Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1885
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18851111
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188511111
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18851111
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1885
- Monat1885-11
- Tag1885-11-11
- Monat1885-11
- Jahr1885
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Basel«, gemeint ist, kann ich nicht entscheiden. Zu 16) Hier ist natürlich die 2. Ausgabe von 1467, Hain *5411, »auch in Basel«, gemeint und nicht die 1. Ausgabe von 1460, Hain 5410; (unser Exemplar, U. iinpr. msinbr. 7 in 2°, war auch in Mainz gebunden, da 2 Exemplare ein und desselben Blattes aus diesem Buch jetzt noch zum Umschlag verwendet sind). 17) Itsm io iure oivil. Institutionss: s.. 1468, Hain *9489; »auch in Basel«. 18) Itsm arborss äs oou8s.nZniuits.ts st sttinitsts: kann nichts anderes sein, als die betreffende Schrift des Joh. An dreas, welche bei uns dem Nr. 15 vorgebunden und deshalb von Hain zu Nr. 3586 beschrieben ist. Hier nach ist zu schließen, daß auch diese Schrift 1465 ge druckt ist. 19) Itsw libros tnllii äs oklisiis. Ourn sinscksin xsrsckoxis: gemeint ist natürlich die 2. Ausgabe von s. 1466, Hain *5239, »auch in Basel«, und nicht die erste von s. 1465, Hain *5238. 20) Itsro bistorisin Zrisslckis. äs illsxiins oonstsntis innlis- rum: dieser Druck von Petrarcas Schrift ist bis jetzt unbekannt. 21) Itsro Iiistorisin Usonsrcli srstini ex boostio äs srnors Isuorsäi ülis siZismunäs io Onisvsränin, Hain *1587, 8. I. 8. s., doch mit dem Druckerzeichen Schössers. bso sst littsrs pssltsrii. Vsnäitor librornin rsxsribilis est io bosxisio äioto zum willden mann. 4) Mainz, Schösser 1470. Anzeige von »Uisron^wi Upistolss« (vollendet am 7. Sept. 1470). »dloosriot nnix'srsi xrsssns snIoZinw snäitnri. gni Zlorioso cksronimo 8oot äsooti . . gnock sinscksrn . . libsr Upistolsris sius cksronirnisnns io insnidus S8t rnsZuntis xsr Ustrnin äs Zsrnsbs^m iruxrirnsuckns. st . . io xroxiwo kssto Uiodalislis vits soroits kslieitsr säirn- xlsnäns. Dann wird hervorgehoben: 1) die größere Reich haltigkeit dieser Ausgabe, für welche manche Handschrift ausge nutzt wurde, 2) das übersichtliche und reiche Inhaltsverzeichnis, 3) die sorgfältige Druckkorrektur. Das Eulogium schließt: Uso tsntisxsr nostris sinicis gnibus nostrs oonüäilnns xlssitnrs 8iot insinusts liäslitsr. os torts iotsriro äuro oostrs. xs.rs.otor. slisns tsmgusrn oostrs. ooo ts-ioso ot oostrs. inxts xrssorixtow uräiosro rsZistrsts ooio äisxsnäio srosotiuiu sorrogsotor. Ostuin msFuotis sooo äoioioi. U.oeo.lxx. Weigel besaß ein Exemplar, das 1872 für 300 Mark nach England versteigert wurde; da nach ist der Text gedruckt im Serapeum 1856 S. 338 und bei Kelchner S. 562. Ein zweites Exemplar besitzt die Münchener Bibliothek (Einblatt VIII, 1°.) (Fortsetzung folgt.) Miscrllcn. Verschärfung des Preßgesetzes. — Der dem Bundes rate vor einigen Tagen vorgelegte Entwurf betreffend die Ab änderung des Z 22 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 hat folgenden Wortlaut: Der tz 22 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 erhält folgenden Zusatz: Solange der Thäter nicht ermittelt ist oder außer dem Bereiche der inländischen Gerichtsgewalt sich befindet, ruht die Verjährung gegen denselben, sofern innerhalb der im Absatz 1 bestimmten Frist eine richterliche Handlung zum Zweck der Verfolgung des Verbrechens oder Vergehens vorge nommen wird. — Sofern nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches die Verjährung früher eintreten würde, kommen diese zur Anwendung. Der genannte Paragraph des Deutschen Preßgesetzes handelt von der Verjährung und lautet: Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren In halts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten. In der Begründung wird die Unhaltbarkeit des bestehenden Zustandes behauptet und ausgeführt: »Esempfiehlt sich, in der Änderung des geltenden Rechts nicht weiter zu gehen, als im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist. Der Entwurf hat deshalb davon abgesehen, den erwähnten Grund satz unseres Strafgesetzbuches, wonach eine Unterbrechungshandlung nur gegen den von ihr betroffenen Thäter wirkt, zu durchbrechen, da eine Abweichung von diesem Grundsatz über das hervorgetretene Bedürfnis hinausgehen und eine Verlängerung der Verjährungs zeit auch gegenüber solchen Beteiligten zur Folge haben würde, deren sofortiger Verfolgung kein Hindernis entgegensteht. Es ver dient vielmehr den Vorzug, lediglich die erwähnten Fälle eines der Strafverfolgung entgegenstehenden thalsächlichen Hindernisses ins Auge zu fassen und denselben dadurch gerecht zu werden, daß man die Verjährung gegen den Thäter so lange ruhen läßt, als diese Hindernisse bestehen. »Indem der Entwurf von diesem Gesichtspunkt ausgeht, fügt er demselben noch eine wesentliche Einschränkung in der Richtung bei, daß das Ruhen der Verjährung gegenüber dem unbekannten oder abwesenden Thäter nur unter der Voraussetzung eintreten soll, daß innerhalb der Frist von sechs Monaten eine die Ver folgung des Verbrechens oder Vergehens bezweckende richterliche Handlung vorgenommen wird. Das bisherige Recht wird hier durch insoweit aufrecht erhalten, als es ohne Verletzung der Rechte der Strafverfolgung zulässig erscheint. Ist binnen sechs Monaten nach der Verbreitung des Preßerzeugnisses von der zur Verfol gung berufenen Behörde oder Privatperson eine auf dasselbe bezügliche richterliche Handlung nicht ausgewirkt worden, so soll die Verjährung gegen alle Beteiligten vollendet sein, ohne daß es darauf ankommt, ob die Strafverfolgung gegen dieselben während des fraglichen Zeitraums möglich gewesen ist oder nicht. »Wenn in dieser Weise den Rechtsnachteilen, welche die kurze Verjährung der Preßdelikte in gewissen Fällen nach sich zieht, zu begegnen ist, ^o kann es doch nicht die Absicht sein, die Ver jährung der durch die Presse begangenen Verbrechen und Ver gehen später eintreten zu lassen, als dies der Fall sein würde, wenn jene Delikte lediglich der Verjährung des gemeinen Rechts unterworfen wären. Da aber jenes Resultat infolge des zeit weiligen Rühens der Verjährung unter Umständen sich ergeben könnte, bedurfte es noch der besonderen Bestimmung in dem Schlußabsatz des Entwurfs, um eine solche Eventualität auszu schließen. « Personalnachrichten. Karl Zanke ff. — Herr Karl Zanke, Direktor der Druckerei des »Lettevereins« (Aktien - Gesellschaft) in Berlin, ältester Sohn des Verlagsbuchhändlers Kommerzienrats Otto Zanke, ist in vergangener Woche an einem Herzleiden gestorben
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder