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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1893
- Sprache
- Deutsch
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3152 Nichtamtlicher Teil. 118, 25 Mai 1893. die Verleger auf, ihre Forderungen anzumelden. Das kann entweder in Leipzig bei einer vom Vorstände anzugebendcn Stelle geschehen, oder am Wohnorte des in Konkurs Geratenen. In letzterem Falle müßte es Aufgabe des betreffenden Vorstandes des Lokal- oder Provinzial-Vereines sein, einen zuverlässigen Rechtsanwalt zu bezeichnen, der alle die Forderungen der ver schiedenen Verleger entgegennimmt und vor Gericht oder im Vergleichs-Verfahren vertritt. Dafür wäre eine Pauschalsumme zu vereinbaren und je nach der Größe der Forderungen aus die einzelnen Verleger zu repartieren. Es leuchtet wohl ein, daß auf diese Weise die Interessen selbst besser sichergestcllt weiden als jetzt, und daß die Kosten für den Einzelnen sich ganz er heblich vermindern. Im holländischen Buchhandel besteht eine solche Einrichtung schon seit langen Jahren. Es giebt dort sogenannte »Provinzial- Korrespondenten-, die jeden Konkurssall in der dortigen Buch händlerzeitung (ISiouvsblnä) amtlich bekannt machen, Vertretungen übernehmen, über den Verlaus öffentlich Bericht erstatten, auch die Beendigung des Konkursverfahrens bekannt machen. Die Einrichtung bewährt sich noch heute vortrefflich zum Segen der allgemeinen Interessen. Die Provinzial-Korrespondenten werden vom Vorstande der »VerosniAinA tor bsroräeimA äss boelibnnckölsr ernannt, ver walten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt und erhalten nur ihre Spesen und Selbstkosten ersetzt. Sie haben ganz allgemein die Interessen der »Vsreoniginx« im Auge zu behalten, nament lich auch in der Anwerbung Neu-Etablierter als Mitglieder des Verbandes. Ich zweifele keinen Augenblick, daß es auch bei uns mög lich sein wird, unter Benutzung der vorhandenen Organisation Aehnlichcs ins Leben zu rufen. Das hätte auch noch einen anderen Vorteil. Bei der heutigen unbeschränkten Gewerbe freiheit wachsen fortwährend neue Firmen wie Pilze aus der Erde. Welcher Verleger ist wohl heute noch im stände, deren Kreditfähigkeit zu prüfen, zu wissen, ob er ein Konto eröffnen kann oder verweigern soll? Auch nach dieser Richtung könnten die Vorstände der Provinzial- und Lokal-Vereine eine segens reiche Wirksamkeit durch Auskunfts-Erteilung entfalten. Es ist ja kein Verleger daran gebunden; in den meisten Fallen aber wird den Verlegern sehr damit gedient sein. Die Vereine selbst und deren Mitglieder aber gewinnen damit ein Mittel, sich den unlauteren Wettbewerb der Buchbinder u. a. einigermaßen vom Leibe zu halten. Examina und Konzessionsertcilungen sind ge fallen; wir werden von nicht gelernten Buchhändlern geradezu überflutet; richten wir deshalb selbst einen Damm dagegen auf, damit der unsolide Strom nicht die soliden Elemente verschlingt. Ich glaube, die Angelegenheit ist wohl einer Diskussion im Börsenblatt wert. Es sollte mich freuen, wenn die Meinungen sich so klärten, daß unser Börsenvereins-Vorstand Stellung dazu nehmen kann. Aus seine Mitwirkung dabei ist wohl zu rechnen. Berlin, Himmelfahrt 1898. Otto Mühlbrecht. Unerlaubte Nachbildung in England. Eine für den gesamten Kunst- und Buchverlag hochwichtige Frage wurde vor einigen Tagen vor dem I-nv Oourt in London entschieden. Der Fall ist in kurzem folgender: Die Kunstanstalt Franz Hanfstaengl in München ist Be sitzerin der sämtlichen Vervielsältigungsrechte des Professor B. Plockhorstschen Bildes »Der Schutzengel«. Der Pillensabrikant Holloway in London ließ unerlaubterweise farbige Lithographien des genannten Stoffes zum Aufdrucke auf Reklamekarten, mit denen die von ihm verfertigten Pillen angepriesen werden, an- sertigen. Die Kunstanstalt Franz Hanfstaengl wurde nun, nach dem ein gütlicher Vergleich nicht zu erzielen war, gegen Holloway klagbar. Holloway bestritt, daß die Firma