Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1885
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18851130
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188511307
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18851130
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1885
- Monat1885-11
- Tag1885-11-30
- Monat1885-11
- Jahr1885
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6110 Nichtamtlicher Teil. 276, 30. November 1885. Miscclle». Verbot. — Der Reichsanzeiger veröffentlicht folgende Be kanntmachung: Auf Grund des §1 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21.Okt. 1878 ist durch Beschluß des Herrn Regierungspräsidenten Hierselbst vom 16. August d. I. beziehungsweise Entscheidung der Reichs kommission vom 12. d. M. der hierorts bestehende, das Buch- druckcrei- und Verlagsgeschäft: »Silesia«W.KuhnertLComp. betreibende Verein verboten und die Abwickelung der Geschäfte des qu. Vereins (Liquidat'on) den Kaufleuten und gerichtlichen Massen- vcrwaltern F. Landsberger und Michalock übertragen worden. Breslau, den 24. November 1885. Der Polizei-Präsident: Freiherr von Uslar-Gleichen. lautete auf 50 Mark Geldstrafe eventuell fünf Tage Haft. Der Verteidiger legte Berufung ein. Eine Biographie G. I. Göschens. — Mr. Goschen, der englische Staatsmann, schreibt gegenwärtig an einer Bio graphie seines Großvaters, des Buchhändlers G. I. Göschen. Eine Menge bisher unveröffentlichter Briefe Goethes, Schillers und Wielands wird in dem Buche erscheinen. Die Leser des Börsen blattes finden im laufenden Jahrgange einige charakteristische Proben der Korrespondenz dieses hervorragenden Berufsgenossen. Reichsgesetz gegen Bundesstaats-Gesetz. — Die prinzipiell wichtige Frage, ob den Zeitungen in Gemäßheit der Novelle zum preußischen Lotteriegesetz vom Juli d. I. verboten werden kann, die Gewinnlisten auswärtiger Lotterieen zu publizieren, resp. ob die Redakteure, welche dies Verbot nicht beachten, zu bestrafen sind, — beschäftigte vor einigen Tagen zum ersten Male ein Berliner Schöffengericht. Die »Berliner Zeitung« hatte, um diese Sache prinzipiell zum Austrag zu bringen, die Listen der auswärtigen Lotterieen nach wie vor veröffentlicht, und der Redakteur jener Zeitung, Vr. Langmann, erhielt deshalb ein polizeiliches Strafmandat in Höhe von 10 M., gegen welches er auf richterliche Entscheidung antrug. Jene Verbotsbestimmung ist s. Z. auf Antrag des national liberalen Abgeordneten Amtsrichters Franke in das betreffende Gesetz ausgenommen; der Vertreter des Angeklagten, Assessor Ull stein, machte dagegen geltend, daß diese Bestimmung im Wider spruch mit dem Reichsgesetz stehe. Nach Artikel 2 der deutschen Reichsverfassung übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts der Reichsverfasiung mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Bundesgesetzen Vorgehen, und nach ß 1 des Reichsgesetzes über die Presse unterliegt die Freiheit der Presse nur denjenigen Beschränkungen, welche durch das (Reichs-) Preßgesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind. Bei dieser klaren Sachlage könne ein Partikulargesetz unmöglich eine Änderung in den bisherigen Befugnissen der Presse, solche Gewinnlisten zu! publizieren, herbeiführen. — Der Amtsanwalt hielt die Sache selbst nicht für ganz zweifellos, und der Gerichtshof erkannte aus den von der Verteidigung geltend gemachten Gründen auf Frei sprechung. > Verurteilung. — In Köln wurde vor einigen Tagen ein! Buchhändler vom Schöffengericht für schuldig befunden, durch! Ausstellung nackter weiblicher Figuren im Schaufenster öffent- ^ liches Ärgernis erregt und dadurch öffentlichen Unfug verübt zu! haben. Die Anklage richtete sich gegen Nachbildungen der Kunst-1 Werke berühmter Meister, so unter anderen gegen Thor-! waldsens »drei Grazien« und »Aphrodite«, sowie gegen Ca-! novas und Danneckers klassische Schöpfungen. Das Urteil Verschärfte Zollbehandlung nach Frankreich ein gehender Postpakete. — Das Reichspostamt hat an die kauf männischen Korporationen ein Rundschreiben folgenden Inhalts gerichtet: »Die französischen Zollämter haben bisher die zollamtliche Schlnßabfertigung der vom Auslande in Frankreich eingeführten Postpakete in den meisten Fällen auf Grund der Angaben bewirkt, welche von den Absendern in den den Sendungen bei gegebenen Inhaltserklärungen gemacht worden sind, ohne zu einer Revision des Inhalts zu schreiten. Nach vorliegender Mitteilung hat die französische Zollbehörde infolge des Um standes, daß die Angaben in den Zollinhaltserklärungen sich nicht selten als unrichtig oder mangelhaft erwiesen haben und leider die Versuche, durch unrichtige Deklarierung der in den Paketen enthaltenen Waren sich einen Vermögensvorteil zu ver schaffen, häufiger vorgekommen sind, neuerdings eine Ver schärfung der Kontrolle als notwendig erachtet. Dem gemäß ist an die französischen Zollämter die Weisung ergangen, hinfort die Mehrzahl der Pakete der Revision in Bezug auf den Inhalt zu unterziehen. Stellt sich bei der Revision heraus, daß der Inhalt nach Beschaffenheit, Gattung re. rc. der Ware den Angaben des Absenders nicht entspricht oder ganz oder teilweise verschwiegen ist, so unterliegen die Sendungen je nach der Höhe des Eingangszolls der Beschlagnahme oder der vorläufigen Einziehung bis nach Erlegung der verwirkten Zollstrafe.« Grants Memoiren. — Die Bestellungen auf die am 1. De zember bei Webster L Comp, in New-Uork erscheinenden »M emo i- ren des Generals Grant« sollen zu Ende vorigen Monats die staunenswerte Anzahl von 319 500 Exemplaren erreicht haben. Eine so erfolgreiche Subskription dürste beispiellos i» den Annalen des Buchhandels sein. Auszeichnung. — Auf dem IX. Malertage in Halle a,S. wurden die von Herrn Karl Scholtze in Leipzig ausgestellten Merkchen »Praklijches Taschen-Rezeptbnch für Maler, Anstreicher rc.« und »die Buchführung und deren Wichtigkeit im Maler- und Anstreicher- Gewerbe«, verfaßt vom Malermeister Fritz Marx, mit dem »Än- erkennungs-Diplom«, dem einzigen Preise für Fachliteratur, Prämiert. Anerkennung. — Der österreichische Unterrichts-Minister hat der Verlagsbuchhandlung Carl Graeser in Wien für die den amtlichen Anforderungen entsprechende Herstellung der » Lehr texte für gewerbliche Fortbildungsschulen« mittelst Dekrets seinen Dank und seine Anerkennung ausgesprochen. — Die Vorlagen werke der genannten Verlagsfirma wurden auf den diesjährigen Ausstellungen zu Linz und Kaaden mit goldenen Medaillen, in Antwerpen mit der Bronzemedaille prämiiert. Personalnachrichtcn. Verleihung. — Herr Adolph W. Künast (Besitzer der Wallishausser'schen Hofbuchhandlung) in Wien, k. k. Hof- und Kammerbuchhändler des Kronprinzen Erzherzog Rudolph, wurde vom Herzog von Sachsen-Meiningen durch Verleihung des Ver dienstkreuzes für Kunst und Wissenschaft ausgezeichnet.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder