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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1930
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- 1930-12-24
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- 24.12.1930
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2Z8, 24. Dezember 1830. Mitteilungen des Deutschen Vcrlegervereins. Nr. V. Börsenblatt f. d-Dtschn.Buchhandel. Weise mit der Franc, ob Kemmerich wie dem Verlag Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei. Für die allein erhobene Unterlassungsklage war diese Frage unerheblich. Es genügte vollständig die Feststellung, das; ans Seiten der Beklagten eine objektive Verletzung der Befugnisse des Urhebers aus Lit.U.G. 8 11, insbesondere Abs. 1 Satz 2, vorliege. Da sich aber die Klägerin alle weiteren Ansprüche, also insbesondere solche, wie sie ans Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Täter hergeleitet werden können, Vorbehalten hat, so hat die Untersuchung der Frage, ob der Verlag fahrlässig gehandelt hat,"-schon jetzt eine große Bedeutung. Die Fahrlässigkeit des Verlags wird, wie sich aus der oben wicdergcgcbenen Bemerkung ergrbt, darin gesehen, das; der Verlag sich vor Abschluß des Vcrlagsvertrags hätte vergewissern müssen, ob der Verfasser wirklich berechtigt war, in seinem Buch die noch nicht veröffentlichten Gruberschcn Forschungsergebnisse so weitgebend zu verwerten, wie das geschehen ist. Dazu ist zu bemerken, das; der Verlagsvertrag zwischen dem Ver fasser Kemmerich und dem Verlag am 15. Februar 1926 abgeschlossen worden ist über ein erst noch zu verfassendes Werk, sodas; der Ver lag vor Abschluß des Verlagsvertrags sich unmöglich Kenntnis über den Inhalt des Werkes verschaffen konnte. Außerdem besteht nach dem Urteilstatbestand kein Zweifel darüber, das; Kemmerich erst am 20. Juli 1l>26 von Professor Grober diejenigen Manuskripte über sendet erhalten hat, deren Vervielfältigung und Verbreitung in dem Vcrlagswcrk von dem Urteil verboten wird. Von einer Prüfungs pflicht des Verlags im Sinne der wiedergegcbenen Stelle aus den Urtcilsgründen kann also schon aus diese»; Grunde nicht gesprochen werden. Der Verlag erhielt vielmehr nach Abschluß des Verlags- vcrtrags das den Gegenstand dieses Vertrages bildende Verlags- wcrk als Manuskript vom Verfasser übersendet. Die Frage würde also so gestellt werden müssen, ob ein Ver leger verpflichtet ist, das ihm auf Grund Vertrags vom Verfasser gelieferte Manuskript daraufhin zu prüfen, ob das Werk in seiner Gesamtheit oder in einzelnen Stellen gegen das Urheberrecht eines anderen Verfassers verstößt. Die Bejahung dieser Frage müßte zu dem Ergebnis führen, das; jeder Verleger nicht nur die ihm gelieferten Manuskripte selbst lesen oder wenigstens durch einen von ihm beauftragten Dritten lesen lassen müßte, sondern das; der Verleger oder der von ihm Beauftragte auch eine über das übliche Maß weil hinausgehende Kenntnis der einschlägigen Literatur besitzen müßte. Dazu kommt im vorliegenden Fall, das; die als Verletzung des Urheberrechts des I)r. Gruber festgestellten Seiten des Verlagswerks unmöglich — da sic ja noch gar nicht veröffentlicht aren — von dem Verleger oder seinem Beauftragten als Urheberrechtsvcrletzungen erkannt werden konnten. Die beanstandeten Stellen sind nicht als von einem anderen als dem Verfasser herrührend irgendwie gekennzeichnet. Sie bilden vielmehr einen integrierenden Teil des Textes des Verlagswerks. Also selbst wenn der Verleger das Manuskript geprüft hätte oder hätte prüfen lassen, war es ein Ding der Unmöglichkeit, Urheber rechtsverletzung festzustellen. Von dieser besonderen Konstruktion des vorliegenden Falles ab gesehen, kann aber auch nicht eine allgemeine Verpflichtung des Verlegers, bei deren Verletzung Fahrlässigkeit zu erblicken wäre, angenommen werden, wenn er die Manuskripte seiner Verfasser nicht liest. Der Verleger darf davon ausgehen, das; das ihm vom Ver fasser angeborene Werk auch von dem Verfasser selbständig her- gestellt ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verleger mit dem bekannten Verfasser bereits in Geschäftsverbindung stand, von ihm andere Werke verlegt und niemals Veranlassung gefunden hatte, an der Arbeitsehrlichkeit des Verfassers zu zweifeln. Das Werk »Die Brücke zum Jenseits« war außerdem eine Bearbeitung eines bereits in einem anderen Verlag erschienenen Buches, gegen dessen Origi nalität irgendwelche Einwendungen nicht erhoben und nicht bekannt geworden waren. Die allgemeine Prüfungspslicht des Inhalts der Manuskripte der Verlagswerkc steht auch in einem gewissen Gegensatz zu dem in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannten Satz, das; der Verleger im allgemeinen nicht berechtigt ist, ein Werk wegen innerer Mängel zu beanstanden so übereinstimmend Allfeld, Kommentar zum VG., 2. Aufl., Bem. 3 zu 8 10 S. 63, Hoffman», Kommentar zum VG., Bem. 1 zu 8 31 S. 125; Goldbaum, Urheberrecht und Urheber vertragsrecht, 2. Aufl., Bem. 1 zu 8 31 S. 414: Mittelstädt-Hillig, Das Verlagsrecht, Bem. 3 zu 8 10 S. 51. Wenn also die Rechte des Verlegers in dieser weitgehenden Weise eingeschränkt werden, so ergibt sich daraus mit Notwendigkeit auch die Verneinung einer Prüfungspflicht des Inhal's (vgl. mein Gutachtenwerk Nr. 74). Aus dem gleichen Standpunkt steht auch das Kammergericht Berlin. Leipzig, den 31. Dezember 1920. vr. H i l l i g, Justizrat. Rechte des Urhebers an den vorhandenen Beständen des Vcrlagswerks im Konkurs des Verlegers. Ein Verfasser hat dem Verlag X »das unbeschränkte Urheber- und Verlagsrecht« über ein von ihm herausgegebenes Sammelwerk übertragen. Der Verfasser bleibt mit Honorar an dem Unternehmen interessiert insofern, als er 5°/« vom Ladenpreis jedes verkauften Exemplars erhalten soll. Dagegen steht die Bestimmung der Höhe jeder Auflage und des Ladenpreises jedes Exemplars dem Ver lag X zu. Die Vorräte des Werkes haben nun ein wcchselvolles Schicksal erlitten, über das sehr ungenügende Mitteilungen gegeben werden. Diese Mitteilungen reichen insbesondere nicht hin, um sich ein klares Rechtsbild der einzelnen Vorgänge zu machen. Ich will aber die Mitteilungen so wiedergeben, wie sie gemacht werden: Der Verlag X hat die Vorräte des Verlagswerks nicht mehr im Besitz. Sic sind »im Sommer 1929 von dem Verlag 2«, welcher sie für den Verlag X verwertete, »in Verwahrung genommen« worden bzw. der Verlag 2 hat »Beschlag darauf gelegt«. X ist zahlungs unfähig geworden. Ob Konkurs eröffnet ist, wird nicht mitgcteilt. «Es bestehen nachstehende Forderungen an die Vorräte: 1. Ver lag 2 25 000 NM., 2. Verlag L 12 000 NM., 3. Gläubiger O 1 200 NM., 4. Papierfabrik I) 1300 NM., 5. Herausgeber 3 400 NM.