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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1892
- Strukturtyp
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- Band
- 1892-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1892
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- Deutsch
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sehr weitgehende Rechte zur Sicherung seiner Mietesorderung zu geben. Der Art. 12 Tit. 4 Teil II des kodifizierten hamburgischen Stadtrechts von 1603, welcher heute noch in unzweifelhafter Geltung steht, lautet folgendermaßen: »Wenn jemand ein Haus, Schiff, Keller, Gemach oder dergleichen, um eine gewisse Hauer oder Zinse mietet, so ist dasjenige, was von Haus-Geräthe oder anderer fahrenden Haad, ihm zugehörig, darin gebracht, dem Haus- und Eigenlhums-Herrn, um die versprochene Zinse, und alle Beschadung, so dem ver- häuerten Hause und Gemache, durch des Einwohners Unfleiß, zustehet, stillschweigend und ohne einig Vorgeding verpfändet: und hat derselvige Hausherr Macht, desselben Hausgerälhe und andere eingcbrachte Maaren und Güter, so viel die verfallene Haus-Zinse und Schaden sich ungesehrlich belauffen, mit Erlaubung des Gerichts-Verwalters, vurch eine» Diener versperren und anhallen zu lassen, auch daraus mit fernerer Gerichts-Hülsje, wie gewöhnlich, bis zu völliger Bezahlung zu verjähren.- In srüheren Zeiten war es zweifelhaft, ob durch die Worte »ihm zugehörig« eine Beschränkung des Psaudrechts des Ver mieters aus die im Eigentum des Mieters stehenden Sachen bezweckt sein solle, oder ob alle in die Mielswohnung einge- brachlen Sachen dem Vermieter hafte». Diese Frage ist aber bereits seit Jahrzehnten im letzteren Sinne entschieden worden. Während noch das bekannte, im Jahre 1856 erschienene Privat- recht von Baumeister aus Seite 229 die Frage als eine bestrittene behandelt (während der Autor übrigens sich auch der soeben angegebenen Ansicht anschließt), hat das vormalige Oberappellations gericht zu Lübeck durch ein Erkenntnis vom 11. Oktober 1873, H. G. Z 1874 Beidl. Seite 16, sich wie folgt ausgesprochen: Es sei in letzter Zeit schon von den Gerichten wiederholt der Art. 12 Tit. 4 Teil II dahin ausgelegt, daß alle in die Mietsräume Ange brachten Waren dem Psandrccht des Hauswirts unterworsen seien. Dies sei nunmehr durch 8 30 des hamburgischen Eiusührungs- gesetzes zum Handelsgesetzbuch vom Jahre 1866 unzweiselhast. Dieser Artikel bestimmt nämlich, daß die Vorschriften der Art. 306 und 308 des demschen Handelsgesetzbuchs allgemeine Geltung in Hamburg haben sollten nicht nur für Handelsgeschäfte und für Kausleute. Danach habe also jeder ein dingliches Recht an den ihm übergebenen Lachen, sofern er in gutem Glauben sei. Das Oberappellationsgericht kommt daher zu folgendem Schlüsse seiner Erwägungen: Der in gutem Glauben befindliche Vermieter erwirbt durch die Jllatio» an allen Sachen das Pfandrecht; nur die Anzeige, daß die einzubringenden Sachen sremdes Eigentum seien, würde den Vermieter in schlechten Glauben versetzen. Genau in Uebereinstimmung damit hat dann das hanseatische Oberlandcsgerichis I. Senat am 24. Juni 1887, H. G. Z. 1887 Beidl. S. 256, die Verhaftung eines in die Mietsräume einge stellten sremden Warenlagers als zweisellos erachtet. Es hat das Oberlandesgericht III Senat am 10. Mai 1890, H. G. Z 1890 Beibl. S. 201, ausgesührt, daß alle Angebrachte» Waren dem Mielepsandrecht unterfielen, und es hat das Oberlandes gericht III. Senat, am 8. Mai 1886, H. G. Z. 1886 Beidl. S 207, wörtlich folgendes gesagt: »In Uebereinstimmung mit dem Landgerichte ist anzunehmen, daß, nach Hamburger Recht, wenn der Mieter Sachen eines Anderen, deren - Dctention dieser ihm anvertraut hatte, in die Mietelvkalitäten inserirt, diese Gegenstände dem Miete- psandrccht des Vermieters unterworsen werden, es sei denn, daß dem letzteren bei oder vor der Jllation von dem Eigen tum jenes Dritten Anzeige