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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1903
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 144, 25. Juni 1903. Nichtamtlicher Teil. 5041 halten wir es für nicht unbedenklich, daß unsre Geschäftswelt, um einen ausgedehntem Schutz ihrer Geschäfts- und Betriebs geheimnisse zu erhalten, vom Gesetzgeber mittelbar veranlaßt würde, alle ihre derartigen Geheimnisse schwarz auf weiß zu sammenzustellen und sie jedem ihrer auf kurze oder lange Frist angestellten Arbeiter in die Hand zu geben. Welche Gefahren dies in sich birgt, braucht nicht erst gesagt zu werden, wenn man bedenkt, welch ein großes Maß von »Vertrauen« dazu gehört, in solcher Weise seinem Dienstpersonal gegenüber zu verfahren. Es fragt sich, ob man diesem Prinzip der um fassenden schriftlichen vorherigen Feststellung aller Geschäfts und Betriebsgeheimnisse eines Unternehmens und deren Bekanntgabe an das Gehilfen- und Lehrlingspersonal selbst dann zustimmen könnte, wenn letztres die betreffende schrift liche Aufzeichnung nach Kenntnisnahme und Unterzeichnung nicht in die Hand bekäme, diese vielmehr im Geschäfts archiv hinterlegt würde. Würde der Geschäftsinhaber aber jene schriftliche Feststellung und Bekanntgabe seiner Geschäfts und Betriebsgeheimnisse unterlassen, so wäre er bezüglich aller nach Dienstaustritt vom Personal begangenen Ver trauensbrüche, was die strafrechtliche Verfolgung und seine aus derselben sich herschreibenden Schadensersatzansprüche anbelangt, von der Auffassung des Richters abhängig, der im gegebnen Fall das Vorhandensein eines »Verstoßes gegen die guten Sitten« in minder strenger Beurteilung der Verhältnisse ebenso gut verneinen könnte. Wir hielten es für weit mehr angebracht, dem Absatz 1 von Z 9 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb eine vollständig neue Fassung zu geben. Diese könnte bei ein heitlicher Behandlung aller vor oder nach Auflösung des Dienst- oder Lehrlingsverhältnisses begangnen Verletzungen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen etwa dahin lauten: Z 9. »Mit Geldstrafe bis zu 3000 oder mit Gefäng nis bis zu 1 Jahr wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Betriebs Geschäfts- oder Betriebs geheimnisse, die ihm vermöge des Dienst- oder Lehrlings- verhältniffes anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, zun: Zweck des Wettbewerbs oder um dem Geschäfts inhaber Schaden zuzufügen, in einer gegen die Verkehrs sitte verstoßenden Weise unbefugt au andre mitteilt. »Die Frage, ob die Mitteilung des Geheimnisses gegen die Verkehrssitte verstoße, ist durch gewerbliche Sach verständige im einzelnen Falle von amtswegen besonders festzustellen. Das erkennende Gericht ist an ergehende Gutachten der Sachverständigen gebunden.« Als sachverständige Beurteiler kämen in Fällen der Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen die Handels- und Gewerbekammern und die Handwerkskammern, eventuell auch die Kauftnannsgerichte in Betracht. Damit wäre jeder Verrat von Geschäfts- und Betriebs geheimnissen, der zu Wettbewerbszwecken oder zum Zweck der Schadenszufügung geschieht, für Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge schlechthin verboten und unter Strafe gestellt, sofern er auch nach der in gewerblichen Kreisen herrschen den »Verkehrssitte« zu beanstanden wäre. Es wäre alsdann der Geschäfts- und Betriebsinhaber ohne die lästige Auflage der schriftlichen Aufzeichnung und schriftliche,: Bekanntgabe seiner Geschäfts- und Fabrikations geheimnisse an seine Bediensteten und Lehrlinge gegen Verrat solcher Geheimnisse in ausreichender Weise sichergestellt. Unsrer Anschauung nach müßte aber die unbefugte Verwertung fremder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, wenn sie zu Wettbewerbszwecken geschähe, weit strenger bestraft werden, als die einfache unbefugte Mitteilung eines fremden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses, denn sie bildet beim