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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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1458 Börsenblatt ». d. Dtschn. BuchLandel. Redaktioneller Teil. ^ 31, 7. Februar 1913. vornehmlich in Südbrasilien erscheinenden deutschen Blätter hervor. 35 Zeitungen, von denen 10 auf Porto Allegre entfallen, helfen den 400 000 deutschen Bauern und Bürgern Brasiliens ihr Volkstum wahren. Es spricht für die Bedeutung und für die Bolkstreue der 20 000 Deutschen in Buenos Aires, der Hauptstadt Argentiniens, das; sie zwei täglich erscheinende große Zeitungen deutscher Zunge haben. In Kanada halten die in den letzten Jahren gegründeten 11 deutschen Zeitungen die auf dem Lande wohnenden deutschen Bauern in geistiger Verbindung mit der großen deutschen Sprachgemeinschaft. — Alter deutscher Sprachbodcn ist Siebenbürgen. In den 17 deutschen Zei tungen und den 24 deutschen Jahresberichten, Jahrbüchern und Kalen dern dieses Landes waltet Geist von unserm Geiste; wir haben cs hier zum Teil mit alten Kämpen für unsere Art und Sprache zu tun; denn die »Hermannstädtcr Zeitung« steht im 128. und die »Kronstädter Zei tung« im 76. Jahrgang. Obgleich wir in dem zwischen Theist Donau und Maros gelegenen Banat keine einzige reindentsche Schule finden, erscheinen doch 26 deutsche Zeitungen dort. — In Rußland behaupten unter den nichtrussischen Blättern die deutschen die erste Stelle mit 68. Allein in den Ostseeprovinzen finden sich 44 deutsche Zeitungen, und 14 deutsche gelehrte Gesellschaften geben 23 Monatsschriften, Jahr bücher und Sitzungsberichte heraus. Vor Jahren haben fränkische und schwäbische Siedler öde Landschaften des Kaukasus zu Stätten der Kul tur gemacht, heute haben die Nachkommen dieser Siedler ein eigenes Blatt, die »Kaukasische Post«. — Sogar das ferne Japan hat zwei deutsche Zeitungen, obgleich dort noch nicht 1000 Deutsche wohnen. Ja paner geben eine »Zeitschrift für deutsche Sprache in Japan« heraus, die schon im 12. Jahrgang steht. In Aokohama erscheint seit zehn Jahren wöchentlich einmal die deutsche »Japan-Post«; es haben auch einzelne wissenschaftliche japanische Zeitschriften einen besonderen deut schen Teil. — Nur wenige Kulturländer haben gar keine deutsche Zei tung, wie z. B. Spanien, Portugal, Norwegen. Noch sei erwähnt, daß England 5 deutsche Zeitungen hat, Australien deren 3, Rumänien, Deutsch-Ostafrika, Britisch-Slldafrika, Italien, Frankreich, die Türkei, Deutsch-Südwestafrika je 1. (Nach Sperlings Zeitschriften-Adreßbuch ist das Ergebnis wesentlich günstiger: in Deutsch-Ostafrika werden nach diesem Adreßbuch 7, in Deutsch-Südwestafrika 5 herausgegeben. Red.) Winke für Gläubiger bei Konkursen in Dänemark. — Nach Eröff nung eines Konkurses soll so bald als möglich sämtlichen bekannten Gläubigern Mitteilung darüber zugehen, sowie über die Frist — ge wöhnlich 6 Wochen —, binnen welcher die Forderungen beim Konkurs gericht anzumelden sind. Forderungen können aber während der ganzen Konkursbehandlung - also auch nach Ablauf der Frist — angemeldet werden. In Sterbemassen müssen aber Forderungen vor Ablauf des Proklamas, welches mindestens ein dreimonatiges sein soll, angemeldet werden, da das Proklama in Sterbemassen ein präklusives ist. Die An meldung braucht nicht beglaubigt, auch nicht gestempelt zu sein. Eine besondere Form ist für sie nicht vorgeschrieben. Eine Anmeldung in deutscher Sprache wird in der Regel auch angenommen. Der auswärtige Gläubiger erhält keine Mitteilung über etwaige