gemacht wäre. Dies ist eine Folge des in Hamburg geltenden Grundsatzes »Hand wahre Hand». Derselbe Grundsatz ist dann noch in einer Reihe anderer Entscheidungen ausgesprochen und erscheint aus Grund des in dem lchtgedachten oberlandesgerichtlichen Erkenntnisse zuletzt an geführten Grundes auch unzwecselhaft richtig. Das hamburgische Recht führt den Satz »Hand wahre Hand» mit absoluter Konsequenz durch. Jeder also, der einem andern den Gewahrsam von Gegenständen anvertraut, hat nur gegen seinen Kontrahenten Rückforderungs« oder Vindikationsansprüche, nicht aber gegen irgend einen gutgläubigen Dritten. Dieser Satz wird so weit durchgesührt, daß, wenn z. B. ein Gläubiger i» der Wohnung oder dem Laden seines Schuldners pfändet und hierbei sremdes Eigentum mit pfändet, ohne daß vor solcher Pfändung ihm von dem sremden Eigentum Mitteilung gemacht ist, dann seine Pfändung auch an dem fremde» Eigentum in Giltig keit bleibt. Aus diesem Gesichtspunkte heraus wird in der Theorie die Erstreckung des Mietepfandrechts des Hauswirts auch aus fremdes Eigentum so konstruiert: Durch den Mietvertrag verpfändet der Mieter stillschweigend sämtliche in die Wohnung gebrachten Sachen, gleichviel ob sie sei» Eigentum oder nicht, dem Vermieter; dieser erwirbt gutgläubig ein Pfandrecht an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Sachen, und es kann zur Zerstörung dieses seines guten Glaubens nur der Weg gewählt werden, daß vor Einbringung des sremden Eigentums in die Miets wohnung dem Hauswirt Anzeige von solchem sremden Eigentumsrecht gemacht wird. Es ist hier in Hamburg denn auch durchaus üblich, daß Gewerbetreibende, welche ihr Eigentum an Drille leihweise über lassen, z. B. die Vermieter von Klaviere», durch gedruckte For mulare dem Hauswirt auzeigen, daß sie ihr Eigentum demnächst in die Mietsräume einbrächten, sich aber das Eigentumsrecht ausdrücklich reservieren. Bei vorstehenden Ausführungen habe ich eine Streitfrage bewußtermaßeu außer acht gelassen. Es ist nämlich vielfach darüber Streit, ob Gegenstände, die nur ganz temporär, vor übergehend in eine Wohnung eingestellt seien, fauch dem Miete- psaudrecht unteiliegen. Ucber diesen Punkt gehen die Meinungen auseinander. Jedoch bedarf cs einer Erörterung dieser Streitsrage um deswillen nicht, weil alle Theoretiker und Praktiker, auch diejenigen, welche die eben berührte Frage zu Ungunsten des Hauswirts entscheiden, darüber einig sind, daß sich^das Pfand recht des Vermieters aus alle diejenigen Sachen erstreckt, welche dem Mieter, wenn auch nur für kürzere Zeit, zum Zwecke seines geschäftlichen Betriebes in seinen Gewahrsam gegeben seien, und dies ist bei dem buchhändlerischen Konditionsgut ja un- zweiselhaft der Fall. Aus allem Vorstehenden muß ich also die mir zur Be antwortung unterbreitete Frage ganz unbedingt bejahen. Aller dings hat in Hamburg der Vermieter ein Mielepsandrecht auch an dem Konditivnsgute des Verlegers. Der Verleger kann sich nur dadurch gegen diese für ihn gewiß oft sehr nachteilige Konsequenz schütze», daß er vor Einbringung der Konditions- güler in die Mietsräume des Sortimenters dem Hauswirte An zeige von seinem Eigentum macht. Dies wird ja nun aber praktisch undurchführbar sein und würde ungefähr gleichbedeutend sein mit der Unmöglichkeit, den hamburgischen Sortimentern Konditionsgut zu überlassen. Mir scheint daher nur der eine Ausweg möglich, daß nämlich die Sortimenter den Verlegern generell eine schriftliche Bestätigung ihres Hauswirts übersenden müssen, in der der Hauswirt erklärt, daß er sich für seine Miete nicht an die im Eigentum der Verleger verbleibenden Kvnditions- güter halten wolle. Hochachtungsvoll (gez.) Gustav Nolte vr. Vermischtes. Die Bibliotheken und die Pflichtexemplare. — Folgende Bekanntmachung, die der bisher wenig beliebten Einrichtung der Pflichtexemplare einen neuen Gesichtspunkt abgewinnt und in Verleger-
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