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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1893
- Sprache
- Deutsch
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^ 121. 29. Mat 1r>9V. MchlanuUcher Teil.. 3229 Entscheidung des Reichsgerichts. — Als redlicher Er werber im Sinne des Art. 306 des Handelsgesetzbuchs (»Wenn Waren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handels- Erwerber das Eigentum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war«) ist, nach einem Urteil des Reichsgerichts. I Civilsenats, vom 25. Januar 1893, im Gebiet deS Preußischen Allg. Landrechts derjenige nicht zu erachten, welcher schon zur Zeit der Erwerbung des Besitzes bei der Anwendung eines gewöhnlichen Grades von Aufmerksamkeit Ursache hatte, an der Gültigkeit seines Besitztitels zu zweifeln und sich dennoch Weltausstellung teilnehmenden Staaten haben das Abkommen unter zeichnet, daß sie die Ausstellungsgegenstände ihrer Staaten von der Preis bewerbung ausschließen würden,' falls das System der Preisverteilung durch eine Jury nicht angenommen würde. Die Kommission für die Preisverteilung, deren Vorsitzender Boyd Thatcher ist, will dagegen, daß ein Sachverständiger der Kommission einen Bericht unterbreitet, auf Grund dessen die Zuerkennung der Preise erfolgen soll. Unter den obigen 17 Staaten befinden sich Deutschland, England, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Dänemark, Italien. Rußland, Japan, Portugal, Spanien, Schweden, die Schweiz, Belgien und Britisch-Guiana. Schriftstellertag in Wien. — Die beiden, hier bereits er wähnten Beschlüsse des zu Pfingsten in Wien versammelt gewesenen deutschen Schriftstellertages haben folgenden Wortlaut: 1) -In Erwägung, daß die Interessen der deutschen und öster reichischen Schriftsteller gleichartig sind und durch eine gleichmäßige gesetzliche Behandlung eine gewichtige Förderung erfahren müßten, ist eine Petition auszuarbeiten, welche sowohl an den deutschen Reichs kanzler, wie an das österreichische Ministerpräsidium, eventuell auch an die jeweiligen Vertretungskörper zu richten ist, um eine möglichst gleichartige Ausgestaltung des Urheber- und Verlagsrechtes, sowie den Abschluß gleichartiger Konventionen und Verträge zum Schutze des geistigen Eigentums mit allen Auslandsstaaten zu erbitten.« 3> »Der deutsche Schriflstellertag erklärt, die Formulierung seiner Wünsche hinsichtlich der Revision der Berner Uebereinkunft auf der nächstjährigen diplomatischen Konferenz einer besonderen Kommission, bestehend aus den Herren Wichert (Berlin), Brasch (Leipzig), Joeslen (Köln), Max Schmidt (München), Schweichel (Berlin), Fuld (Mainz), Meyer (Wien), 1)r. Machatsch (Wien), Di. Edmund Benedict (Wien! zu übertragen, und spricht sich grundsätzlich für folgende Postulate aus: a. Ausdehnung des dem Autor zustehenden Uebersetzungsrechtes. b. Präcisierung der unerlaubten Aneignung, e. Schutz der Feuilleton- Romane. 6. Einheitliche Regelung der Benutzung von Schriftwerken zu Unterrichtszwecken, s. Präcisierung der Bedingungen zur Er füllung von Förmlichkeiten im Ursprungslande und Erleichterung der bisherigen Normen, t. Eintragung der anonymen und Pseudonymen Werke beim Berner Bureau und x. Einsetzung eines internationalen Schiedsgerichtes. »Nach einer Mitteilung der russischen Postverwaltung werden durch ein am 1./13. Juni in Rußland in Kraft tretendes Zollgesetz russische Kreditbillets (Rubelnoten rc.) sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr den zollpflichtigen Gegenständen beigezählt und dürfen daher mit Bezug auf Artikel 16 des Weltpostvertrages, welcher die Einlegung zollpflichtiger Gegenstände in gewöhnliche oder eingeschriebene Briefpostsendungen verbietet, vom genannten Zeitpunkte ab in gewöhn lichen oder eingeschriebenen Briefpostsendungen nach oder aus Rußland nicht mehr versendet werden. Die russischen Behörden werden in den gange das Vorhandensein russischer Kreditbillets festgestellt wird, 25°/g von der Vorgefundenen Summe als Strafe einbehalten. Auf die Ver sendung von russischen Kreditbillets in Briefen mit Wertangabe bezieht sich obige Mitteilung nicht« folgende Mitteilung vom 26. Mai: »Durch die Presse läuft eine Notiz, in welcher unter Hinweis auf die für Oesterreich-Ungarn neuerdings angeordnete Außerkurssetzung der Vereinsthaler und Bereins-Doppelthaler österreichischen Gepräges empfohlen wird, die Annahme dieser Münzen in Deutschland zu verweigern. Dem gegenüber ist hervorzuheben, daß die Vereinsthaler und Vereins- Doppelthaler österreichischen Gepräges - ihrer Außerkurssetzung für Oesterreich-Ungarn ungeachtet — innerhalb Deutschlands nach wie vor zum Werte von 1 Thaler — 3 gesetzliches Zahlungs-^ mittel sind. Daß diesen Münzen die Eigenschaft als gesetzliches i Zahlungsmittel im Deutschen Reich noch nicht entzogen ist, beruht auf einer zwischen Deutschland und Oesterreich - Ungarn abgeschlos senen Vereinbarung, in welcher die kaiserlich deutsche Regierung sich verpflichtet hat, von einer Außerkurssetzung der österreichischen Vereins thaler innerhalb Deutschlands vorläufig abzusehen, während die Regie rungen Oesterreich-Ungarns sich verpflichteten, einen bestimmten Betrag (26 Millionen Mark! in solchen Thalern von der kaiserlich deutschen Regierung zur Einschmelzung zu übernehmen.« Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kataloge rc. für die Hand- u. Hausbibliothek des Buchhändlers. I^eipri^ 1893, Ikeockor Uromas. 6ed. 2 ^ no. bar. soll m ick t in Hamburg. 8". 64 8. 2187 I^rn. iUxriA. (Mcktrai? ru Ho. 108.) 8°. 8. 665—744. 1213 k§ru. mann in ösrlio. 8§. 73 8. 2181 Nrn. 92 ^ ^I*9^o.^ Nn 322^-04001?^^ ^oükancklunx lanssiA in kra^. 8". 32 8. 982 Nrn. 6. 1^. Llirsoülelä. ckraoke llstt 1. 2. (krok. vr. k'roik. v. 8tenAe1-^Vür2bnrss). III. Lidlio^rapbie 15/11—15/1V. 93. — IV. LIeiue KitleiluuSöv. 432*
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