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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1887
- Strukturtyp
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- 1887-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1887
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- Deutsch
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4680 Nichtamtlicher Teil. 218, 21. September 1887. freien Buchhändler» eine solche Pflicht landesgesetzlich aufzuerlegen, noch dieselbe, wo sie etwa bestand oder besteht, in ihren Leistungen zu erhöhen. So sagt auch von Mangoldt in seiner brauchbaren kleinen Handausgabe des Preßgesetzes beim Z 30: »Bezieht sich nur auf die bei Erlaß des Preßgesetzes bestehende Landesgesctzgcbung Diese ist daher weder befugt, die Abgabe von Freiexemplaren wieder einzuführen, wenn sie bei Inkrafttreten des Preßgesetzes auf gehoben war, noch die zu jener Zeit bestandene Verpflichtung zur Abgabe von Freiexemplaren nachträglich zu erweitern.« Auch Marquardsen in seinem Preßgesetzkommentar Seite 283 spricht aus, daß der Regicrungsvorschlag nur die in den Einzel staaten etwa bestehende Verpflichtung nicht aufheben wollte. Es wird gut sein, diese für die Zukunft einschränkende Folgerung des H 30 sich stets vor Augen zu halten, da man in Bibliotheks kreisen eifrig darauf hinarbeitet, auch zur Zeit noch freie Staaten landesgesetzlich mit der Pflichtexcmplarauflage zu be lasten. Etwa in dieser Richtung erlassene partikuläre Gesetze wären natürlich ungültig. Allerdings vertritt Berner in seinem erwähnten Buche (Seite 333) eine den Genannten entgegen gesetzte Ansicht mit den Worten: »Ohne Zweifel kann nach unserm Gesetze die Landesgesetzgebung nicht nur die bisherigen Verpflichtungen bestehen lassen, sondern auch diesen ganzen Gegen stand nach ihrem Ermessen regeln, mithin selbst neue Verpflich tungen einführcn«, eine Anschauung, die auch Aug. Schürmann (Magazin 1874, Seite 66) teilt. Die klaren Worte des Gesetzes lassen jedoch keinen Zweifel über ihre Deutung auf- kommen. Soweit ein Zwang zur Pflichtexemplarlieferung überhaupt bestand, erstreckt er sich ferner nach tz 30 nur auf Abgabe an »Bibliotheken und öffentliche Sammlungen«. Schon die Motive zur Regierungsvorlage hoben hervor, daß die Lieferung der Pflichtexemplare, soweit sie partikulärer Regelung unter liegen sollte, nicht preßpolizeilichen Zwecken dienen sollte. Dementsprechend bemerkt auch von Liszt (Reichspreßrecht Seite 65): »Die Exemplare müssen an »Bibliotheken und öffentliche Sammlungen« gelangen; Exemplare, die im Dunkel der Registraturen verschwinden, »zu den Akten« gelegt, den »Spitzen der Behörden« zugewiesen werden u. s. w., fallen nicht unter das Gesetz; ihre Ablieferung kann daher seit dem 1. Juli 1874 nicht mehr verlangt und erzwungen werden«. Ebenso sagt v. Mangoldt (a. a. O. Seite 52): »Für andere als die im Gesetze genannten Zwecke dürfen Freiexemplare vom 1. Juli 1874 ab, auch auf Grund partikularrechtlicher Vorschriften nicht mehr verlangt werden. Soweit daher einzelne Landesgesetze Freiexemplare für die Polizei (Mecklenburg-Schwerin), zu den Akten (Mecklenburg- Strelitz), für die Spitzen der Behörden (Schwarzburg-Rudolstadt) vorschrieben, sind diese von genanntem Zeitpunkte ab nicht mehr zu liefern.« Auch diese Einschränkung in früheren Ver pflichtungen möge der deutsche Buchhandel nicht außer acht lassen. Wenden wir uns nun zu den einzelnen »Landesgesetzen« selbst, so ist zunächst hervorzuheben, daß »Gesetz« hier in weiterem Sinne auszufassen ist und auch Verordnungen umschließt. Sollte jedoch nach dem Staatsrecht des betreffenden Landes eine Beschränkung oder Belastung des Privateigentums — und als eine solche sind die Pflichtexemplare sicher anzuschcn — nur auf legislatorischem Wege möglich sein, so sind einfache in früherer Zeit erlassene »Verordnungen« natürlich nicht im stände, eine derartige Belastung zur Jetztzeit noch als gesetzlich erscheinen zu lassen. Frei von der Pflichtexemplarabgabe sind: Das König