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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.05.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-05-19
- Erscheinungsdatum
- 19.05.1893
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- Deutsch
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3050 Amtlicher Teil. 114, 19. Mai 1893. Ich habe dann noch mitzuteilen, daß in den Vereins-Ausschuß, an Stelle von Herrn Johannes Alt, Herr Leon hard Gecks-Wiesbaden gestern als Vertreter der Kreis- und Ortsvereine gewählt worden ist. Wir kommen nun zu Punkt 9 der Tagesordnung: Antrag des Herrn Carl Meißner-Elbing. Herr Meißner hat seinen Antrag folgendermaßen modifiziert... (eine Anzahl Herren machen Anstalt den Saal zu verlassen). Meine Herren! Ich bitte Sie, den Saal nicht zu verlassen; wir haben außer diesem Antrag noch eine andere Angelegenheit zu besprechen, in welcher von dem Schweizerischen Buchhändlerverein ein Antrag gestellt worden ist. Ich bitte also, die Versammlung nicht beschlußunfähig zu machen. — Der Antrag Meißner-Elbing lautet jetzt wie folgt: Die Hauptversammlung wolle beschließen den Vorstand zu ersuchen, bei der ersten bevorstehenden Aenderung der Verkehrsordnung vom 26. April 1891 folgende Vorschläge zu berücksichtigen: 1. zu 8 8 Abs. 3 hinzuzufügen: „mit Ausnahme der in 8 10 aufgeführten Fälle"; 2. zu 8 26 hinzuzufügen: „der ordentliche Gerichtsstand der Vereinsmitglieder wird hierdurch nicht geändert". Herr Meißner hat dazu das Wort. Herr Carl Meißner-Elbing: Meine Herren! Es war ja vorauszusehen, daß nach der Festlegung der buchhänd lerischen Usancen durch die Verkehrsordnung nunmehr vielerlei Konflikte, die früher durch mehr oder weniger friedlichen Ausgleich erledigt wurden, vor das Forum des Gerichts gezogen werden würden. Das ist ja, so weit ich darin habe Er fahrungen sammeln können, auch thatsächlich geschehen: und es erscheint mir, als ob die Entscheidungen des Gerichts die maß gebende Kritik darüber üben werden, ob die Bestimmung der Verkehrsordnung und die Fassung der einzelnen Paragraphen so ist, daß sie allgemein verständlich sind und von jedem Gerichtshof in dem Sinne aufgefaßt werden, den wir hineingelegt haben wollen. Es scheint mir dann, daß wir mit Sorgfalt und Fleiß diese Ergebnisse der kritischen Untersuchung seitens der Gerichtshöfe zu sammeln haben, und daß wir uns dieselben zu nutze zu machen haben dadurch, daß wir nach den ge sammelten Erfahrungen einzelne Aenderungen cintreten laste». Eine solche Erfahrung liegt mir in einem Erkenntnis des hiesigen Amtsgerichts vor, in einer an sich ganz gleichgültigen kleinen Frage, bei der der Betreffende beklagt wurde auf Abnahme einiger Lieferungen, die er zur Fortsetzung empfangen hatte — bei dieser ganz gleichgültigen Sache ist dann zugleich eine wichtige Frage seitens des Gerichts vorgebracht und entschieden worden, welche wohl den berechtigten Anlaß giebt, daß wir der Sache hier näher treten. Bezüglich des ersten, des eigentlich materiellen Punktes, der zur Entscheidung kam, hat das Gericht den für mich etwas sonderbaren Beschluß gefaßt, daß 8 10 unserer Verkehrsordnung, welcher mit dürren, klaren, meines Erachtens allgemein verständlichen Worten bestimmt, daß Fortsetzungen abbestellt und zurückgsschickt werden können, falls sie nicht seitens des Bestellers Abnahme finden — also in diesem Punkt hat das Gericht zu meinem Erstaunen bestimmt, der Paragraph käme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, es käme nur zur Anwendung der 8 8, welcher sagt, daß feste Bestellungen von Werken nun auch als solche gelten müssen und nicht durch Rücksendung erledigt werden können. Es ist wohl kaum glaublich, daß noch ein zweites Mal eine derartige Entscheidung seitens eines Gerichtshofes gefällt werden kann; ich kann es mir nicht denken, es ist eigentlich vollständig unverständlich. Immerhin zeigt es uns aber doch, daß es notwendig ist, um ähnlichen Vorkommnissen vorzubeugen, die wenigen