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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18870412
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188704127
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
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Die in Geltung befindlichen Statuten-Äestimmungen. 8 1. Zweck. b) die Anbahnung und Feststellung allgemein giltiger geschäft licher Normen im Verkehr der Buchhändler unter einander. ß 2. Aufnahme. 4. der Nachweis, daß der Aufnahmesuchende Mitglied eines von dem Börsenvereine durch Bestätigung seines Statuts anerkannten, den buchhändlerischen Berufsinteressen gewidmeten Vereins ist, oder die schriftliche Empfehlung des Aufnahmegesuchs durch drei Mitglieder des Börsenvereins. 8 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Pflichten: 1. die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge (Z14 aä 3) zu der Kasse des Börsenvereins pünktlich zu zahlen; 2. jede Änderung in der Firma, sowie in der Person der Besitzer oder Geschäftsleiter dem Vorstande sofort anzuzeigen; 3. für seine Person, sowie für seine Handlung, beziehungsweise für die Handlung, der er als Teilhaber oder Leiter angehört, das Statut des Börsenvereins sowie die statutenmäßig gefaßten Beschlüsse desselben pünktlich zu befolgen (ß 2 all 5). 8 4. Rechte der Mitglieder. 5. Anspruch auf die unentgeltliche oder zu ermäßigten Preisen erfolgende Lieferung der von dem Börsenverein ausgehenden litterarischen Publikation. 8 9. Ausschließungsverfahrrn. Kommen Thatsachen, deren Erweis die Ausschließung eines Mitgliedes begründen würde, zur Kenntnis des Vorstandes, so hat derselbe ungesäumt die erforderlichen näheren Ermittelungen an zustellen, und zwar, falls der Beschuldigte einem Kreisverein angehört, durch letzteren, sodann die Resultate zu prüfen, den Be schuldigten zur Verteidigung zu veranlassen und endlich der Haupt versammlung gutachtlichen Vortrag zu erstatten. Die Abänderungs-Vorschläge zu den nebenstehenden Bestimmungen. 8 1. Absatz b wie folgt zu ändern: Die Feststellung allgemein giltiger geschäftlicher Normen im Verkehr der Verlags-, Kommissions- und Sortimentsbuchhändler (Antiquare, Kunst- und Musikalien-Händler) untereinander, sowie der Sortimentsbuchhändler mit dem Publikum in Bezug auf Ein haltung der Bücher-Ladenpreise, resp. den von letzteren zu ge währenden Rabatt. 8 2. Absatz 4 die Worte: »oder die schriftliche Empfehlung des Aufnahmegesuchs durch 3 Mitglieder des Börsenvereins« zu streichen und dafür zu setzen: »Bei solchen Buchhändlern, welche ihr Geschäft nicht im Bereiche eines den buchhändlerischen Berufs-Interessen gewidmeten, vom Vorstande anerkannten Vereins betreiben, kann dieser Nachweis durch die Empfehlung dreier Mitglieder des Börsenvereins ersetzt werden.« 8 3 wie folgt zu erweitern: »Absatz 4. Im geschäftlichen Verkehr mit dem Publikum bei neuen Publikationen die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise oder aber diejenigen Rabatt-Normen einzuhalten, welche von dem Lokal- oder Provinzial-Verein (Kreis-Verein), in dessen Gebiet es sein Geschäft betreibt, unter Genehmigung des Börsenvereins- Vorstandes festgestellt werden.« 8 4 wie folgt zu erweitern: Dem Absatz 5 nach dem Worte »Publikationen« die Worte »und Kataloge« beifügen. Absatz 6. Unentgeltlicher Bezug des Börsenblattes für den deutschen Buchhandel mit der Verpflichtung, dasselbe Nichtbuch händlern und solchen Buchhändlern, deren Ausschließung aus dem Börsenverein beschlossen wurde, nicht mitzuteilen. Absatz 7. Unentgeltliche Ausnahme der Firma in das unter der Aufsicht des Börsenvereins - Vorstandes alljährlich heraus zugebende Buchhändler-Adreßbuch. Sollte der Umfang oder Inhalt der aufzunehmenden Firmen- Anzeigen zu begründeten Bedenken Anlaß geben, so kann der Vor stand dieselben zur entsprechenden Änderung zurückgeben. Absatz 8. Benutzung des Börsenblatts und Buchhändler- Adreßbuches (bei letzterem, soweit der dazu reservierte Raum reicht) für geschäftliche Anzeigen zu ermäßigten Preisen. Das Börsenblatt, die Kataloge und sonstigen Publikationen des Börsenvereins können mit Genehmigung des Vorstandes auch von Nicht-Vereinsmitgliedern zu den für dieselben festgestellten Preisen bezogen und unter der gleichen Voraussetzung kann das Börsen blatt auch von Nicht-Vereins-Mitgliedern zu Inseraten benutzt werden. Ausgeschlossenen Mitgliedern ist der Bezug des Börsen blattes und die Benützung desselben zu Inseraten unter allen Umständen zu versagen. Auch kann der Vorstand solche Mitglieder, deren Ausschluß er zu beantragen beschlossen hat, bis zur nächsten Hauptversamm lung vom Bezug des Börsenblattes und von der Benutzung des selben zu Inseraten ausschließen. 8 9. Nach den Worten: »die Resultate zu prüfen« die Worte einzuschalten: »und nach Befinden durch den Vereins ausschuß (siehe 8 39) prüfen zu lassen«. Die Worte: »und end lich der Haupt-Versammlung gutachtlichen Vortrag zu erstatten« zu streichen und an deren Stelle zu setzen: »und eventuell dessen Ausschließung bei der Haupt-Versammlung zu beantragen.«
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