Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1887
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- 1887-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1887
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Verlagshandlung im Jahre 1873 für IOS Thaler, eine andere Berliner Verlagshandlung in demselben Jahre für 120 Thaler. Man wird zugeben müssen, daß diese Art der Extra besteuerung sehr ins Gewicht fällt und, wie schon bemerkt, nicht nur mit dem im Entwürfe selbst verheißenen Fortfall jeglicher weiteren Besteuerung (außer der Gewerbesteuer) im grellsten Widerspruche steht, sondern auch außer dem Verlags buchhändler keinem anderen Gewerbtreibendcn oder Fabrikanten irgendwo zugemutet wird. Dieselben Bedenken treten hin sichtlich der fachwissenschastlichen Zeitschriften ein, welche oft nur in sehr kleiner Auflage von 200 — 2S0 Exemplaren zu ziemlich hohem Preise abgesetzt werden, und bei denen selbst verständlich die Herstellungskosten auf jedes einzelne Exemplar der Auflage bei der Kalkulation in Anschlag gebracht werden müssen. Nicht minder empfindlich ist diese Abgabe bei be sonders wertvoll ausgestattetcn Prachtwerken, welche oft nicht einmal für die Zwecke der öffentliche» Bibliotheken von Inter esse find. In Bezug auf solche Prachtwerke hat das öster reichische Preßgesetz den Ausweg gewählt, daß SO Prozent des Ladenpreises dem Verleger zurückvergütct werden (ct. K 18 des österreichischen Preßgesetzes vom 17 Dezember 1862 und Kg der Amtsinstruktion dazu). Hierbei sei noch erwähnt, daß der bei vielen öffentlichen Bibliotheken leider bestehende Unfug des öffentlichen Verkaufs der nicht für die Zwecke der Bibliothek geeigneten Pflichtexemplare als sogenannter »Dou- bletten«») den Verleger gleichfalls schädigt und seine Werke in den Augen des Publikums entwertet. Der schon erwähnte Umstand, daß die königlich sächsische Regierung mit Erlaß des Preßgesetzes vom 24. März 1870 auf die Ablieferung der Pflichtexemplare Verzicht geleistet hat, dürste umsomehr ins Gewicht fallen, als die königlich sächsische Regierung es von jeher verstanden hat, in Sachen der Presse und des Buch handels durch eine wohlerwogene Gesetzgebung die Interessen der betreffenden Berufskreisc, welche bekanntlich gerade in Leipzig eine überaus wichtige Ausdehnung gewonnen haben, in jeder Beziehung zu fördern. Einen besonders wichtigen Grund gegen die Abgabe der Pflichtexemplare sahen wir aber endlich noch darin, daß es offenbar der Staatsregierungen durchaus unwürdig ist, die Dotierung ihrer öffentlichen Bibliotheken aus diese Weise, wenn auch nur zum Teil, durch unwillig dargebrachte Ge schenke zu bewirken.« Die Kommission des Reichstages lehnte mit 7 gegen 7 Stimmen den betreffenden Passus der Regierungsvorlage ab, ebenso einen Antrag des Kommissionsmitgliedes 1>r. Brockhaus, der im Reichspreßgesetze die Befreiung des Verlagsbnchhandels von der bis dahin bestehenden Verbindlichkeit zur Lieferung von Pflichtexemplaren ausdrücklich ausgesprochen wissen wollte. Aus dem Kommissionsbericht ist besonders folgende Stelle be achtenswert: es wurde bei der Beratung betont »daß die mate rielle Einbuße, welche die deutschen Verleger durch die betreffenden landesrechtlichcn Bestimmungen erleiden, nicht schwer ins Gewicht fallen könne. Dagegen wurde mit Nachdruck eingewendet, daß, wo kein Rechtsgrund nachweisbar sei, auch keine Rechtspflicht bestehe und bei dieser Empfindung der Ungerechtigkeit das größere oder geringere Maß der materiellen Einbuße nicht in Betracht zu ziehen sei. Was frühere Zeiten anbelange, so möge immerhin in der Ge währung von Privilegien an Buchhändler und Verleger eine Gegenleistung für die jetzt noch geforderten Auflagen bestanden haben, heutzutage sei dies nicht mehr der Fall.