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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18870427
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13. Bon dem Verleger gemachte Sendungen »zur Fortsetzung« gelten nicht für feste Rechnung, wenn kein bestimmter Auftrag dafür vorliegt, sondern wenn sie nur nach Maßgabe des Bedarfs von früher erschienenen Teilen des Werkes gemacht wurden. Der Sortimenter ist aber alsbald nach Empfang solcher Fortsetzungen, welche er nicht fest behalten will, verpflichtet, dem Verleger eine bezügliche Mitteilung zu machen und auf dessen Ansuchen alsbald die Rücksendung des Werkes zu bewirken. 14. Berechnet ein Verleger bei Übersendung eines Teiles (Band, Lieferung, Heft oder Nummer rc.) im voraus bereits mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang rc.), so ist der Sortimenter ver pflichtet, das Werk ebenso zu verrechnen d. h. zu zahlen oder zurück zuschicken und nicht etwa berechtigt, den empfangenen Teil besonders zu verkaufen. 15. Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechneten Teile eines Werkes auch wirklich laut Faktur zu liefern. Thut er es nicht, so ist der Sortimenter berechtigt, ihm die bereits empfangenen Teile unter Berechnung des Ganzen zurückzuschicken, auch wenn dieselben bereits ausgeschnitten sind. 16. Enthalten die Bestellformulare eines Sortimenters den Ver merk: »Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt«, so gelten diese Bestellungen als Barbestellungen, wenn die Rabatt erhöhung mindestens 5 Prozent beträgt. Beschaffenheit der gelieferten Bücher. 17. Der Verleger ist in jedem Falle verpflichtet, von dem bestellten Buche die neueste Auflage in vollständigen und schadlosen Exem plaren zu liefern; er hat aber nicht die Pflicht, von dem etwa bald bevorstehenden Erscheinen einer neuen Auflage, ohne besonderes Befragen, dabei Mitteilung zu machen. 18. Besitzt der Verleger keine tadellosen Exemplare des bestellten Buches, so hat er dem bestellenden Sortimenter hiervon Mitteilung zu machen; unterläßt er es, so ist er im Falle der Annahme verweigerung zur Rücknahme verpflichtet. Stellt sich heraus, daß das gelieferte Exemplar defekt, d. h. nicht vollständig ist, so hat der Verleger innerhalb sechs Monaten nach dem Bezüge, den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln rc.) unentgeltlich nachzuliefern oder das Exemplar umzutauschen. Ist der Verleger hierzu außer stände, so hat er das Buch, wenn es inzwischen etwa auch bereits für das Einbinden vorbereitet wurde, zurückzunehmen. Zum Ersatz des dem Sortimenter entgangenen Gewinns ist er dagegen nicht verpflichtet. Die handschriftliche vom Inhaber Unterzeichnete Bemerkung auf der Faktur: »Vor Expedition kollationiert« verpflichtet den Empfänger zu sofortiger Anzeige eines Vorgefundenen Mangels und entzieht ihm das Recht späterer Reklamation. Rücknahme gelieferter Bücher. 19. Zur Rücknahme fest oder bar bezogener Bücher ist der Ver leger nicht verpflichtet; dagegen hat er fest zur Fortsetzung expedierte Zeitschriften und Journale zurückzunehmen, falls der Sortimenter dieselben alsbald nach Empfang der ersten Nummern oder Hefte des berechneten Quartals, Jahrganges oder Bandes abbestellt. 20. Der Verleger ist nicht verpflichtet, L cond. gelieferte Bücher zurückzunehmen, wenn sie Spuren solcher Beschädigung an sich tragen, die durch mangelnde Sorgfalt des Sortimenters bei Auf bewahrung oder Verpackung und nicht naturgemäß durch Lagern oder Versenden entstanden sind. 21. Der Verleger ist nicht verpflichtet, bar gelieferte Exemplare eines Buches an Stelle von L cond. gelieferten Exemplaren zurück zunehmen. Beförderung und Haftbarkeit. 22. Die Beförderung der Bücherware geschieht, wenn nicht anders bestimmt, über den Kommissionsplatz, d. h. der Verleger hat die für einen Sortimenter bestimmten Bücherbeischlüsse dem Kom missionär des letzteren franko zugehen zu lassen. Der Sortimenter hat zurückgehende Bücher (Remittenda) dem betreffenden Kom missionär des Verlegers franko zugehen zu lassen. 23. Die Kosten für direkte Zusendungen auf Kosten des Em pfängers per Post, Eilgut oder Frachtgut hat der Besteller zu tragen. Eine Berechnung von Emballage findet zwischen Verleger und Sortimenter bei Benutzung des Buchhändlerweges nicht statt, abgesehen von besonderen Bestimmungen einzelner Verleger betr. Emballierung zwischen Brettern oder in Kisten. Solche Emballage darf der Sortimenter dem Verleger franko Auslieferungsort mit Berechnung zurückschicken. 24. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen (Einzelbestellung oder laut Bezeichnung im Buchhändler-Adreß buch) bar, fest oder ä cond. expedierten Bücher beginnt mit deren Übergabe an seinen Kommissionär und endet für Remittenden mit deren Übergabe an den Kommissionär des Verlegers. Bei direkten Sendungen beginnt die Haftbarkeit im Moment der Absendung und zwar für denjenigen, welcher die direkte Versendung be stimmt hat. Jahresrechnung. 25. Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in Jahres rechnung oder gegen bare Zahlung (Nachnahme). Rechnungs verkehr in kürzeren Terminen ist Ausnahme nach besonderer Vereinbarung. 26. Unter Novitäten (als neu, Novasendung, als Neuigkeit oder pro uovituts) versteht man neugedruckte Bücher, welche zum ersten mal, oder zur Zeit der Versendung als neue Auflage erscheinen. Neue Ausgaben sind dann Neuigkeiten, wenn sie wirkliche Neu drucke sind und nicht lediglich einen neuen Titel mit der Bezeich nung »neue Ausgabe« erhielten. Fortsetzungen gelten als Neuig keiten, wenn sie ein in sich abgeschlossenes Ganzes (Band) und nicht etwa nur das Bruchstück eines Werkes (Lieferung) bilden. 27. Die Zusendung von Novitäten (vgl. Nr. 26) erfolgt ent weder — »unverlangt« an solche Sortimenter, welche laut Bezeichnung im Buchhändler-Adreßbuch (Neuester Jahrgang) derartige Sendungen stets annehmen oder infolge erteilten Auf trages des Sortimenters, sei es für ein einzelnes Buch oder für eine bestimmte Klasse von Büchern, sei es für einen ganzen Verlag. Geschieht die Zusendung ohne solche Veranlassung d. h. also auch gegen die betr. Bezeichnung im Buchhändler-Adreßbuch, so hat der Verleger alle Spesen der Hin- und Rücksendung zu tragen, falls ihm alsbald nach Eingang der Sendung eine bezügliche Anzeige gemacht wurde. 28. Über die L cond. empfangenen Werke hat der Sortimenter bis zu der auf das Rechnungsjahr, in welchem sie geliefert wurden, fol genden Ostermesse die Verfügung. Verlangt der Verleger ü, cond.
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