4. mit Zuziehung des Wahlausschusses die Wahl der außer ordentlichen Ausschüsse zu bewirken, insofern nicht die Haupt versammlung einen anderen Wahlmodus bestimmt; 5. die Kassenangelegenheiten und das Vermögen des Vereins zu verwalten, die Aufstellung des Voranschlags für das nächste Jahr, sowie des Rechenschaftsberichts zu bewirken; 6. die Oberaufsicht über die Anstalten des Börsenvereins, na mentlich über das Central-Bureau, das Archiv, das Börsen blatt, die Bibliothek, zu führen; 7. die für die Anstalten des Börsenvereins und für die Arbeiten des Vorstandes nötigen Beamten zu wählen, zu instruieren, bezw. wieder zu entlassen, die Gehalte und Remunerationen derselben mit Zustimmung des Rechnungsausschusses festzu stellen, überhaupt aber mit dritten Personen im Namen des Vereins abzuschließen; 8. in dringlichen Fällen außerordentliche Maßregeln im In teresse des Börsenvereins und des Buchhandels zu be schließen; 9. zu allen Verhandlungen, welche besondere Fachkenntnisse vor aussetzen, Sachverständige zuzuziehen und, wenn erforderlich, zu honorieren; 10. die Statuten von Kreisvereinen zu prüfen und eventuell zu bestätigen (A 51). 8 33. Ordentliche Ausschüsse. Ordentliche Ausschüsse sind: 1. der Rechnungsausschuß: 2. der Wahlausschuß; 3. der Verwaltungsausschuß der Buchhändlerbörse; jeder derselben besteht aus sechs Mitgliedern; 4. der Hanptausschuß; derselbe besteht aus den sechs Vorstandsmitgliedern, sowie den Mitgliedern der aä 1— 3 genannten ordentlichen Aus schüsse; 5. die Historische Kommission, deren Mitgliederzahl nicht fest gesetzt ist; 6. der Ausschuß für die Bibliothek, aus drei Mitgliedern be stehend; 7. der Ausschuß für das Börsenblatt, aus vier Mitgliedern be stehend, von denen eins zugleich Mitglied des Rechnungs ausschusses sein muß. 8 34. Wahlen. Die Wahlen der Ausschußmitglieder erfolgen bei den Aus schüssen 1 — 3 in derselben Weise wie die des Vorstandes. Die Mitglieder der Ausschüsse 5—7 werden vom Vorstande gewählt. Jeder Ausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Die getroffenen Wahlen sind durch das Börsenblatt bekannt zu machen. Im Hauptausschuß führt der Vorsteher des Börsenvereins den Vorsitz. ß 35. Amtsdauer. Die Mitglieder der Ausschüsse 1—3, 6 und 7 werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Von den Mitgliedern der Ausschüsse 1—3 scheiden jährlich je zwei aus. 8 39. Geschäfte des Hauptausschusses. Der Hauptausschuß tritt nur auf Einladung des Vorstandes zusammen, um über wichtige Angelegenheiten sein Gutachten ab zugeben. Insbesondere gehören hierher: 1. die Aufstellung von Bildnissen verstorbener Geschäftsgenossen in der Buchhändlerbörse; 2. die Prüfung zweifelhafter Aufuahmegesuche; 3. die Prüfung von Thatsachen, welche die Ausschließung aus dem Vereine begründen würden. 8 33 wie folgt zu ändern: Absatz 4 zu streichen und statt dessen zu setzen: »Der Vereins- Ausschuß. Derselbe besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus 3 Vertretern der Lokal- und Provinzial-Vereine (Kreis-Vereine), 3 Vertretern der Verleger-Vereine, 1 Vertreter des Leipziger Kommissionär-Vereins.« 8 34 Absatz 2 wie folgt zu erweitern: »Die Mitglieder des Ausschusses 4 werden von den Vereinen, welche sie vertreten, gewählt.« In Absatz 3 zu streichen den Schlußsatz: »Im Hauptausschuß führt der Vorsteher des Börsenvereins den Vorsitz.« 8 35 Absatz 1 wie folgt zu ändern: »Die Mitglieder der Ausschüsse 1—4, 6 u. 7 werden rc.« 8 39 zu streichen und dafür zu setzen: »Geschäfte des Vereins-Ausschusses.« »Der Vereins-Ausschuß (vgl. H 9) tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen und entscheidet über die ihm vorgelegten Fälle einer Verletzung des Statuts nach Maßgabe einer vom Vor stande in Gemeinschaft mit dem Vereins-Ausschüsse festzusetzenden Geschäftsordnung.«