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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1902
- Sprache
- Deutsch
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10118 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 281, 4. Dezeintier 1902. erreicht. -Ganz besonders lebhaft aber sind die Klagen darüber, daß auch bei der Beschaffung einfacher Lernmittel, wie Zeichen- und Schreibhefte, deren Anfertigung weitere geistige Arbeit nicht be ansprucht, solche bevorzugt, oder gar ausschließlich verlangt werden, deren Vertrieb durch Lehrervereine selbst erfolgt, oder deren Ver fertiger oder Lieferanten auf Grund von Abmachungen oder auch freiwillig Beiträge zu Zwecken von Wohlthätigkeitseinrichtungen für Lehrer und deren Angehörige zahlen. Jene Klagen heben hervor, daß sogar durch mehr oder minder auffällige, für den Wert des Lernmittels belanglose Kennzeichen, wie Farbe des Umschlags oder besondre Marken, eine Kontrolle über die Her kunft des Lernmittels geführt wird. Ein solches Verfahren würde durchaus unzulässig und geeignet sein, die wahlberechtigten Inter essen der kleineren Gewerbetreibenden empfindlich zu schädigen. -Ich erwarte, daß die Königliche Regierung bei der Ge nehmigung des Neu- oder Weitergebrauchs von Lehr- und Lern mitteln die oben angezogenen Erlasse voll zur Ausführung bringt, und daß sie etwa bestehenden Mißbräuchen auf diesem Gebiete mit allem Nachdruck entgegentritt. Gegen Leiter und Lehrer, welche etwa das angegebene Verfahren bei dem Vertriebe von Heften rc. begünstigen sollten, würde im Disziplinarwege einzu schreiten sein. -Weiter wolle die Königliche Regierung Sorge tragen, daß einheitliche Normalbestimmungen über die Beschaffenheit der Hefte durch die Schulbehörden unter Beirat von Lehrern aufgestellt und den Lieferanten thunlichst allgemein bekannt gegeben werden. Genügen Hefte diesen Bestimmungen, so sind sie im Unterricht zuzulassen ohne Rücksicht darauf, woher sie beschafft sind. In sonderheit darf es nicht gestattet werden, daß sie deswegen eine zeichen nicht zeigen. -Die Schulinspektoren sind anzuweisen, diesen Erlaß wie die oben angezogenen beiden ältern Erlasse sowohl selbst sorgfältig zu beachten, als auch ihren Inhalt, am besten auf den amtlichen Konferenzen, allen Lehrern zur Kenntnis zu bringen. -Gelegentlich der Schulrevisionen durch die Herren Kommissare der Königlichen Negierung ist der genauen Beachtung der über die beregte Angelegenheit erlassenen Bestimmungen volle Aufmerk- -Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. -In Vertretung: (gez.) Wever.- -An V?58^ III^U. III. v.° Rigasche Buchhändler-Gesellschaft. — Die Rigasche Gesellschaft von Buchhändlern und Verlegern hielt am 9./22. No vember d. I. im Hotel de Rome zu Riga um 1 Uhr mit tags ihre diesjährige Generalversammlung ab. Zehn Mit glieder waren teils persönlich erschienen, teils vertreten. Die Tagesordnung fand statutenmäßige Erledigung. Dem Verein ge hören zur Zeit folgende Mitglieder an: Ehren-Mitg lieber: Ferd. Besthorn in Mitau, C. Neichenecker in Riga. — Mit glieder: in Riga: E. Vruhns, I. Deubner, H. Heede, Jonck L Poliewsky, N. Kymmel Verlag, N. Kymmel Sort., G. Löffler, E. Maurach, W. Mellin L Co., P. Neldner, C. I. Sickmann, F. I. Treskin; — in Mitau: H. Allunan, C. Behre's Verlag, F. Besthorn (Besitzer Joh. Wassermann); — in Reval: Frz. Kluge's Verlag, Kluge L Ströhm; — in Li bau: E. Aldag (in Firma G. L. Zimmermann), R. Puhze; — in Arensburg: Th. Lange. Aus dem Antiquariat. — Die hinterlassene Bibliothek des im Oktober d. I. verstorbenen, rühmlich bekannten Goethe- Forschers vr. Albert Bielschowsky in Berlin (u. a. Verfassers von Goethe, sein Leben und seine Werke, dessen erster Band 1895 erschienen ist und dessen zweiter Band, im Manuskript fertig vor liegend, im nächsten Jahr zur Ausgabe gelangen wird) ist vom Antiquariat der I. Ricker'schen Universitäts-Buchhandlung in Gießen erworben worden. Auf dem Gebiet der Goethe- Litteratur weist die Bibliothek eine überraschende Voll ständigkeit aus. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Libliotbslc Oörrss III. DsutZolls Uittsratar von cksr Nitts äss XVIII. labrbuväsrts bi8 auk dis vsusrs 2sit (oa. 1750—1870). Uisrin sine rsiobba-lti^s Lawwluv^ von Dr8tau8Aabsn dsr und Ouido 6örr68. XataloA XXXI V ds8 8üddsut8ebsn ^.nti- <iuariat,8 in Llüvebsv, 6a!1sris3tr. 20. 1903. 8". 89 8. 2429 Hin. 8ebwaI-xr.-8". 92 8. 1402 Nrn. LIit 11 xbotot^p. laksln mit 1902 dsi 1. LI. Lsdsrls (8. Usmpsrt?' 8öbns) in Löln. lisimsr-'vVürLdur^. 40. 26 8. 2 88 Nru. iriiL 3 pdotot^p. Personalnachrichten. Ordensverleihung. — Herrn Ulrich Meyer, Gesellschafter und Geschäftsführer der Verlagshandlung Ulrich Meyer in Berlin, ist von Seiner Majestät dem König und Kaiser der königliche Kronenorden 4. Klasse verliehen worden. Die Auszeichnung er folgte in Anbetracht der langjährigen auf das Gemeinwohl gerichteten geschäftlichen Bestrebungen des genannten Kollegen. (Sprechsaal.) Zur Verkehrsordnung. Folgende Anfrage ist uns von einem Verleger zur Vorlage an die Oeffentlichkeit und auch zur eignen Beantwortung vorgelegt worden (Red.): § 28 der Verkehrsordnung sagt sehr deutlich, daß eine Hand lung, die ihren Verpflichtungen zur Ostermesse dem Verleger gegen über nicht nachkommt, durch den Verleger genötigt werden kann, sofort über den gesamten Transport alter und neuer Rechnung (einschließlich also aller Disponenden und aller Lieferungen in neue Rechnung) abzurechnen, durch Remission oder Zahlung. — Was kann nun der Verleger gegenüber einer Firma thun, die wohl zur Oslermesse pünktlich abgerechnet hat, aber im Laufe des Jahres feste Lieferungen auf kürzere Zahlungstermine nicht be gleicht und überhaupt ersichtlich sich mehr oder weniger zahlungs unfähig erweist? Obiger § 28 sollte eigentlich dann auch in solchen Fällen, soweit Lieferungen in Jahresrechnung in Betracht kommen. Geltung haben; doch wird das vereitelt durch das Wort -Buchhändlermesse-. Wird nun ein derartiger Fall wirklich bloß durch die 88 33 s, 11 d geregelt, nach denen der Verleger erst innerhalb dreier Monate sein gesamtes Kommissionslager zurückfordern darf und erst zur nächsten Ostermesse auf den sich aus dem Absatz ergebenden Saldo Anspruch hat? Das würde doch thatsächlich ein unhaltbarer Zu stand sein, denn zwischen der Zeit, wo eine Handlung sich offen bar als unsolid erweist und der Ostermesse kann eine Frist von b/4 Jahren liegen, während der Verleger ohnmächtig zuschauen muß, wie sein Kommissionsgut (im ersten Vierteljahr) verkauft wird und seine Forderungen immer uneinbringlicher werden. — Kann mir die Redaktion oder einer der Herren Kollegen einen andern Paragraphen der Verkehrsordnung bezeichnen, der mehr Schutz bietet? Antwort der Redaktion. — Wir bitten um Aussprache und bemerken dazu folgendes: Erstens: Bei kürzer gestellten Zahlungsterminen ist der Ver leger durch die Verkehrsordnung nicht gehindert, den ausgebliebenen fälligen Betrag sofort durch Klage einzutreiben. Zweitens: Das Disponendenlager kann der Verleger (unbe schadet der in 8 31, Absatz a geforderten -unverzüglichen- Anzeige) auch später streichen und nach §32, Absatz a der Verkehrsordnug innerhalb sechs Wochen zurückfordern. Drittens: Für das im Laufe des Jahres zurückverlangte Konditionsgut gilt die in 8 33, Absatz s festgesetzte Frist von drei Monaten. Es ist unsers Erachtens nicht unbedingt nötig, daß das Verlangen der Rücksendung durch Anzeige im Börsen blatt ausgesprochen wird. Nach 8 3, Absatz 0 genügt es, daß das Verlangen -dem Dritten- bekannt war-. Hierfür kann der Verleger durch eingeschriebenen Brief Sorge tragen. Viertens: Was die Zahlung für abgesetztes Konditionsgut betrifft, so ist bei thatsächlich nahe bevorstehender Zahlungsun fähigkeit darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Gläubiger gleich mäßig zu ihrem Recht kommen.
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