Einwendungen gegen seine Forderungen oder über den Gang der Kon kursbehandlung; am besten bevollmächtigt er deshalb einen im Gerjchts- kreise des Schuldners wohnenden Vertreter oder Rechtsanwalt, die For derung anzumelden, seine Interessen zu überwachen und die Dividende zu erheben. Vorstehende Bemerkungen gelten in allem Wesentlichen auch bei dem durch das Gesetz vom 14. April 1905 eingeführten »gerichtlichen Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses«, während es für Liquida tionen positive Vorschriften nicht gibt. (Kaiserliches Generalkonsulat in Kopenhagen in den Nachr. f. Handel, Industrie usw.) Österreich aus der Internationalen Buchgewerbe-Ausstellung Leip zig 1914. — Zu den fremden Staaten, die sich an der Internationalen Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik mit eigenen Pavillons be teiligen, ist nun auch Österreich gekommen. Die österreichische Betei ligung an der Buchgewerbe-Ausstellung wird besonders umfangreich werden, und zwar wird sie einen Platz von 2500 qm umfassen. Der Pavillon wird voraussichtlich doppelt so groß werden wie der auf der Hygiene-Ausstellung in Dresden. Porto für Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere im Orts und Nachbarortsverkehr. — Der Staatssekretär des Reichspostamts er teilte laut Mitteilung vom 24. Januar der Handelskammer zu Frank furt a. M. auf deren Eingabe betr. Porto f. Drucksachen usw. im Orts und Nachbarortsverkehr folgenden Bescheid: »Die Postanstalten sind bereits im Jahre 1907 angewiesen worden, im Orts- und Nachbarorts- verkchr bei Drucksachensendungen im Gewichte von mehr als 100 bis 250 x und bei Sendungen mit Warenproben, Geschäftspapiercn oder zusammcngcpackten Gegenständen (8 11 der Postordnung) bis zum Ge wichte von 250 § in den Fällen, in denen diese Sendungen nach der Brieftaxe (5 ^Z) frankiert, jedoch nicht briefmäßig verschlossen sind, bis auf weiteres über die offene Verpackung und die Bezeichnung .Drucksache*, .Warenproben* usw. hiuwegzusehen sowie von der Nach taxierung Abstand zu nehmen. Die dortige Ober-Postdirektion hat die noch geltende Anordnung den Postanstalten ihres Bezirkes in Erinne rung gebracht. Es dürfte sich empfehlen, Fälle von Nichtbeachtung der Anordnung den beteiligten Postanstalten zur Abhilfe mitzuteilen.« Festlegung des Osterfestes. — Über den Stand der angestrebten Kalenderreform läßt sich nach einer Mitteilung des »Verbands Deut scher Waren- und Kaufhäuser« zurzeit schwer ein richtiges Bild ge winnen. Der Bnndesrat hat sich hierüber kürzlich folgendermaßen ge äußert: »Kalenderreform und Festlegung des Osterfestes sind ohne Mitwirkung der beteiligten kirchlichen Instanzen nicht durchführbar. Amtlichen Nachrichten zufolge besteht zurzeit weder bei der römischen Kurie noch bei den für die griechisch-katholische Kirche maßgebenden Stellen Geneigtheit, auf die Neformpläne cinzugehen. Cs fehlt deshalb die Voraussetzung, um' die Angelegenheit mit Aussicht auf Erfolg zu betreiben.« Eine Nachricht, die im letzten Sommer durch die Presse ging, besagte dagegen, daß die römische Kurie einer Einschränkung der Beweglichkeit des Osterfestes geneigt sei. Da aber die Beweglichkeit des Ostertermins zwischen dem 22. März und dem 25. April für Handel und Industrie große Unzuträglichkeiteu und bedeutenden Schaden zur Folge hat, und da alle interessierten Kreise, einschließlich der Handels kammern, den zweiten Sonntag im April als den geeignetsten Termin für das Osterfest empfohlen haben, so ist die Festlegung des Osterfestes bzw. die Einschränkung der Beweglichkeit des Festes von großer allge meiner Bedeutung; Handel und Industrie, Beamte und Angestellte haben daran, daß dieses Frühlingsfest auch wirklich in die Zeit fällt, in die es gehört, ein so lebhaftes Interesse, daß man keine Mühe scheuen sollte, um endlich zum Ziele zu kommen. 