«. Es wird nicht gesagt, worauf sich diese Ansprüche der verschiedenen Gläubiger an die Vorräte stützen: Pfandrecht, Zu rückbehaltungsrecht nsw. Der Verlag 2 ist in Konkurs geraten. Die bei ihm lagernden Nestbestände des Verlagswerks sollten »gerichtlich verkauft« werden. Ob der Verkauf durch den Konkursverwalter oder auf Grund voraus gegangener Pfändungen erfolgen sollte, wird nicht gesagt. Der Ver kauf ist unterblieben, scheinbar auf Widerspruch von Verleger L, der in der Sache »gerichtlich interveniert« habe. Auf Grund aller dieser Vorgänge ist der Vertrieb ins Stocken geraten, es geschieht nichts mehr für ihn. Der Urheber will mit dem anfragenden Verlag einen neuen Vertrag schließen und wünscht zu wissen, ob die Möglichkeit besteht, eine Verramschung der Vorräte und einen Weiterverkauf durch den Erwerber zu verhindern. Daneben wird noch die Frage gestellt, ob der Erwerber der Vor räte den Ladenpreis beliebig aufheben und dann das Honorar an den Verfasser nur nach dem neu festgesetzten Ladenpreis zahlen darf. Bei der Lückenhaftigkeit der gemachten Mitteilungen ist es mir nicht möglich, das Rechtsbild vollständig gutachtlich wiedcrzugeben und zu beleuchten. Unter diesem Vorbehalt will ich mich vor allen Dingen darüber aussprechen, ob und inwieweit der Verfasser seine Rechte an dem Verlagswerk zurückgewinnen bzw. seine Honorar- ansprüchc geltend machen kann. Nach dem Vertrag mit dem Verlag X hat der Verfasser nicht nur das Verlagsrecht dem Verlag an dem Sammelwerk übertragen, son dern auch das Urheberrecht. Der Erwerber des Urheberrechts ist nach der zur Zeit wohl herrschenden Meinung berechtigt, nicht nur über das Urheberrecht ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers zu verfügen (vgl. bezüglich des Verlagsrechts VG. 8 28), sondern er kann auch über die Stücke des Werkes frei verfügen und ist nicht an die einschränkenden Bestimmungen des VG. (vgl. VG. 8 14) gebunden, nach denen die Vervielfältigung und Verbreitung des Ver- lagswcrks in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu erfolgen hat. Aus diesen letzteren Bestimmungen ergibt sich, daß der Ver leger nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen über die Bestände durch Verramschen verfügen kann, weil das Verramschen nicht eine zweckentsprechende und übliche Verbreitung ist. Wer das Urheber recht hat, kann eine solche Verramschung vornehmen, wenn nicht etwa die zwischen ihm und dem Originalurheber bestehenden ver traglichen Bestimmungen einer solchen Maßnahme entgegenstehen. Dieser Fall ist hier gegeben. Das Urheberrecht ist unter ver traglichen Bestimmungen auf den Verlag X übertragen, welche dem Originaloerfasser Ansprüche aus dem weiteren Vertrieb des Werkes sichern. Er bekommt sein Honorar von den verkauften Exemplaren, ist also am Absatz des Werkes beteiligt und hat ein vertragliches Recht, daß dieser Absatz in der üblichen Weise, wie eben Werke der Literatur verkauft werden, bewirkt wird. Verletzt der andere Vcr- tragsteil diese Bestimmung, tut er für den Vertrieb des Werkes überhaupt nichts mehr, oder ist er dazu außerstande, so liegt eine positive Vertragsverletzung vor, die den Originalverfasser berechligt, unter Fristsetzung nach BGB. 8 326 vom Vertrag zurückzutreten. Mit dem Rücktritt haben die Vertragschließenden sich die Leistung zurückzugewähren, die sie auf Grund des Vertrages empfangen haben. Vor allen Dingen hat der Verlag das Urheberrecht zurück zuübertragen. Damit erhält der Originalverfasser wieder alle ihm aus seinem Urheberrecht zustehenden Befugnisse, insbesondere das 36
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