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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1913
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- Deutsch
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258, 6. November 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 11835 alle möglichen Angelegenheiten verwendet wurde, mag noch da hingehen, daß ihm aber zugemutet wurde, arbeitslose oder mü ßige Bekannte und Verwandte der Familie von Herder einfach als Gehilfe n zu übernehmen, ist denn doch ein bißchen stark. Franz Jedermann. vsr XXXI!?. ?<on§re88 äer ^88oeiation Utleraire et 3rti8tlque internslronaie. Haag 16.-19. Juli 1913. (Übersetzt aus »Droit ä'/Vuteur«, Augustnummer 1913, S. 106-112.) (Schluß zu Nr. 257.) Schutz der Autoren der der Berner Über einkunft nicht ungehörigen Länder. Ein neuer Vorbehalt sw Aonsris, der auf die den Nichtverbandsautoren zu erteilende Sonderbehandlung Bezug hat, wurde, obschon letztere gegenwärtig bloß geplant ist, ebenfalls kurz behandelt. Der von Herrn A. Tailleferin der Sitzung vom 8. Mai 1913 im Pariser Syndikat für den Schutz des geistigen Eigentums ver lesene Bericht hatte davon gesprochen, und die Association hatte sogar auf die Tagesordnung folgende Frage gesetzt gehabt: »Über die Zweckmäßigkeit der Abschaffung des Art. 6 der Über einkunft, der den Werken von unionsfremden Autoren, die die selben erstmals in einem Verbandsland erscheinen lassen, die Gleichbehandlung mit den Unionsangehörigen zusichert«. Ein besonderer Bericht über diesen Gegenstand war erwartet, aber in Abwesenheit des Berichterstatters, Herrn Verleh, nicht ein geliefert worden. Der Kongreß begnügte sich daher mit der oben angegebenen kurzen Darlegung des Generalberichterstatters über diese Angelegenheit. Da wir später darauf zurückkommen müssen, so genügt es hier mitzuteilen, daß die britischeRegierung den andernVertragsstaaten der Berner Union die Annahme eines Zusatzprotokolls vorgeschla gen hat, wonach jeder derselben die Befugnis erhielte, im Inland die Vorteile der Konvention gegenüber den Werken der fremden, nicht direkt auf Unionsgebiet wohnhaften Autoren für den Fall einzuschrünken, daß das Land, dem sie angehören, den Werken der Autoren des betr. Verbandslandes keine genügende wirkliche Gegenseitigkeit zusichert. Jedermann weiß, daß Großbritannien, und insbesondere seine überseeischen Besitzungen, wie Kanada, (ich in einer nachteiligen Position gegenüber den Vereinigten Staaten befinden, indem diese den Schutz der britischen Werke der Hcrstellungsklausel unterordnen. Diese Lage wird noch dadurch verschärft, daß die Glieder der Berner Union durch die Verpflich tung des Artikels 6 gebunden sind, was sie in ihren Interessen derart benachteiligt, daß schon die Befürchtung einer Kündigung der Berner Übereinkunft von dieser Seite ausgesprochen worden ist. In großen Zügen erklärte Herr Comtesse, Direktor des Internationalen Berner Bureaus, die Motive, welche die britische Regierung zur Einreichung ihres Vorschlages geführt haben, und diese Motive schienen der Versammlung von solch schwer wiegender Art zu sein, daß sie erklärte, denselben zuzustimmen. Dabei wurde zugleich der Wunsch ausgesprochen, es möchte für das den Staaten unterbreitete Protokoll eine bessere Fassung und eine Formel gewählt werden, aus der noch klarer hervor ginge, daß es sich hier um eine Ausnahmemaßregel handelt, die einzig auf die britische Rechtslage Bezug hat. Wirklich sprach sich der Kongreß einstimmig für Beibehaltung der allgemeinen im Art. 6 aufgestellten Regel aus, wonach der Schutz der Berner Übereinkunft auch denjenigen Nichtverbands autoren zugesichert wird, die ihre Werke in einem Verbandslande herausgeben. Ist doch diese Regel nur die Modifizierung des Grundsatzes der Nationalität des Werkes, der von den Gesetz gebungen der Verbandsstaaten anerkannt ist, und hat sie doch dazu gedient, den Verlag vieler Schriften und einer ganzen Anzahl von Werken der Tonkunst auf Unionsgebiet herüberzuziehen. Dadurch wurden gewisse Nichtverbandsländer auf den Nachteil, der ihnen durch die langsame, aber sichere Verrückung des Verlagszentrums zugunsten der Unionstaaten zugefügt wird, erst nachdrücklich auf merksam gemacht. Mechanische Musikinstrumente. Eine letzte Frage hing mit der Konvention zusammen; sie trug den Titel: »Unter suchung über die Anwendung der Übereinkunft auf mechanische Musikinstrumente.« Herr Chabaud gab eine klare mündliche Darlegung der verschiedenen Lösungen, zu denen die Verbands länder gelangt sind, um den neuen Art. 13 der revidierten Kon vention zur Ausführung zu bringen. Zu diesem Zweck verglich er die von ihnen angenommenen Vorschriften mit den radikalen Beschlüssen, die der 31. Kongreß der Association in Kopenhagen im Jahre 1909 gefaßt hatte, (s. Droit ä'^utour 1909, S. 96 und 99. Börsenblatt 1909, Nr. 177 und 178.) So trat der Abstand zwischen den erlangten Zugeständnissen und den dort aufgestellten Forderungen mit aller Klarheit hervor. In der Beratung betonte man die beschränkte Anwendbarkeit des Art. 13, der sich einzig und allein mit der mechanischen Be nutzung von Werken der Tonkunst befaßt, während die Benutzung von Schriftwerken durch die Anwendung der Allgemeinen Rechts- gundsätze geordnet ist (^.etos der Berliner Konferenz, S. 264); sodann wurde auch noch die besondere Anerkennung des Rechts der öffentlichen Aufführung mittelst genannter Instrumente und endlich der Umstand hervorgehoben, daß dem Art. 13 nur der Charakter eines Mindestschutzes innewohnt, so daß die ausge dehnteren Rechte, wie z. B. die von Art. 14 des holländischen Ge setzes so weitherzig eingeräumten Befugnisse, bestehen bleiben. Dieser Artikel sieht nämlich volle rückwirkende Kraft unter dem einzigen Vorbehalt der im Art. 50 ausgestellten zweijährigen übergangsfrist vor. Auch das deutsche Gesetz vom 22. Mai 1910 wurde angeführt und unter dem Doppelgesichtspunkt erörtert, daß den auf dem Wege des persönlichen Vortrages hergestellien Über tragungen insofern Schutz zugesichert wird, als der Vortragende das Recht eines Bearbeiters zuerkannt erhält, und daß auch der Ausdruck »Ausgabe« noch näher bestimmt wird; zwei Bedin gungen sind es nämlich, von denen hier die Anwendung des Li zenzzwanges abhängt: einmal die erste Gestattung durch den Autor und sodann das »Erscheinen« des Werkes. Da wir diese Materie in unserm Organ an der Hand authentischer Aktenstücke gründlich geprüft haben (s. Droit ä'^utour 1910, S. 131 und 133, sowie Börsenblatt 1910, Nr. 97), so können wir Interessenten zum Studium von Einzelheiten auf unsere Darlegungen ver weisen. -k- » * Außer der Berner Konvention befaßte sich der Kongreß nur noch mit drei Verhandlungsgegenständen. Herr C h. Co n st a n t hatte einen sehr vollständigen Bericht über die Museumsreglemente in Sachen der Wiedergabe der ausgestellten Werke ausgearbcitet. Diese Frage, die seinerzeit zu verschiedenen Malen behandelt wor den war, war infolge gewisser Pariser Vorgänge aktuell gewor den, die unser Organ in einem ersten zusammenfassenden Aufsatz unter dem Titel »Über das Vervielfültigungsrecht von Kunstwer ken, die für öffentliche Sammlungen erworben worden sind« (Droit cl'TDitour 1912, S. 35—39) dargelegt hatte. Besondere Maßregeln wurden in letzter Zeit von Frankreich in Form eines Reglements der Verwaltung der schönen Künste erlassen (s.Droit (l'^utsur, 1913, S. 73 und 94). Herr konstant, dessen Arbeit von Herrn Claro zusammengefaßt wurde, prüft darin dieses Regle ment ebenfalls; seiner Meinung nach ist es geeignet, die Künstler zu befriedigen, da es der Mehrzahl der Forderungen, die auf früheren Kongressen und namentlich auf demjenigen von Mar seille-ausgestellt wurden, entspricht. Der Berichterstatter hatte aber seinen Gegenstand nach einem umfassenderen Plane behan delt, indem er die in verschiedenen Ländern aufgestellten gesetz lichen Bestimmungen sowie die in den Museen gewisser anderer Staaten angewandten Vorschriften aufführte und dann die Grundsätze entwarf, deren Befolgung dazu berufen wäre, Miß bräuchen zu steuern und das materielle und ideelle Recht des Künstlers zu schützen. Mit geringen Abänderungen wurden diese Grundsätze von der Versammlung nach einem lebhaften Wortge fecht angenommen, an dem sich die Herren deJong vanBeek en Donk, Osterrieth, de Beaufort, Martin, Roe- lofs und Martens beteiligten. Man kam dabei überein, daß man einen Ausgleich anoahnen müsse zwischen den Interessen des 1540*
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