zustehe, in denjenigen Honorarsatz einzutreten, der dem Verfasser etwa von einem anderen Verlag geboten werden sollte, damit der Verfasser auf diese Weise weder in seiner Freiheit beschränkt werde noch etwa durch das vom Verlag erworbene Vor kaufsrecht eine materielle Einbuße erleide. Besonders erklärt der Verlag noch, daß er in denjenigen Honorarsatz eintrete, den ein anderer Verlag für ein bestimmtes Werk geboten habe, unbeschadet seiner Nechtsauffassung, nach der dieses Werk bereits in den im Ver- lagsvcrtrag erwähnten Werken enthalten sei, sodaß für dieses Werk ein Vorkaufsrecht nicht in Frage komme. — Daß dieses in dem Schreiben bereits erwähnte Werk damals noch nicht im Manuskript vorlag, scheint außer Zweifel zu stehen. Der Verfasser hat die Erklärung angenommen. Er ist gestorben. Die Erben des Verfassers beabsichtigen, das in der zitierten Erklä rung erwähnte Meinoirenwerk ihres Erblassers unter Nichtachtung des Vorkaufsrechts des anfragenden Verlags an einen anderen Ver lag zu übertragen und begegnen dem Verlangen des anfragenden Ver lags anf Übertragung des Verlagsrechts an diesem Werk mit der Begründung, daß das Vorkaufsrecht sich nicht auf den Nachlaß des verstorbenen Verfassers beziehen könne, der Verfasser sei zur Ab fassung der Memoiren leider nicht gekommen. Der Vertrag könne keine Anwendung finden auf Sachen, die der Verstorbene nicht »für Verlagszwccke selbst bearbeitet habe«. Frage: Fallen diese Memoiren unter die Rechte des anfragenden Verlags? Die Ncchtsgiltigkeit der Vorkaufsrcchtsklausel in dem Vcrlags- vertrag in Verbindung mit der von dem Verlag vor Vollziehung des schriftlichen Vertrages durch den Verfasser gegebenen Erläuterung über die Bedeutung dieses Rechts ist nicht anzuzweifeln. Das Reichs gericht hat in seiner Entscheidung Bd. 79 S. 156 ff. die Giltigkeit einer solchen Abmachung nach deutschem Recht bejaht. Eine dem ent gegenstehende Entscheidung ist nachmals nicht ergangen. Es bestehen auch in der Tat keine Bedenken gegen die Giltigkeit einer solchen Be stimmung, in der dem Vorkaufsbcrechtigten nur die Möglichkeit cin- geräumt wird, in das Angebot eines dritten Verlags unter Über nahme der gleichen Verpflichtungen einzulreten. Darin liegt nicht eine unzulässige Beschränkung der freien Schaffenskraft des Ver fassers und seiner gewerblichen Freiheit. Der Umstand, daß er sei nem Verleger, mit dem ihn übrigens ältere Beziehungen verknüpfen, unter gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht einräumt, genügt hier zu nicht. Er ist nicht behindert, freien Wettbewerb cintreten zu lassen. Es erhebt sich nun die weitere Frage, ob dieses Vorkaufsrecht nur auf solche Werke beschränkt ist, welche der Verfasser bis zu sei nem Ableben »für Verlagszwecke vollständig bearbeitet« hat, wie die Erben sich ausdrücken. Ter Ausdruck »für Verlagszwecke bearbeitet« ist unklar und verschiedener Auslegung fähig. Tie Erörterung dieser Frage kann dahingestellt bleiben, weil mit einer solchen Fragestellung das Recht des Verlegers nicht beschränkt werden kann. Vielmehr gilt nach meiner Überzeugung folgendes: Das Ableben des Verfassers löscht den mit dem Verleger geschlossenen Vertrag nicht aus. Die Erben als die Gesamtrechtsnachfolger des Verfassers sind an den Vertrag dem Verleger gegenüber gebunden. Veröffentlichen sie lite rarische Arbeiten ihres Erblassers, die sie im Nachlaß vorgefunden haben, so ist es vollständig gleichgiltig, ob der Verfasser die Ver öffentlichung gewünscht oder, wie die Erben sich ausdrücken, das be treffende Werk für Verlagszwecke selbst bearbeitet hat. Entscheidend ist allein der Entschluß der Erben, die Veröffentlichung eines solchen Werkes vorzunehmen. Ob das Werk bereits als fertiges Manuskript vorliegt oder noch der Überarbeitung oder der Zusammenstellung be darf, steht nur dann den Ansprüchen des Verlages auf Übertragung des Verlagsrechts entgegen, wenn das Werk nicht als ein aus der Feder des Erblassers herrührendes, von ihm verfaßtes Werk ver öffentlicht wird, sondern als das Werk eines andern, nämlich des- 38 jentgen, der etwa im Nachlaß des Erblassers Vorgefundene Notizen und sonstige schriftliche Unterlagen verwendet hat, um eine neue eigentümliche Schöpfung, die er als Urheber zeichnet, herauszugeben. Die Tätigkeit eines Bearbeiters, der nur den vorhandenen Stoff sichtet und ordnet und insoweit an dem Werke ein Urheberrecht er hält, das seine eigene literarische Tätigkeit reicht, steht dem Vor kaufsrecht des Verlegers nicht entgegen. Vielmehr ist cs Sache der verpflichteten Erben, einen solchen Bearbeiter mit dem Bestehen die ses Vorkaufsrechts bekannt zu machen und seine Zustimmung hierzu zu erlangen. Es ist also zunächst Tatfragc, inwieweit das in Aussicht genom mene Memoirenwerk sich als ein Werk des Verfassers darstellt. Die weitere Frage, ob etwa der bereits abgeschlossene Vcrlags- vertrag sich auch auf diese Memoiren erstreckt, verneine ich. Es handelt sich bei dem Verlagsvertrag nur um eine Ausgabe der ge sammelten literarischen Arbeiten und Aufsätze sowie Reden des Ver fassers. Eine solche Sammlung ist mit sogen. Memoiren nicht identisch. Leipzig, am 30. Januar 1930. vr. Hillig, Justizrat. Nachtrag zu vorstehendem Gutachten vom 80. Januar 1930. Ich werde von dem anfragenden Verlag darauf aufmerksam ge macht, daß es sich bei der meinem Gutachten zugrunde liegenden An frage nicht um das Memoirenwerk des verstorbenen Verfassers handle, sondern um beliebig andere Veröffentlichungen aus dem Nachlaß des Verfassers, vor allem um Briefe, Aufsätze und andere Stücke, die sämtlich urheberrechtlich geschützt seien. Durch diese tatsächliche Berichtigung ändert sich das Gutachten nicht. Auch für diese literarischen Werke des verstorbenen Verfassers gilt, was ich Blatt 3 ff. ausgeführt habe. Allerdings besteht bei sol chen einzelnen, in losem Zusammenhang stehenden Stücken noch mehr die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Bearbeitung durch den Her ausgeber, durch dessen literarische Tätigkeit eine Verbindung der ein zelnen Stücke hergestellt wird. Auch hier ist es Tatfragc, die erst beim Vorliegen des Manuskripts beantwortet werden kann. Leipzig, den 11. Februar 1930. vr. Hillig, Justizrat. Verkauf von Vorräten älterer, überholter Auflagen durch den Sortimenter. Frage: Ist ein Sortimenter berechtigt, Bestände von überholten oder sonstwie veralteten Auslagen unter dem Ladenpreis ohne Zustimkyung des Verlegers zu verkaufen? Nach 8 14 der Vcrkaufsordnung für den Verkehr des deutschen Buchhandels mit dem Publikum in der zu Kantate 1929 beschlossenen Fassung sind als Antiquariat Werke anzusehen, ck) »wenn sie durch neue veränderte Auflagen überholt oder sonstwie veraltet sind.« Solche antiquarischen Werke dürfen nach 8 16 der Verkaufsord nung unter Wahrung der in 8 16 Ziff. 2—4 enthaltenen Vorschriften zu beliebigen Preisen angezeigt und verkauft werden. Die Werke sind in einer Form anzukiyidigen, anzubicten und zu verkaufen, die sie unzweifelhaft als Gegenstand des Antiquariats- oder Nestbuch handels erkennen läßt. Dabei müssen die jeweilig zutreffenden Be zeichnungen angewendet werden: modernes Antiquariat, vorletzte Auflage, Restauflage, Antiquarisch, beschädigt, Ladenpreis aufgehoben, vom Verleger im Preis ermäßigt. Im vorliegenden Falle kommt die Bezeichnung »Vorletzte Auflage« in Frage. Ausreichend und zulässig ist die Anzeige in Verzeichnissen, die deutlich als Antiquariatskatalog erkennbar sind. In Mischkatalogen sind die zum Ladenpreis angesetzten neuen Werke von den antiqua rischen in einer dem Publikum klar verständlichen Weise zu unter scheiden. Werke, die ihrer äußeren Beschaffenheit nach als neu zu betrachten sind, dürfen nur dann als antiquarisch angezeigt oder ver kauft werden, wenn der Verkäufer einem Beauftragten des Börsen vereins gegenüber auf Erfordern Nachweisen kann, daß sie antiqua risch im Sinne des 8 14 oder des hier nicht interessierenden 8 13 sind. Im vorliegenden Falle genügt für den antiquarischen Verkauf die Feststellung, daß es sich um durch neue, veränderte Auflagen über holte oder sonstwie veraltete Auflagen handelt. Eine Verpflichtung, diese Bestände zum Ladenpreis zu verkaufen, besteht also nicht. Ein Verkauf unter dem Ladenpreis bedarf auch nicht der Genehmigung des Verlegers. Was für den Sortimenter gesagt ist, gilt natürlich auch für den Zwischenhändler. L e i pz i g, den 3. Februar 1930. vr. Hillig, Justizrat.
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