Hanfstaengl die Be rechtigung habe, einen Nachdruck in England zu verfolgen, weil das Bild in England nicht registriert sei und somit den sllr die Vereinigten Königreiche und Kolonieen bestehenden Vorschristen zur Erlangung des Ooxz-rigbt nicht nachgekommen wäre; andererseits hielt Holloway die Benutzung solcher Stoffe für Geschästsanzeigen, welche gratis zur Verteilung kämen, überhaupt nicht für straffällig. Der Richter Mr. Charles legte der letzteren Anschauung keinerlei Gewicht bei, sondern erörterte die einzig maßgebende Frage, ob nach der Internationalen Ooxxrigkt-Akle der Berner Konvention das Bild »Der Schutzengel« zu registrieren war oder nicht. Der Richter stellte fest, daß nach dem speziell zwischen England und Deutschland ans Grund der Berner Konvention ge schlossenen Vertrage die Publikationen eines Werkes der Litteratur oder Kunst in England gleichen Schutz gegen Nachbildung genießen, wie die Werke englischer Autoren, insofern die Publikationen aus ländischer Verleger unter den in ihrem Ursprungslande gesetzlich bestimmten Bedingnissen veranstaltet worden sind, daß die Registrierung also nicht nötig wäre. Es ist ferner neben sächlich, daß das Bild »Der Schutzengel« bereits vor Abschluß des Vertrages von Hanfstaengl publiziert war, denn das Gesetz erstreckt seinen Schutz überhaupt auf alle beim Vertragsabschlüsse existierenden im Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Publikationen, insofern nicht durch die frühere Veranstaltung eines Nachdruckes große Kosten aufgewendet wurden und dadurch in gewisser Hinsicht ein wertvolles Recht — vs.lus.bls rigbt — er worben wurde. Der Richter verurteilte den Beklagten zu Schadenersatz und zur Tragung der Kosten. Die konfiszierten 5VÜSVV Nachdrucke werden vernichtet. Für den deutschen Kunst- und Buchverlag ist durch diesen Prozeß, den die Firma Hanfstaengl hauptsächlich im Interesse der Klärung anstrengte, eine feste Grundlage geschaffen, auf welcher künftighin den Nachdruckern mit sicherem Erfolge zu Leibe gegangen werden kann. Während des Prozesses hat sich herausgestellt, daß die Falsifikate in Deutschland angefertigt wurden; leider konnte aber die beklagte Partei nicht veranlaßt werden, den Nachdrucker zu nennen. Information für die Deutschen Kominifstons-Dnchhandlungen mit Bezug auf die Erklärungen, welche den für Oesterreich-Ungarn bestimmten zoll- oder stempelpflichtigen Waren zur Vermeidung von Zoll- oder Stempelstrafen derzeit beizugeben sind.*) (Beilage zur »Oesterr.-ungar. Buchhändler-Correspondenz 1993«, Nr. 20.) Die Speditionsfirma Th. Bindtnerin Wien, welche im Auf träge des Vorstandes der Corporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler die Durchführung der zoll- und ftempel- ämtlichen Behandlung, insbesondere der mittels Bücherwagen von Leipzig in Wien eintreffenden Colli übernommen hat, ist schon mangels Zeit nicht in der Lage, diese Colli vor den diesbezüglichen Amtshandlungen hier zu prüfen und den zoll- oder steinpelpflichtigen Inhalt der Sen dungen ordnungsgemäß nach Gewicht oder Stückzahl zu erklären. Gleichwohl muß Spediteur Bindtner dem Zoll- und Stempelamte gegenüber die volle Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit der Erklärungen namens der Herren Empfänger hierorts und für Oesterreich- Ungarn auf sich nehmen. Nachdem auch die Herren Empfänger der Waren diese Erklärungen mangels der genauen Kenntnis des Inhaltes der für sie bestimmten *) Der Vorsteher der Wiener Corporation, Herr Julius Schell- bach, teilt in Nr. 20 der -.Oesterreichisch-ungar. Buchhändler-Corre spondenz« mit, daß für die Zustellung dieser Information an sämtliche Kommissionshandlungen, die mit dem österreichischen Buchhandel ver kehren, Sorge getragen ist. Den übrigen Firmen des österreichischen Jn- und Auslandes, für die diese Information Interesse hat, wird sie auf Verlangen von der Wiener Bestellanstalt geliefert werden.
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