8k. Nichtigkeit des Gescllschaftsvertrages wegen Unvermögens des anderen Gesellschafters, seine Stammcinlage zu leiste». (Nachdruck verboten.) — Es kommt heutzutage oft genug vor, daß sich Personen zu einer Gesellschaft m. b. H. zusammentun, die sich und ihre gegenseitigen Verhältnisse kaum kennen und deshalb auch nicht missen, ob der andere auch wirklich das einzubringen in der Lage ist, was er im Gesellschafts- vcrtrage versprochen hat. Kann dann derjenige, der nach dem Gesell schaftsvertrage seine Bareinlage vorweg zu leisten hat, von dem Gesell- schaftsvcrtrage zurücktreten, wenn er rechtzeitig erkennt, die anderen werden ihre Sacheinlagen doch nicht leisten? Das mar die Hauptfrage in dem nachfolgend berichteten Rechtsstreite. Die Parteien, zwei aus Neumünster, der dritte aus Hamburg, hatten miteinander einen nota riellen Vertrag zwecks Errichtung einer Gesellschaft m. b. H. zum Be triebe einer Porzellanfabrik geschlossen. Nach § 6 des Vertrages sollte der in diesem Prozeß Beklagte L. seine Stammeinlage von 30 000 in bar leisten, und zwar 10 000 bereits vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Der Klüger S. hatte als seine Stammeinlage ein- zubringcn: die ihm zustehenden Rechte ans Erwerb gewisser Grundstücke in Neumünster. L. weigerte sich, die von ihm bereits vor Anmeldnng der Gesellschaft zu leistenden 10 000 .// zu zahlen, und zwar mit der Be gründung, die anderen Kontrahenten seien gar nicht in der Lage, die von ihnen zu machenden Stammeinlagen zu leisten, womit die Er reichung des Gesellschaftszwecks von vornherein unmöglich gewesen sei. Die so beschuldigten Kontrahenten klagten ohne Erfolg auf Vorleistung des L. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg wiesen sie ab, und schließlich auch das Reichsgericht, .das in seinen Gründen ausführte: Der Bernfnngsrichter hat die Klage abgcwicsen, weil die beiden Kläger weder zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, noch zu der Zeit, als der Beklagte seinerseits den Vertrag als unverbindlich erklärt und aufgekündigt habe, in der Lage gewesen seien, die von ihnen einzu schießenden Stammeinlagen gehörig zu gewähren, ihnen solches viel mehr, zu der eineu wie der anderen Zeit, unmöglich gewesen und in folgedessen auch die Erreichung des Gesellschaftszwecks — der Betrieb einer Porzellanfabrik auf eiuem bestimmten Grundstück, das dem Be triebe einer solchen Fabrik schon vorher gedient hatte — unmöglich ge wesen sei. Der Berufungsrichter führt zur Begründung dessen zu nächst aus, daß der eine der Kläger die ihm angeblich zustehenden Rechte auf Erwerb eines Grundstücks in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen gehabt, daß ihm aber solche Rechte gar nicht zugestanden hätten und er sic sich zu der maßgebenden, vorstehend be- zeichneten Zeit auch nicht habe beschaffen können. Die Kläger greifen diese Annahmen zu Unrecht als materiell- wie prozeßrechtlich verfehlt an. Es ist ihnen cntgegenzuhalten, daß der Kläger S. nach dem Gesellschafts vertrage »die ihm aus dem Vertrage vom 8. Juli 1908 zustehcnden Rechte auf Erwerb des Grundstücks Neumünster« als seine Stammein lage einzubringen hatte. Es war danach unerheblich, ob S. sich Rechte
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