268, 17. November 1892. Nichtamtlicher Teil. 7057 äs 48 pl. ^rasä m-fol. 6ravä in-80. 25 kr. 266 tix. et 9 pl. 6rLvä io-Zo. 18 kr. äs 1889. ^.vss 27 6». st ua atl. äs 100 pl. io-kol. 6ravä io-80. 50 tr. 173 st un atl. äs 24 pl. xranä ln-kol. 6rLvä in-80. 20 tn. 50 ou l Optimums. Xvoe sa e p Lslloist, 65., l'Ltat st l's^liss. l6^. 1 fr. 74^16^ ^60 ^ a t^es kslLäan, ä., ^pdonia. 180. 3 fr. 50 o. kaäiot, I'ripoli ä'ooeiäent st lunis. t^otss st sroquis. 18". 3 kr. 50 e. k. viäot L kl«, la Rsrls. Oordio, 05 , Iss äöfaillsnses. 18^. 3 fr. 50 e. tous Iss pL^s. 80. 6 fr. 6Llltd1«r-VIUkr8 «t ül» in ksrls. LooMopsäis soisvt!L<)us äss aiäs-msmoirs pudl. sous la äireotioo äs 180. Odsyus vol. 2 fr. 50 s.; eart. 3 kr. Behandlung des Konditionsgutes bei Zahlnngsnnvermögcn des Sortimenters nach Hamburgischem Recht. Aus Anlaß der Insolvenz eines Hamburger Sortimenters, wobei eine gerichtliche Konkurseröffnung nicht stattgefunden hat, hatte sich die Geschäftsstelle des Börsenvereins das Gutachten eines Hamburger Rechtsanwaltes erbeten, das von Herrn Rechts anwalt vr. Gustav Nolte, dem Sohne des verstorbenen In habers der Herold'schen Buchhandlung, in dankenswerter Aus führlichkeit erstattet wurde. Wir halten dieses Gutachten für wichtig und interessant genug, um der weitesten Kenntnis im Buchhandel teilhastig zu werden, und veröffentlichen es aus diesem Grunde, selbstverständlich ohne bei dem vorzüglichen Stande der Hamburger Sortimente der Schlußfolgerung desselben irgend wie das Wort reden zu wollen. Es lautet: Hamburg, den 20. Oktober 1892. An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler! Die mir durch Herrn G. A. Laeisz zur gutachtlichen Be antwortung unterbreitete Frage geht dahin: »Hat nach hamburgischem Rechte der Vermieter eines Sor timenters ein Mielepsandrecht an den Konditionsgütern eines Verlegers?» Die Beantwortung dieser Frage erlaube ich mir, wie folgt zu geben: Neunundfünszigster Jahrgang. ^18^°kr! so Italiens. Da ts, ät a g , Oonälaet, 8 , IdöLtrs eomplet. loms II. 18°. 3 kr. 50 e. 6xp, ülonslsur le äuo. 18°. 3 kr. 50 6. louan-ttollanä, ^präs. 18°. 3 kr. 50 o. Llaguet, 5 , Is brau ä'Lrgevllös. (Hoav. eoll II. l.evvl 18°. 1 kr. ^ ^ pi°o sge 8alss, ?., Vivians äs Äontrnaain 18°. 3 kr. 50 e. k. OllsnUvrir i» Varls. Oväarä, X., 6rime ä'aieur. 18°. 3 kr. 50 e. ktinaelin, , Steulra ÜLLio. Llosars kran^aisss eovtemporaines. 18°. 3 kr. 50 c. 3 kr.'50^s. militairs äs» tats Se arops. ^7°°kr. ^50°-^°' ^ kn°cil>°s> critigaes, räkorwss. 1oMn, 8., la xdllosoxdiö en Uranos venäaat la rörollltion 1788-1795. 18». 4 kr. 8°. °10^kr^' tbäerigne st xratiga« äa äroit penal, tows I. 5 kr. r ° ° ° l>. . °°°° ° . Daß das Konditionsgut des Verlegers Eigentum des Ver legers bleibt, ist unbestreitbar. Der Verleger hat daher jederzeit gegen den Sortimenter den Anspruch auf Rückgabe seines Eigen tums und hat diesen Anspruch ebensowohl gegen die Konkurs masse des Sortimenters. Weder der Sortimenter noch dessen Gläubiger noch seine Konkursmasse dürfen sich an das Konditions gut halten, wenn dasselbe von dem Eigentümer zurückverlangt wird. Diese Freiheit des Konditionsgutes unterliegt aber nach hamburgischem Rechte einer wichtigen Beschränkung in Bezug aus den Vermieter des Sortimenters. So verschieden auch in vielfachen Beziehungen die recht liche Natur des buchhändlerischen Konditionsgutes und des kaufmännischen Kommissionsgutes ist, so sind für die hier zur Entscheidung stehende Frage beide Rechtsverhältnisse insofern völlig gleich, als es sich um ein fremdes Eigentumsrecht im Widerstreit mit den Mieteansprüchen eines Vermieters handelt. Für diese Rechte des Vermieters kommt aber (gleichviel ob es sich um den formellen Konkurs des Sortimenters handelt oder nicht) das hamburgische Partikularrecht zur Anwendung. Dies bedarf für den Fall eines nicht vorliegenden Konkurses keiner Begründung, während im Falle eines Konkurses die reichs- gesetzliche Bestimmung des Z 35 der Konkursordnung ausdrücklich den »außerhalb des Konkursverfahrens geltenden Gesetzen», also dem Partikularrcchte Giltigkeit beilegt. Das hamburgische Recht, welches also für die Entscheidung der Frage maßgebend ist, hat von jeher das Bestreben gehabt, dem Hauswirt resp. dem Vermieter S53