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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18870427
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188704272
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18870427
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-04
- Tag1887-04-27
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Erjchciut außer Sonntags täglich. — Bis früh S Uhr ein- gehende Anzeigen komme» in der Regel u, wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber LN die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum deS Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 95. Leipzig, Mittwoch den 27. April. — 1887. Amtlicher Teil. Krundordrrurrg für den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler untereinander mit Berücksichtigung der thatsächlich bestehenden Geschäftsbräuche. Entwurf nach den Vorstands-Beschlüssen vom 26. März 1887. Allgemeines. 1. Die Bestimmungen dieser Grundordnung sind für die Mit glieder des Börsenvereins maßgebend, in Ermangelung besonderer Vereinbarung von Firma zu Firma. 2. Der Buchhandel samt seinen Nebenzweigen, dem Kunst-, Land karten- und Musikalienhandel, umfaßt Verlags-, Sortiments-, Kommissions-, sowie Antiquariats-Buchhandel. 3. Der Verleger (Bücherfabrikant) veröffentlicht und vertreibt für eigene Rechnung seine Verlagsartikel (Fabrikate) und zwar zumeist durch Vermittelung der Sortimentsbuchhändler. Eine Abart ist der Kommissionsverlag, d. h. der Verlag für fremde Rechnung und zwar meist für Rechnung des Autors des betreffenden Buches resp. des Vereins oder der Behörde, welche das Buch veranlaßt hat. Im Verhältnis des Verlegers zum Sorti menter wird dadurch aber nichts geändert. 4. Der Sortimenter (Detaillist) ist Bücherhändler; er bezieht die Ware vom Verleger und verkauft sie an das Publikum. 5. Verleger und Sortimenter stehen in der Regel mit ein ander in direkter Beziehung, sei es durch laufende Rechnung, sei es durch Barexpedition; neuerdings hat sich für den Bezug mancher Artikel ein Zwischenglied eingeschoben, welches dem kaufmännischen Engrosgeschäft entspricht und sich darstellt entweder als ein Geschäft für eigene Rechnung des Unternehmers (Barsortiment) oder als ein genossenschaftliches Unternehmen (Provinzial- resp. Verbands- Sortiment). 6. Der buchhändlerische Kommissionär ist der ständige Ver treter von Verleger oder Sortimenter an einem Kommissionsplatz (Leipzig, Berlin, Stuttgart, Wien) und vermittelt deren Skrip turen-, Paket- und Geld-Verkehr. Im Sinne des Handelsgesetz buchs wäre der Kommissionär eher Spediteur zu nennen, da er nicht mit der Ware als solcher zu thun hat, sondern nur mit dem Beischluß, dem Paket, dem Ballen rc. Vierundfünfzigstcr Jahrgang. 7. Der Antiquar beschäftigt sich mit dem Einkauf und Verkauf gebrauchter Bücher und Restauflagen und macht seine Preise nach eigenem Ermessen. Oft ist der Antiquar gleichzeitig Sortimenter. Preis und Rabatt. 8. Die Preisbestimmung der buchhändlerischen Ware ist eine andere, als diejenige industrieller Fabrikate. Während hier der Grossist oder Detaillist vom Fabrikanten zu einem zwischen ihnen speziell vereinbarten Preise einkauft und den Verkaufspreis an seine Abnehmer selbständig bestimmt, erhält jedes Buch bei seinem Erscheinen seitens seines Verlegers einen allgemein giltigen, öffentlich angezeigten Verkaufspreis für das Publikum (Laden preis , Ordinärpreis) und der Sortimenter (Zwischenhändler) genießt davon einen ihm seitens des Verlegers gewährten Rabatt, dessen Höhe in der Regel für alle Sortimenter gleichmäßig bemessen wird, aber oft variiert je nach der Anzahl der gleichzeitig bezogenen Exemplare oder je nachdem der Sortimenter in Rechnung oder gegen bar bezieht. Der Erlaßpreis für den Sortimenter wird Netto-Preis, beziehungsweise Var-Preis oder Netto-Bar-Preis genannt. 9. Der Sortimenter ist nicht berechtigt, ein Buch, welches vom Verleger noch unter den Publikations-Bedingungen geliefert wird, teurer als zum Ladenpreise an das Publikum zu verkaufen; ebenso darf er es nicht billiger verkaufen, als die Rabattbcstimmungen des Kreisvereins gestatten, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat. 10. Zur Gewährung des für seinen ganzen Verlag oder für den einzelnen Verlagsartikel festgesetzten Buchhändler-Rabatts gilt der Verleger so lange für verpflichtet, als er eine Abänderung rncht bekannt gemacht hat. Bei Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber denjenigen Sortimentern, welche die früheren Teile bezogen, nicht berechtigt, die für das Werk (Auflage) bekannt gemachten Bezugs bedingungen zu verschlechtern; der neue Jahrgang, Band rc. eines perodischen Unternehmens gilt in dieser Hinsicht aber nicht als »Fortsetzung«. 11. Ein auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sortimenter nicht verpflichtet zu behalten, wenn — ohne daß eine vorherige Bekanntmachung erfolgt wäre — der darauf gewährte Rabatt geringer ist als 20 Prozent. Bestellungen und ihre Ausführung. 12. Bestellungen des Sortimenters an den Verleger ohne die Bezeichnung als neu resp. L cond. (bedingungsweise, in Kommission) gelten als für feste Rechnung gemacht, wenn auch nicht besonders dazu bemerkt ist »fest«; ebenso gelten Bestellungen »zur Fort setzung « als für feste Rechnung erteilt. 298
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