« Nach lebhaften und umfangreichen Debatten stellte der *) Bekanntlich darf aus einer öffentlichen Bibliothek kein Buch ver kauft werden, das nicht den »Doublelten-Stempel« trügt. Das Wörtchen »sogenannt« i» der Eingabe des Börsenvereins ist in seiner ganzen schwerwiegenden Bedeutung zu verstehen Reichstag niit großer Majorität in zweiter Lesung die Bestim mung der Regierungsvorlage wieder her, augenscheinlich unter dem Eindrücke einer Petition gegen Aufhebung der Freiexem plare, die von dem Bibliothekar Th. Oelsner in Breslau ein gereicht und von den Universitätsbibliotheken zu Breslau, Bonn, Greifswald, Halle, Königsberg, Kiel u. s. w. unterstützt war. Auch Bonner Professoren hatten lebhaften Einspruch gegen Aushebung der genannten Verpflichtung erhoben. Es be rührt überhaupt eigentümlich, die deutsche Prosessorenwelt mit dankbar erkannten Ausnahmen*) in jenem Kampfe gegen die deutschen Verleger streiten zu sehen, um so eigentümlicher, wenn man sich die Worte des Rektors der Leipziger Universität vom Kantatemähle 1882 ins Gedächtnis znrückrufl, welcher aussprach, nach seiner Überzeugung seien nicht wenige der deutschen Pro fessoren »auf Kosten ihrer Verleger« zu der von ihnen besessenen Würde gelangt. In jenen Reichstagsoerhandlungen waren es wieder die Professoren v. Schulte und Oncken, welche eifrig für die Pflichtexemplare stritten, letzterer allerdings mit den späterhin abgelehnten Amendements, daß von Werken, deren Ladenpreis den Betrag von fünfzehn Mark übersteigt, resp. von Prachtwerken mit Abbildungen, Freiexemplare nicht verlangt werden sollten. Das Resultat war das schon genannte, die Re gierungsvorlage wurde wiederhergestellt. Auch in der dritten Lesung änderte sich nichts an dieser» Ergebnis. Der Abgeordnete Reichensperger (Krefeld) bean tragte den Zusatz: »Von Werken, deren Ladenpreis den Betrag von fünfzehn Mark übersteigt, sowie von Werken, welche in neuer, unveränderter Auflage erscheinen, können jedoch Freiexemplare nicht verlangtwerden.« Hierzu stellte der Abgeordnete Wehrenpfennig den Unter antrag, statt fünfzehn Mark: fünf Mark zu setzen. Nach Ableh nung dieser Modifikation verwarf das Haus auch das Amende ment Reichensperger und zwar mit IS3 gegen 14« Stimmen, also einer Majorität von nur 7 Stimmen. Diese Thatsache giebt einen Fingerzeig für eine weitere eventuelle agitatorische Beh'ndlung der Pflichtexemplare.**) Der Reichstag beschloß die Petition des Börsenvereins ebenso wie alle anderen in bezug aus das Preßgesetz gemachten Eingaben durch die gefaßten Be schlüsse für erledigt zu erklären. Die Börsenvereinspetilion teilte somit das Schicksal der von dem Buchhändler O. B ertram in Halle ebenfalls gegen die Pflichtexemplare gerichteten und sehr lebendig gehaltenen Petition (auch sie findet sich abschrift lich nicht in der Börsenvereinsbibliothek), wie auch das Ge schick der originellen Eingabe des Pfarrers Quistorp zu Ducherow, der als Strafe für die Verleger anstößiger Schriften »körperliche Züchtigung und eventuelle Ausstellung am Schand- pfahl« vorschlug. »Nicht berührt« durch das Reichspreßgesetz bleiben somit nach dessen K 30 »die Vorschriften der Landesgesctze über Ab gabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen.« Hierzu ist folgendes zu bemerken. Der Paragraph schützt einmal nur das Recht auf Einfordernng von Pflichtexemplaren, soweit es zur Zeit des Inkrafttretens des Reichspreßgesetze» bestand. »Die Vorschriften der Landesgesetze« bleiben »unbe rührt«. Es hat demnach kein Staat das Recht, seinen bis zum Erlaß des Reichspreßgesetzes pflichtexcmplar- *) Neben dem bereits eingangs ermähnten Prostssoe Berner ist eine solche Ausnahme der geschaßte Strasrechrstehrer Professor von Liszt. **) »Übrigens kann die deutlich ausgesprochene Überzeugung fast der Hälfte des deutschen Reichstags, daß die betreffenden Ansprüche in den Einzelstaaten ermäßigt werden müssen, wenn man sie nicht ganz auf geben will, bei künftigen Regulierungen der Frage nicht ohne Einfluß I bleiben.« (Marquardfen, Kommentar Seite 272.) 642»
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