Dem Beschuldigten ist acht Wochen vor der Hauptversammlung Nachricht zu geben, daß seine Ausschließung auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt wird. Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung des Vereins. 8 13. Verwaltungsorgane. Die Angelegenheiten des Börsenvereins werden: a) von der Hauptversammlung, b) von dem Vorstande, und o) von den Ausschüssen den Bestimmungen dieses Statuts gemäß verwaltet. 8 18. Wahlverfahren. Die Wahlen zu den Ämtern des Vorstandes und zu den Aus schüssen sollen jederzeit durch Abgabe gestempelter Stimmzettel vor der Hauptversammlung nach absoluter Mehrheit erfolgen. Die diesfallsigen besonderen Anordnungen hat der Vorstand in Ver bindung mit dem Wahlausschüsse zu treffen und bekannt zu machen. Abwesende können Stimmzettel durch Stellvertreter abgeben lassen, doch müssen die ausdrücklich darauf gerichteten Vollmachten Tags vor der Hauptversammlung demCentral-Bureau zurPrüfung und Mitteilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses über geben werden. Kein Stellvertreter kann mehr als sechs Abwesende vertreten. Persönlich in Leipzig anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Vorsitzenden. 8 19. Abstimmung. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sollen, insoweit nicht durch gegenwärtiges Statut eine besondere Stimmenzahl erfordert wird, nach absoluter Mehrheit gefaßt werden. Ebenso soll über alle in der Hauptversammlung vorzu nehmenden Wahlen (auch Nach- und Ersatzwahlen) nach absoluter Mehrheit abgestimmt werden. Ergiebt der erste Wahlakt keine absolute Mehrheit, so wird zur engern Wahl unter denjenigen beiden Kandidaten geschritten, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Vorsitzenden. Übertragung der Stimmen an Stellvertreter ist bei Wahlen gestattet, sowie bei anderen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen mit Ausnahme der Beschlußfassung über Änderung des Statuts. Die Legitimation der Stellvertreter unterliegt der in § 18 vorgeschriebenen Prüfung. Persönlich am Orte der Hauptversamm lung anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter abstimmen. Ein Stellvertreter darf nicht mehr als sechs Anwesende vertreten. Die Abwesenden sind unbedingt an die legalen Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden. 8 24. Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes. Der Vorstand vertritt den Verein selbständig, soweit er nicht durch dieses Statut beschränkt ist. Jnbesondere liegt ihm ob: l das Statut aufrecht zu erhalten und die statutenmäßigen Be schlüsse zu vollziehen; 2- die Ausnahme neuer Mitglieder zu bewirken; 3 die Hauptversammlungen zu berufen und zu leiten; Absatz 2: anstatt »acht« Wochen zu setzen: »vier« Wochen. Die Überschrift des zweiten Abschnittes S. 12 des Statuts zu streichen und dafür zu setzen: 8 13. Organe des Vereins. Als Organe des Vereins fungieren: a) Die Haupt-Versammlung. b) Der Vorstand. o) Die Ausschüsse. 6) Die Lokal- und Provinzial-Vereine (Kreis-Vereine), Ver leger-Vereine und der Leipziger Kommissionär-Verein, wofern deren vom Börsenvereins-Vorstande genehmigte Statuten die Bestimmung enthalten, daß nur Mitglieder des Börsenvereins Mitglieder der betreffenden Vereine sein können. 8 18. Absatz 2. die Worte »Abwesende« bis »abgeben lassen« zu streichen und dafür zu setzen: »Mitglieder eines von dem Börsenvereins-Vorstande an erkannten Vereins können sich durch Mitglieder des betreffenden Vereins bei den Wahlen der Hauptversammlung vertreten lassen.« 8 19 Absatz 3 zu streichen und dafür zu setzen: Mitglieder eines von dem Börsenvereins-Vorstande an erkannten Vereins können ihre Stimmen auf Mitglieder des betreffenden Vereins übertragen bei allen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen mit Ausnahme der Beschlußfassung über Änderung des Statuts. 8 24 wie folgt zu erweiterte Absatz 8 wie folgt zu erweitern: »alle zur Erreichung der in 8 1 genannten Zwecke des Vereins dienlichen Schritte zu thun und in dringlichen Fällen außerordent liche Maßregeln im Interesse des Börsen-Vereins und des Buch handels zu beschließen«. Absatz 11: »Auf Grund der 88 9 und 10 die Ausschließung von Mitgliedern bei der Hauptversammlung zu beantragen.«