Hinzutreten der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögens- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. vorteil durch Ausnutzung des fremden Geheimnisses zu gunsten seines Konkurrenzgeschäfts zu erlangen, in Ver bindung mit der Vermögensbeschädigung des Geheimnis inhabers zweifellos ein qualifiziertes Vergehen. Nach Ab satz 2 des H 9 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb in der jetzigen Fassung ist dies aber nicht der Fall. Es könnte jedoch durch ein erhöhtes Strafmaß, das auf die unbefugte »Verwertung« fremder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gesetzt würde, der Preisgabe fremder Geschäfts- und Betriebs geheimnisse durch Angestellte, Arbeiter oder Lehrlinge an und für sich die Spitze abgebrochen werden. Weiter könnte Z 10 noch folgende Ergänzung in einen: zweiten Absatz erhalten: »Wer Angestellte, Arbeiter oder Lehrlinge eines fremden gewerblichen Betriebs durch günstigere Lohn- oder Gehaltsanerbieten zum Verlassen ihres Dienstes zu dem Zweck und in der Absicht verleitet, die ihnen im frem den Betrieb anvertrauten oder sonst zugänglich gewordnen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt mitgeteilt zu erhalten und sie im eignen Geschäft zu Wettbewerbszwecken zu verwerten, wird mit Gefängnis bestraft. Wird das Vergehen im Rückfall begangen, so kommen die Bestim mungen von Z 264 des Strafgesetzbuchs in analoger Weise zur Verwendung.« Würde man mit empfindlichen Strafen diejenigen Ge schäfts- und Betriebsinhaber bedrohen, die mit Hilfe des Verrais fremder Bediensteter oder ehemaliger Angestellter für sich zu Wettbewerbszwecken aus fremden Geschäfts- und Be triebsgeheimnissen Nutzen ziehen, so würde sehr bald die unbefugte »Mitteilung« fremder Geschäfts- und Betriebs geheimnisse Wert und Bedeutung verlieren. Statt dessen hat unsre jetzige Gesetzgebung das Hauptgewicht für die Be strafung auf die unbefugte »Mitteilung«, den Verrat des Geheimnisses als solchen, durch Angestellte, Arbeiter, Lehr linge gelegt und bestraft vorzugsweise diese, weil sie das Geheimnis mit oder ohne Entschädigung bekannt gegeben haben. So lange aber die soziale Frage in unfern Arbeiter kreisen nicht gelöst ist, werden sich immer wieder Angestellte und Arbeiter finden, die, um sich zu verbessern oder einen materiellen Vorteil zu erhalten, fremde Geschäfts- und Be triebsgeheimnisse andern verraten, damit diese daraus ihren Nutzen ziehen können. Kleine Mitteilungen. Post. — Briefumschläge mit Abbildungen, die durch ihr Aus ehen und die Stelle ihrer Anbringung den Anschein von Post wertzeichen erwecken, sind nach einer Entscheidung des Reichs postamts von der Postbeförderung auszuschließen. Derartige »Fantasiemarken« waren von einer Görlitzer Firma hergestellt worden, um auf die Umschläge von Drucksachen geklebt zu werden. Diese Marken hatten einen Stempeldruck in Form eines Postaufgabestempels. Bei den Empfängern solcher Sen dungen sollte der Eindruck erweckt werden, daß es sich nicht um Drucksachen (die erfahrungsgemäß oft ungelesen beiseite gelegt werden), sondern um wirkliche Briefe handle. Die Marken waren den Postwertzeichen in Größe, Form und Farbe nachgebildet. Da indes nicht nur das Publikum, sondern auch die Postbeamten ge täuscht werden könnten, die Marken also geeignet wären, bei der raschen Abwicklung des Briefverkehrs Mißverständnisse, auch Störungen im Betrieb hervorzurusen, so hat ihre Verwendung im Postverkchr untersagt werden müssen. (Papierztg.) Zur Ehrung Dziatzkos. — In Göttinger Universitäts- kreisen wird der Plan erwogen, das Andenken des verstorbnen Direktors der königlichen Universitätsbibliothek in Göttingen, Ge heimen Regierungsrats Professors Ur. Karl Dziatzko, dauernd zu ehren. Es ist ein Reliefportrait in Marmor in Vorschlag ge bracht worden. Das Bild soll der königlichen Universitäts bibliothek als der Stätte seiner langjährigen Wirksamkeit über eignet werden. 869
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