Worte hinzuzusetzen, die ich mir erlaubt habe, Ihnen vvrzuschlagen; nämlich zu 8 8, wo die Rede davon ist, daß festbestsllte Werke behalten werden müssen, hinzuzusetzen: „mit Ausnahme der in 8 l9 aufgeführten Fälle". Es würde dann wohl eine solche Entscheidung zum zweiten Male unmöglich gemacht werden. Nunmehr aber, meine Herren, komme ich zu der prinzipiellen Frage, welche zu gleicher Zeit durch die Gerichts höfe entschieden worden ist in einem Sinne, den wir, namentlich wir Sortimenter in der Provinz, meines Erachtens uns un- möglich gefallen lasten können. Die Klage wurde angestrengt von einem Leipziger Verleger gegen einen Provinzialsortimenter. Nun ist es ein in allen Ländern gültiger Satz, daß jeder Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand dort hat, wo er wohnt, wenn nicht irgend eine besondere Vereinbarung statlgefunden hat. Der Leipziger Verleger klagte gleichwohl gegen den Pro- vinzialsortimenter beim Amtsgericht in Leipzig, der Sortimenter erhob Einspruch und sagte: mein ordentlicher Gerichtshof liegt in meinem Wohnort, nicht in Leipzig. Das Gericht hat indessen entschieden, daß nach der Fassung des 8 26 unserer Verkehrsordnung ein Vertrag zwischen sämtlichen — wollen Sie das gütigst beherzigen — zwischen sämtlichen Buch händlern Deutschlands vorliegt, wonach Leipzig den Erfüllungsort eines jeglichen gerichtlichen Austrags einer Klage bildet, ganz gleich wo jene wohnen. Wenn die Klage zwischen Hamburg und Wien, oder Straßburg und Memel spielt, und der betreffende Kläger klagt in Leipzig, so wird nach diesem Erkenntnis der Beklagte stets hier in Leipzig sich vertreten lasten müssen und den Prozeß annehmen müssen. Meine Herren, ich weiß es, daß das nicht in der Absicht der Herren gelegen hat, welche die Verkehrsordnung beraten und angenommen haben. Ich war, als ich die Sache las, noch immer der Ansicht, die Sache wäre sehr einfach dadurch zu erledigen, daß die Hauptversammlung bei dieser ersten Gelegenheit ihrerseits erklärte: nein, das ist nicht unsere Absicht gewesen; wir haben den allgemein geltenden Satz, daß Jeder seinen Gerichtsstand dort hat,- wo er wohnt, keineswegs etwa abändern wollen zu gunsten der Leipziger Verleger. Ich kam mit dieser Absicht auch hierher; zu meinem Bedauern habe ich hören müssen, daß seitens hochangesehener Herren doch die Sache nicht so aufgefaßt wird, wie ich sie ausfaßte. Man scheint hier in maßgebenden Kreisen nicht abgeneigt zu sein, in der Thal dem Leipziger Verleger das Recht zuzuschreiben, auf Grund des 8 26 der Verkehrsordnung den Gerichtsstand sämtlicher anderen Buchhändler nach Leipzig zu legen. Nun, meine Herren, ich muß nochmals sagen, es ist das eine so schwer wiegende Frage und eine so wichtige Frage für jeden Einzelnen von uns, daß ich dringend bitten möchte, bei dieser ersten Gelegenheit doch wenigstens das zu thun, nämlich den kleinen Riegel vorzuschieben, der durch Annahme meines Antrags vorgeschoben werden könnte. Es wurde gestern in der Delegiertenversammlung mir klar gemacht, daß es mancherlei Uebelstände mit sich führen könnte, wenn wir Sortimenter durch Annahme des Antrags, wie ich ihn ursprünglich formuliert hatte, das Prinzip festlegen wollten, und es wurde mir nahe gelegt, einen Ausspruch Ihrerseits dahin herbeizuführen, daß Sie dem Vorstand diese meine Meinung und hoffentlich auch Ihre Meinung zur Berücksichtigung bei der demnächstigen eventuellen Umarbeitung der Verkehrsordnung nahe legen möchten. Ich bin ja gern darauf eingegangen, weil mir ja nichts ferner liegt, als unserem geehrten Vorstand etwa irgend welche Unbequemlichkeiten zu bereiten, möchte Sie aber bitten, auch den Antrag Ihrerseits möglichst einstimmig annehmen zu wollen. Herr Heinrich Wichern-Hamburg: Meine Herren! Namens des Vorstandes kann ich nur sagen, daß der Vor stand diesen Antrag Meißner in der modifizierten Form, wie er jetzt lautet, daß bei einer künftigen Aenderung der Verkehrs-
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