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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1893
- Strukturtyp
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- 1893-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1893
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- Deutsch
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2498 Nichtamtlicher Teil. 98, 24. April 1893. um den wirtschaftlichen Genuß des Geisteswerks handelt, scharf zum Ausdruck zu bringen, hat der Verfasser in seiner citierten Schrift den Ausdruck »Gcistesgul« eingeführt. Dieselben Gründe, die ihn abhiclten, die Bezeichnung Jndividualschutz einzusühren, haben ihn auch die Au'nahine der Bezeichnung Geistesgut ver meiden lassen. Dazu kam noch, daß jede noch so scharfe Fassung das Mißverständnis nicht unbedingt beseitigt hätte, daß Geistes- werk und Geistesgut verschiedene Dinge seien. 3. Z 7 enthält den Kern der Lehre vom geistigen Eigentum. Um nicht unnötig den theoretischen Streit anzufachen, ob das geistige Eigentum mit dem körverlichen Eigentum, dem rorum ckowinium identisch sei, also ob es ein unkörverliches Eigentum geben könne, wird diese Frage nicht ausdrücklich berührt. Die Definition des Absatz 2 deckt sich aber vollständig mit der des gewöhnlichen Eigentums. In erster Linie kommt dabei in Betracht, daß es sich um die »wirtschaftliche Bestimmung- des Geisteswcrks handelt. — Diese wirtschaftliche Bestimmung resultiert aus den wirtschaft lichen Eigenschaften des Gcisteswerks — nämlich, daß es einer wirtschaftlichen Verwertung fähig ist — und hat seinen Grund in den sozialen und wirtschaftlichen Axiomen, welche den Schutz des gewöhnlichen Eigentums postulieren. Der Zweck des geistigen Eigentums ist also der, dem Urheber den Genuß, die Ausbeutung seines Gcisteswerks zu sichern. — Dies geschieht dadurch, daß man dem Autor diejenigen Verfügungen vorbehält, welche die wirtschaftliche Verwertung des Geisleswerks bezwecken, oder mit anderen Worten, welche der wirtschaftlichen Bestimmung des Gcisteswerks entsprechen. — Die Ausbeulung des Gcisteswerks, der Genuß eines Guts ist der Inhalt des Rechts, das der Ent wurf als geistiges Eigentum bezeichnet. Dieses Recht ist ein Vermögensrecht, wie andere auch, kann also, vom Autor losgelöst, selbständig bestehen. Daher ist im Absatz 1 gesagt: »Der Autor oder seine Rechtsnachfolger«. Den Inhalt des geistigen Eigentums bilden alle auf Ver wertung des im Geisteswerk enthaltenen Guts gerichteten Ver fügungen. Diejenigen Verfügungen, welche der wirtschaftlichen Bestimmung des Geisteswerks nicht präjudizieren, sollen also nicht in das geistige Eigentum, sonder» nur in den Jndividualschutz, der, wie schon betont, mit der Person des Autors unzertrennlich verbunden ist. Diese Unterscheidung von Verfügungshandlungen, welche die wirtschaftliche Bestimmung des Geisteswerkes treffen, und solchen, welche nichts mit ihr zu thun haben, ist wesentlich für die Ab grenzung der Handlungen, welche keinen Eingriff in das geistige Eigentum bilden. Es ergiebt sich nämlich aus der Zusammen stellung der M 5 und 6 mit 7 Absatz 2, daß diejenigen Ver fügungen über das Geisteswerk, welche, einer gesetzlichen Ver mutung entsprechend, vom Autor sreigegeben sind, nicht in die wirtschaftliche Bestimmung fallen. Aus dem Wortlaut des 2. Absatzes ergiebt sich ferner noch, daß diejenigen Verfügungen, welche faktisch einer wirtschaftlichen Verwertung oder der wirtschaftlichen Verwertbarkeit durch den Autor keinen Eintrag thun, keine Eingriffe in das geistige Eigen tum sind. Einzelheiten hierüber lassen sich nicht in das Gesetz ausnehmen, da es sich meist um eine quasstio facti handelt. Beispiel: wenn ein Virtuose ein Musikstück ohne Genehmigung des geistigen Eigentümers aber mit Zustimmung des Autors vorträgt. Ueber die Eingriffe in das geistige Eigentum vergleiche Z 10 des Entwurfs. Eine Aufzählung der Klagen des geistigen Eigentümers schien überflüssig. Einerseits kommen die gewöhnlichen Grund sätze über das Eigentum in Betracht und zweitens läßt unser Prozeß alle Klagen zu. 4. 