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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18870427
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-04
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gelieferte Werke im Laufe des Jahres zurück, so hat der Sorti menter diesem Verlangen thunlichst nachzukommen; der Verleger ist aber, falls nicht diesbezüglich ausdrückliche Abmachungen zwischen ihm und dem Sortimenter durch Vorbehalt auf den Begleit fakturen rc. getroffen sind, nicht berechtigt, die Rücknahme solcher Werke zur Ostermeffe zu verweigern. 29. Was der Sortimenter von den im Laufe des Jahres L cond. erhaltenen Werken in der folgenden Ostermesse nicht zurückgeschickt oder mit vorgängiger Erlaubnis des Verlegers in neue Rech nung übernommen (disponiert) hat, ist er verpflichtet alsdann zu bezahlen. Bar-Verkehr. 30. Gegen bar (Nachnahme) werden expediert: 1. Alle nicht besonders mit L cond. bezeichneten Bestellungen solcher Firmen, mit denen der betreffende Verleger nicht in laufender Rechnung steht. 2. Alle sogenannten Bar-Artikel, d. h. solche Werke, welche, wie z. B. viele Zeitschriften und Kalender rc. der betreffende Verleger überhaupt allgemein nur gegen Nachnahme des Netto-Betrages liefert. 3. Alle festen Bestellungen, welche auf Formularen erfolgen mit der Bemerkung: Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt (vgl. Nr. 16). 4. Fortsetzungen, deren frühere Teile bereits ebenfalls gegen bar expediert wurden und zwar wenn auch keine spezielle Bestellung für den neu erschienenen Teil (Lieferung rc. vor liegt (vgl. Nr. 13). Hat der Verleger irrtümlich gegen bar, oder irrtümlich ein anderes als das bestellte Buch bar expediert, so ist er verpflichtet, dasselbe auch gegen bar zurückzunehmen. Abrechnung. 31. Das buchhändlerische Rechnungsjahr entspricht dem Kalender jahr; der Ausgleich der Jahresrechnung findet in der auf das Kalenderjahr folgenden Ostermesse (Woche nach Kantate) statt, beziehungsweise zu dem von der Hauptversammlung eventuell zu beschließenden festen Termin. 32. Der Verleger übersendet dem Sortimenter bald nach Jahres schluß eine summarische Angabe vom Soll und Haben seines Konto, den sogenannten Transportzetiel, welchen der Sortimenter durch Bestätigung der Richtigkeit oder Angabe der Differenz so rechtzeitig zu beantworten hat, daß noch vor der Ostermesse die Konformität der beiderseits geführten Konten hergestellt werden kann. Die Rücksendung aller in der Jahresrechnuug enthaltenen L cond. gelieferten Artikel, welche der Sortimenter nicht verkauft hat oder kaufen will und welche nicht nach vorgängiger auf der Remittenden- faktur des Verlegers oder sonstwie erteilten Erlaubnis disponiert (in neue Rechnung übertragen) wurden, hat so frühzeitig zu ge schehen, daß der Verleger noch vor der Ostermesse in deren Besitz kommt. Der letzte Termin, bis zu welchem Ostermeß-Remittenden in den Händen des Verlegers oder seines Kommissionärs sein müssen, ist der Sonnabend nach Kantate. 33. Über diejenigen Bücher, welche der Sortimenter ä cond. von einer Rechnung in die andere übernommen hat und welche Dis- Ponenda genannt werden, steht dem Verleger jederzeit die Ver fügung zu. Der Sortimenter ist gehalten, auf Benachrichtigung des Verlegers einzelne dieser disponierten Artikel oder sämtliche innerhalb 3 Monaten nach Empfang der Benachrichtigung zurück zuschicken und nicht Zurückgesandtes sich in feste Rechnung notieren zu lassen. Die Bezahlung sämtlicher im Laufe eines Kalender jahres empfangenen Artikel mit Ausnahme der berechtigt zurück gesandten und der mit vorgängiger Erlaubnis disponierten hat spätestens in der darauffolgenden Ostermeffe d. h. in der auf den Sonntag Kantate folgenden Woche zu erfolgen. 34. Bei Viehzählungen ist der Sortimenter berechtigt, ein Agio von einem Prozent, das sogenannte Meßagio in Abzug zu bringen; resp. der Verleger quittiert und kreditiert bei Meßzahlungen hundert Prozent, während er nur neunundneunzig erhielt. 35. Erfüllt ein Sortimenter gegenüber dem Verleger in der Oster messe seine Verpflichtungen nicht vollständig, so ist der Verleger nicht verpflichtet, die Beträge der bereits in neue Rechnung ge lieferten, oder zur Ostermeffe disponierten Bücher bis zur nächsten Ostermesse zu stunden, sondern es steht ihm das Recht zu, die sofortige Ausgleichung der Konten beider Jahre zu verlangen. 36. Im Falle der Eröffnung des Konkurses über eine Sortiments firma steht dem Verleger als fällige Forderung der Gesamtbetrag der gelieferten Ware bis zum letzten Tage zu, soweit derselbe sich nicht durch vorfindliche disponierte oder L cond. gelieferte und zu remittierende Artikel des betreffenden Verlegers reduziert. 37. Der seitens des Verlegers dem Sortimenter gewährte Kredit ist ein persönlicher und Derjenige, welcher Inhaber der Sortiments firma war, als der Verleger den Kredit eröffnete, ist haftbar bis zu erfolgter Abrechnung und Zahlung oder bis der Verleger, im Fall eines Besitzwechsels der Firma, den ersten Inhaber ausdrücklich aus der Verpflichtung entlassen hat. 38. Beim Besitzwechsel einer Verlagsfirma hat der Sortimenter an den neuen Inhaber zu zahlen, falls in der authentischen Ver kaufsbekanntmachung der erste Inhaber die Aktiva nicht für sich in Anspruch genommen hat. Ein solcher Besitzwechsel beschränkt den Sortimenter nicht in den ihm sonst zustehenden Rechten an den in seinen Händen kommissionsweise befindlichen Verlagsartikeln jener Firma. Der Verkehr durch den Kommissionär. 39. Die durch Cirkular oder Buchhändler-Börsenblatt als Kom missionär eines Buchhändlers bekanntgegebene Firma gilt dafür bis zu einem auf dieselbe Weise erfolgten Widerruf. 40. Der Kommissionär gilt dritten Personen gegenüber ohne weiteres berechtigt zur Empfangnahme von Bücherbeischlüssen, Schriftstücken und Zahlungen für seinen Kommittenten, wie man Verleger oder Sortimenter im Verhältnis zu ihrem Kommissionär bezeichnet. 41. Das Verhältnis zwischen Kommissionär und Kommittent bezüglich eines festen Jahreshonorares und der Art der Spesen berechnung wird durch besonderen Vertrag geregelt. Bekanntmachungen. 42. Buchhändlerische Bekanntmachungen gelten als regelrecht erfolgt, wenn sie durch das »Börsenblatt« bewirkt wurden. 2S8*
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