reich Sachsen*) seit dem Preßgesetz vom 24. März 1870 *) Die im folgenden gemachten Angaben erheben bei der Unsicher heit des Materials, das mir zur Verfügung stand, keinen Anspruch aus unbedingte Vollständigkeit. Für sreundlichc eventuelle Berichtigungen wäre ich sehr dankbar. i (Art. 10). Vorher war ein Exemplar aller im Königreich ge druckten Bücher an das Ministerium des Innern zu liefern, Prachtwerke mit Abbildungen wurden binnen sechs Wochen zurückgegeben. Frei sind auch die Großherzogtümer Baden (zum Teil erst seit 1874), Oldenburg, Sachsen-Weimar lseit 31. Dezember 1866), die Herzogtümer Braunschweig, Sachscn-Altenburg (seit 30. Dezember 1868), Sachsen- Koburg - Gotha (seit 1869), Sachsen - Meiningen (seit wann?), die Fürstentümer Reuß ältere und jüngere Linie (seit 1868), Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe, ebenso die freie Stadt Bremen (seit 1848). Frei von der Abgabe sind ferner, da die landesgesetzlich geforderte Lieferung nicht »Bibliotheken oder öffentlichen Sammlungen« gilt: Mecklenburg-Schwerin (das Gesetz bestimmt, daß von allen Druckschriften unter 20 Bogen zwei Exemplare an das Polizeiamt geliefert werden sollen), serner Mecklenburg-Strelitz (hier sind zwei Exemplare nach der — ebenfalls nicht mehr verbindlichen — Forderung des Gesetzes an das Ortsgericht und zwar eines »zu den Akten«, eines »für die Regierung in Neustrelitz« einzureichen). Eingeschränkt durch das Reichspreßgesetz ist die besprochene Pflicht der Verleger in Anhalt: Statt der (auf Grund des Preßgesetzes vom 26. Dezember 1850) bis 1874 erforderten drei Exemplare (eins an die Regierung, eins der Polizei, eins für die herzogliche Bibliothek zu Dessau) ist nur noch das letztere zu liefern. Ebenso in Schwarzburg-Rudolstadt, wo die drei Exemplare »für die Spitzen der Behörden« seit 1874 in Fortsall gekommen sind und nur noch eins für die fürstliche Bibliothek abzugeben ist. In ihrem vollen Umfange dagegen blieb die Pflicht exemplarauslage »nicht unähnlich der Verpflichtung der ehe maligen Kammerknechte zur Lieferung des Pergamentes für die kaiserliche Kanzlei (Berner)« in solgendcn Staaten bestehen: Hamburg verlangt ein Exemplar für die Stadtbibliothek, desgleichen Lübeck (Preßgesetz vom 22. November 1869) eben falls für die Stadtbibliothek und zwar vom Drucker oder Verleger von jeder in Lübeck gedruckten oder verlegten Schrift. Waldeck beansprucht ein Exemplar für die Gymnasial bibliothek in Corbach, ebenso Schwarzburg-Sondershausen eines für die Ministcrialbibliothek. Das Großherzogtum Hessen fordert auf Grund einer Ministerialverfügung vom 5. Oktober 1836 für die drei Provinzialbibliotheken (Dacmstadt, Mainz und Gießen) je ein Pflichtexemplar. In Württemberg be stimmt der Z 17 des Gesetzes vom 30. Januar 1817: »Feder Buchdrucker ist verbunden, von jeder von ihm gedruckten Schrift der für das Studienwesen niedergesetzten Centralstelle ein von dieser der öffentlichen Bibliothek nachher zuzustellendes Frei exemplar zu übergeben« Auch für Bayern bestimmt Art. 68 des Gesetzes vom 28. Juni 1865 (vergl. auch bayerisches Ein führungsgesetz vom 22. April 1871 zum Reichsgesetz über das llrheberecht vom 11. Juni 1870): »Jeder Inländer, der ein litterarisches Erzeugnis, eine musikalische Komposition oder ein Erzeugnis der zeichnenden Kunst im Jnlande verlegt, ist ver bunden, bei der Herausgabe zwei Exemplare an das königliche Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegen heiten abzuliefern und die Ablieferung bei jeder neuen ver besserten Auflage zu wiederholen.« Die Exemplare kommen Bibliothekszwecken zu gute. In Elsaß-Lothringen, wo das deutsche Reichspreßgesetz einstweilen noch nicht gilt, sind aus Grund des französischen Gesetzes vom 24. Juli 1835 seitens der Druckerei zwei Exemplare an das Ministerium resp Polizei präsidium abzuliefern. Von Werken, die außerhalb der Rcichs- lande gedruckt werden, hat der Verleger keine Pflichtexemplare zu geben. (Schluß folgt.)
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