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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1893
- Sprache
- Deutsch
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Bibliographieen genügende Auskunft geben. Die deutsche Gesetz-^ gebung schützt die erschienenen Werke schlechthin ohne Anmeldung. Es ist zu befürchten, daß aus einer fakultativen Eintragsrolle eine Zwangsrolle werde, die auch für die nationale Gesetzgebung Einfluß gewinnt, während das Urheberrecht von Erfüllung von Formalitäten unabhängig bleiben muß. Auch daraus wird hin- gewiesen, daß der Nachdrucker sich einem Verfasser oder Verleger gegenüber, der in die Eintragsrolle sein Werk nicht hat eintragen lassen, mit Berufung aus diesen Umstand leicht einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen könne. Herr Fritz Schuberth regte noch an, es möge zur Ver breitung des Vertriebes von Neuerscheinungen für Amerika ein Wahlzettel für den amerikanischen Handel geschaffen werden. Herr Richard Linnemann nahm diese Anregung für den Verein aus. Die Versammlung erklärte sich mit seinen Ausführungen ein stimmig einverstanden und ermächtigte den Ausschuß, unter Zu ziehung des Herrn Fritz Schuberth, der diese Wahl annahm, die Angelegenheit zu prüfen und die nötigen Schritte zu unternehmen. Nach einem Schlußworte des Herrn Franz Plötner aus Dresden wird die Sitzung geschlossen. Am Abend hatten sich in gewohnter Weise die Musikalien händler mit ihre» Gästen zu einem Festmahle im Buchhändler- Hause versammelt. Bei dieser Gelegenheit wurden dem Verein der Deutschen Musikalienhändler von seinem Vorsteher die Bilder zweier Männer gestiftet, die sich um den Musikalienhandel in hervorragender Weise verdient gemacht haben, Johann Gottlob Immanuel Breitkopss und Friedrich Hofmeisters in Leipzig. Immanuel Breitkopf (1719—1794), der bekannte Reformator des Buchdrucks im vorigen Jahrhundert, ist im weiteren Verfolge seiner Erfindung auf dem Gebiete des Notensatzes der Begründer des deutschen Musikalienhandels geworden, dem er zugleich die Anfänge einer Bibliographie geschaffen hat. Friedrich Hofmeister (1781—1858) hat im Jahre 1829 den Verein der Deutschen Musikalienhändler begründet und bis zum Jahre 1852, wo er die Fortführung seines Geschäfts, dem der Musikalienhandel seine musterhafte Bibliographie verdankt, den Söhnen übergab, geleitet. Namens des Vereins nahm Herr Richard Linnemann, lang jähriges treues Mitglied des Ausschusses, die Bilder zur Pflege dankbarer Erinnerung an die Senioren des deutschen Musikalien handels, als eines wichtigen Zweiges des deutschen Buchhandels, an. Die belebte Versammlung schloß nach dem Brauche der letzten Jahre die Messe des deutschen Buch- und Musikalienhandels munter ab. Entscheidung des Reichsgerichts. Begriff der unzüchtigen Handlung; Ausstellung von Büchern, deren Titel auf geschlechtliche Verhältnisse Bezug haben, in einem von der Straße aus sichtbaren Schaufenster. (Strafgesetzbuch tz 183) In der Strafsache gegen den Buchhändler L. W. in B. hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 28. Januar 1893 für Recht erkannt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Siebenten Strafkammer des K. pr. Landgerichts I zu B. vom 18. Oktober 1892 zu verwerfen und dem Angeklagten die Kosten des Rechts mittels aufzuerlegen. Gründe. Die Revision rügt Verletzung des § 266 Strafprozeßordnung. indem sie in den Urteilsgründen eine Angabe derjenigen Handlungen vermißt, aus welchen der Beweis für das Vorhandensein des tb»Io8 geschlossen ist. Das Urteil enthält aber diejenigen Thalsachen, in denen der Thalbestand des ß 183 gefunden ist. Anscheinend will die Revision rügen, daß für den subjektiven Thatbestand die Beweisquellen nicht angegeben seien; in § 266 a. a. O