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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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281, 4. Dezember 1902. Nichtamtlicher Teil. 10117 recht oft durch die fatale Wiederkehr derselben Bilder ge stört wird. Eine muntere »Weihnachtsgeschichte« von Hein rich Seidel führt den Leser von der meisterlichen Darstellung eines weihnachtlichen Familienlebens auf die Eisbahn des heimatlichen Sees, zum drohenden Einbruch und zur schleu nigen — Verlobung zweier jungen Hausgenossen angesichts und ungeachtet der bestehenden Lebensgefahr. Paul Heinze (Blasewitz-Dresden), der Dichter und Verleger, giebt aus seiner eben in zweiter Auflage erschienenen deutschen Lite raturgeschichte (Leipzig, F. A. Berger) ein literarisches Charakterbild Fritz Reuters. Die »Literarische Rundschau, Weihnachten 1902« bringt zahlreiche Bacherbesprechungen aus bewährter kritischer Feder. Eva Gräfin von Baudissin, Professor R. Beck, Rudolf Goette, Paul Heinze, Pastor vr. Franz Költzsch, ttr. Max Maniius, Geheimer Hofrat Dr. Sophus Rüge, Freiherr von Schlicht, Professor vr. Paul Schumann, Kantor Uso Seifert, Geheimer Hofrat Professor vr. Adolf Stern, vr. Georg Worgitzky, die Jugendschriften- schriften-Kommission des Pädagogischen Vereins zu Dresden und andre sind die Verfasser. Ein langes Bücherverzeichnis und ein reich bestellter Anzeigenteil schließen das hübsch zu sammengestellte Buch. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Das Land gericht Oppeln hat am 22. Juli d. I. den Redakteur eines schlesischen Blattes wegen Beleidigung des Oberhaupts einer Stadtverwaltung zu 500 Geldstrafe verurteilt. Beim Bau einer städischen Schule waren Unterschleife vorgekommen, die die Ver urteilung zweier städtischen Beamten und einer weitern Persönlich keit zur Folge hatte. Als diese verhaftet waren, veröffentlichte der Redakteur einen Artikel, indem er behauptete, der erwähnte Verwaltungschef habe sich durch seine Konnivenz gegen die ver hafteten Beamten der Begünstigung derselben verdächtig gemacht. In der Veröffentlichung dieses Artikels hat das Gericht eine Be leidigung des Bezeichnten erblickt. Thatsache ist nun allerdings, Mangels an Unterlagen wieder eingestellt worden. Die Revision des Angeklagten kam am 2. Dezember vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Gerügt wurde u. a. Verkennung des tz 193. Der Reichsanwalt war der Ansicht, daß der Angeklagte nichts als die Wahrheit gesagt habe und sich deshalb nicht der Be leidigung schuldig gemacht haben könne, so daß es auf den § 193 gar nicht ankomme. Wohin solle es führen, wenn eine Zeitung nicht einmal mitteilen dürfe, daß jemand verhaftet sei, weil er einer bestimmten That verdächtig sei? Das Reichsgericht erkannte jedoch auf Verwerfung der Revision, da nach den Feststellungen anzunehmen sei, daß der An geklagte dem Gegner vorgeworfen habe, er habe sich wissentlich an den betrügerischen Manipulationen beteiligt. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Nachdruck eines Adreßbuchs. — Vom Landgericht Breslau ist am 21. Mai d. I. der Adreßbuchoerleger und Kaufmann Karl Leh mann zu der empfindlichen Strafe von 2000 ^ verurteilt worden. Im Verlag von E. Morgenstern ist in den Jahren 1866— 1897 alljährlich das Adreßbuch von Breslau erschienen. Durch Ver trag vom 8. Mai 1897 hat Morgenstern das Verlagsrecht des Verlag dieser Gesellschaft ^ist dann das Adreßbuch von 1898 an regelmäßig weiter erschienen. Im Jahr 1896 unternahm nun der Angeklagte, der Hauptinhaber der damaligen Privat- Breslauer Adreßbuches.. Dieses Adreßbuch für 1896 ist nach einem Gutachten des Königlichen Sachverständigenvereins zu Berlin in wesenrlichen Teilen als Nachdruck des Morgensternschen Adreß buchs von 1895 anzusehen. Dasselbe galt von den später» Ausgaben. Das jetzige Urteil ist ergangen mit Bezug auf die Jahrgänge 1898 und 1900; für den Jahrgang 1899 war der Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt worden. Im Einverständnis mit der Recht sprechung des Reichsgerichts hat das Landgericht angenommen, daß auch die Zusammenstellung eines Adreßbuchs eine, wenn auch vielleicht nur geringe selbständige geistige Thätigkeit erfordere, die Anspruch auf den gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck habe. Dem Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Angeklagten sei es natürlich unbenommen gewesen, ein neues Adreßbuch herauszugeben; aber er habe nicht wesentliche Teile des ältern, wie er es gethan, einfach übernehmen dürfen, z. B. das Verzeichnis der in Breslau erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften. Die vom Angeklagten eingelegte Revision kam am 2. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Gerügt wurde in der Hauptsache materielle Gesetzesverletzung. — Der Reichsanwalt er klärte das Rechtsmittel für unbegründet. Es sei ^estgestellt, buch zu einem selbständigen Geistesprodukt^ machten, einfach herübergenommen habe. Als nachgedruckt sei jeder Jahr gang seit 1895 anzusehen. Das Recht, den Strafantrag zu stellen, sei von Morgenstern mit dem Verlagsrecht auf dje Werkes sind; davon könne aber hier keine Rede sein, da der An te selbständige Teile nachgedruckt habe, as Reichsgericht erkannte im Einklang mit diesen Aus- Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. — In der »Deut schen Juristenzeitung. (Berlin, Otto Liebmann) VlI, 23, vom 1. Dezember 1902 teilt der Geheime Oberjustizrat Groschuff, Senatspräsident beim Königlichen Kammergericht zu Berlin, fol- Ein Kaufmann hatte an einem Sonntag, vormittags von 10—10'/, Uhr, die Anwesenheit eines Handlungsgehilfen behufs Vornahme von Jnvemurarbeiten in seiner Wohnung herbeigeführt und somit zu der angegebenen Stunde im Interesse seines Ge schäfts über die Zeit des Gehilfen verfügt. Er ist deshalb, da darin eine Beschäftigung des letzter» im Handelsgewerbe im Sinne der §ß 1055 Abs. 2, 146a der Reichs-Gewerbe-Ordnung in Ver- (Amtsküatt Potsdam 1892 S.^ 268 ff.) gefunden wurde, verurteilt. »Der Handlungsgehilfe ist mit Recht als .Arbeiter' in Sachen des 146a^ der Reichs-Gewerbe-Ordnung angesehen worden. Der Re den in § 154 Abs. 1 aufgeführten Ausnahmen, beziehen sich die für .Arbeiter' gegebenen Vorschriften auch auf Gehifen und Lehr linge im Handelsgewerbe. Dies ergiebt namentlich die Ueber- schrift des VII. Titels, zu welchem der auf Gehilfen und Lehrlinge im Handelsgewerbe bezügliche § 1055 Absatz 2 gehört: .Ge werbliche Arbeiter' (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebs beamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter). Das ergiebt ferner § 105e Absatz 2, welcher auch die mit den Arbeiten zur Durch führung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur beschäftigten Per sonen unter den .Arbeitern' begreift (vgl. auch Urteil des Kammer gerichts v. 13. Juni 1895, Johow Bd. 17 S. 320; v. Rohrscheidt, Komm. S. 496). Daß auch 8 146a unter den .Arbeitern' die Ge hilfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften mit begreifen wollte, ergiebt sich gerade daraus, daß sonst die Uebertretungen der Vor schriften des 8 1055 Absatz 2 teilweise straflos bleiben würden, was das Gesetz zweifellos nicht gewollt hat (vergl. v. Landmann- Rohmer, Kommentar. 3. Aufl. S. 400 Anm. 3 Nr. 2 zu 8 146a). 8 105e Nr. 2 kommt dem Angeklagten nicht zu gute, da dieser nur einen Sonntag zur Durchführung der Jnventurarbeiten freiläßt und Angeklagter den Handlungsgehilfen bereits an einem Sonntag S. 545/02 vom 30. Juni 1902.) Mißbräuche beim Verkauf von Lehr- und Lernmitteln für die Volksschulen. — Auf Seite 590/91 des »Central- (Novemberheft 1902) ist ein Erlaß des preußischen Unterrichts- Ministers veröffentlicht, der wohl eine Folge der Eingabe des Vorstands des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ist: »Berlin, den 27. September 1902. »Troß der Erlaffe meines Herrn Amtsvorgängers vom 3. Juni 1893 — II. III. 1243 — und vom 7. Mai 1894 — v. III. 1047 II. II. — (Centrbl. S. 420) werden immer von neuem Klagen darüber laut, daß in zahlreichen Volsschulen fast ausschließlich Unterrichtsmittel gebraucht werden, deren Verkauf wohlthätigen Stiftungen für Lehrer und ihre Angehörigen zu gute kommt, oder welche von Lehrervereinigungen herausgegeben sind, ohne daß ihr 1332
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