8 8 entspricht einem praktischen Bedürfnis. Da die Aus beutung eines Geisteswerks häufig aus verschiedene Weise vor sich gehen kann, und zwar so, daß die verschiedenen Arten der Aus beutung, wie Aufführung und Druck, Ausstellung und Verviel fältigung, selbständig und unabhängig von einander bestehen, schien es nötig, auch eine Teilung des geistigen Eigentums der Aus übung nach eintreten zu lassen. 5. Z 9 enthält die wesentlichen Schlußsolgerungen7aus'8l>7. Die Uebertragbarkeil und Vererblichkeit des geistigen Eigentums wird in den neuesten Gesetzen anerkannt, wenn auch manche, wie die französische Gesetzgebung, nicht die entsprechenden Konsequenzen ziehen. — Da der Entwarf davon ausgeht, daß das Geisteswerk ein Gut ist, ergiebt sich auch die Möglichkeit seiner Belastung mit einem Usufrukt oder mit einem Pfandrecht Die Uebertragung oder Belastung erfolgt dadurch, daß der Urheber das ihm zustehcnde ausschließliche Vcrsügungsrecht ganz oder teilweise auf seinen Mitkontralienlen überträgt. Die selbst verständliche Folge ist, daß er damit sein eigenes wirtsch.siliches Vcrsügungsrecht ganz oder teilweise aushkbt. Die Verwickelungen, die hieraus emstrhen könne», behandelt § 12. 6. Z 10 ist unmittelbar aus Z 7 Absatz 2 abgeleitet und konnte eigentlich als selbstverständlich weggelassen werden. Da indessen der Begriff des geistigen Eigentums noch nicht gangbar ist, und um einen Ausgangspunkt für A 1k zu gewinnen, sind die drei Fälle aufgezählt, welche scheinbar Tautologieen enthalten und doch die verschiedenen Möglichkeiten besonders kennzeichnen. Beispiel zu 1. Einfacher Nachdruck eines im gewöhnlichen Verlag erschienenen Werkes. Zu 2. Die unentgeltliche Ver öffentlichung eines Nachdruckes, die die Nachfrage nach den Ori- ginalvervielsältigungen verringert. 3. Veränderungen an dem Geisteswerk (zum Beispiel durch den Verleger nach dem Tode des Autors), welche seinen Wert vermindern. Es kann sich dabei um beträchtliche quantitative Aenderungen handeln (Redu zierung aus die Hälfte u. s. w. des Umfangs), oder bei ge schlossenen Geisteswcrken, die zugleich dem Gebiet der sprachlichen Kunstwerke (lyrische, dramatische Werke) angehören, schon einfache Aenderungen. IV. 8 11 Z 11 entspricht dem Grundsatz der zeitlichen Unbeschränkt beit des geistigen Eigentums, als deren Ergänzung die Ver jährung eingesührt wird. Was die theoretische Begründung der Bestimmung betrifft, vergleiche Alles und Neues S. 95 ff. Als Ausübung des geistigen Eigentums sind die Handlungen zu betrachten, welche auf Verwertung der Gcisteswerke gerichtet sind, oder die gerichtliche Wahrung des geistigen Eigentums bezwecken. V. h. 12. 1 Z 12 regelt das Verhältnis des 8 3—6 zu 7. Vergl. hierüber Altes und Neues Seite 102 ff. 2. Ziffer 1 regelt das Verhältnis zwischen dem.Autnr und seinem Kontrahenten. a. In der Veräußerung des geistigen Eigentums liegt selbst verständlich die Zustimmung zu allen auf wirtschaftliche Verwer tung des Geisteswerks gerichteten Handlungen, soweit solche der Autor nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen hat. — Der Autor ist in seiner Verfügung über das Geisteswerk beschränkt, da ihm der Jndividualschutz keine Rechte giebt, sondern ihn nur schützt gegen unrechtmäßige Verfügungen anderer. d. Analog liegt das Verhältnis beim normalen Verlags- Vertrag. (Vergl. hierüber einen demnächst erscheinenden Aussatz des Verfassers: »Urheberrecht und Verlagsrecht« im Archiv sür öffentliches Recht) Es können 3 Berechtigte in Betracht kommen: 1. Der Verleger, der nicht geistiger Eigentümer geworden ist, hat die Rechte, die der Verlagsvertrag ihm einräumt; da gegen ist er außerhalb des Vertrags sowohl durch das geistige Eigentum als durch den Jndividualschutz beschränkt. 2. Der geistige Eigentümer kann sein Eigentum ausüben, soweit er nicht durch den Verlagsvertrag beschränkt ist, nur und mit Rücksicht aus den Jndividualschutz.
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