ist aber die Angabe der Beweisthatsachen nur Instruktionen und die Angabe der Beweismittel überhaupt nicht vorgeschrieben. Der erste Richter hat angenommen, daß der Inhalt der in der Ur teilsformel bezeichnten Bücher nicht als unzüchtig anzusehen sei. Er hat aber festgestelll, daß der Angeklagte in einem von der Straße aus sicht baren Schaufenster die Bücher so ausgestellt hat, daß die Titel von jedem Passanten in Augenschein genommen werden konnten, und findet in dieser Schaustellung eine unzüchtige Handlung, indem er ausführt: Die Ausstellung der Bücher in ihrer Gesamtheit ist objektiv geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgesühl in geschlechtlicher Beziehung zu ver letzen, weil die Büchertitel, unter Hinweis auf die Geschlechtsorgane des Menschen, die Brautnacht, Beschränkung der Kinderzahl u. s. w, das Geschlechtsleben des Menschen und damit Verhältnisse und Vorgänge berühren, welche im Leben gebildeter Menschen geheimgehalten und leben zur ^lusrechterhaltung von Zucht und Sitte geboten sind. Die Revision sucht nun auszuführen, daß die Ausstellung der Bücher in ihrer Gesamtheit nur dann als eine unzüchtige Handlung hätte angesehen Anschein gewinne, als ob er die Verletzung des § 183 Strafgesetzbuchs durch Ausstellung an sich, d. h. nach Inhalt und Titel nicht unzüchtiger Bücher und Gegenstände für möglich halte Dieser Angriff geht fehl. Zunächst wäre die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß eine Schaustellung von Schriften, deren jede ein zelne als nicht unzüchtig angesehen werden könnte, kraft ihrer Ver des § 183 Strafgesetzbuchs zu gelten hätte Im vorliegenden Falle geht aber der erste Richter nicht von einer solchen Ansicht aus Mit den Worten -in ihrer Gesamtheit- will der erste Richter, wie die unmittelbar folgenden Worte und der vorausgeschickte Sachverhalt er geben, zum Ausdruck bringen, daß jeder der in Rede stehenden Bücher titel, wenn in der geschtlderten Weise öffentlich ausgestellt, als unzüchtig anzusehen sei. Danach werden die Titel zu dem sonstigen Inhalt der Bücher in Gegensatz gestellt. Darauf aber, ob die Bücherlitel einzeln oder zusammen zur Schau gestellt sind, ist kein Gewicht gelegt. Den § 184 Strafgesetzbuchs hat der erste Richter nicht zur Anwendung ge bracht. Unerheblich ist daher, ob die Büchertitel, von der öffentlichen Ausstellung abgesehen, als unzüchtige Schriften anzusehen sind. Auch wenn der erste Richter diese Frage verneinte, konnte er in dem Zurschau- Denn das gleiche Verhalten kann je nach Ort, Zeit und Umständen ge eignet oder ungeeignet sein, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in ge schlechtlicher Beziehung zu verletzen. Da auch die sonstige Prüfung der angefochtenen Entscheidung eine Vermischtes. 1892. — Nr. 22 der -Mittheilungen des Vereins der Deutschen Musikalien händler« bringt nach Hofmeisters Verzeichnis die folgende Zusammen stellung der Veröffentlichungen des deutschen Musikalienhandels für das Jahr 1892: I. Für Orchester 447 Werke. II. Für Streichorchester 19 „ III. Für Harmonie-(Militär-)Musik 191 „ IV. Für Blechmusik 37 „ V. Concertanten für Orchester 8 „ VI. Für Streichinstrumente 506 „ VII. Für Blasinstrumente 218 „ VIII. Für Schlaginstrumente . . 7 „ IX. Für Harfe 27 „ X. Für Banjo 2 „ XI. Für Mandoline 20 „ XII. Für Laute 1 „ XIII. Für Guitarre 12 „ XIV. Für Zither 794 „ XVI. Für Pianoforte 2885 „ XVII. Für Orgel . 143 „ XVIII. Für Harmonium ....... 119 - Sa. 5462 Werke. XX. Für Gcsangmusik 3966 „ Schriften und Abbildungen zur Musik . . 325 der Musik gegen das vorangegangene Jahr gemehrt, in der Instrumental musik um 438, in der Gcsangmusik um 679, bei den Schriften u. s. w. um 27, zusammen um 1144 Werke.
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