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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1887
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- 1887-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1887
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ff Gottfried Lorning. Der am 4. d. M. verstorbene Herr Gottfried Loening war am 7. Juli 1851 zu Frankfurt a. M. als Sohn des Verlags buchhändlers De. pb. C. F. Loening, des Mitinhabers der Firma »Literarische Anstalt« (Rütten L Loening), geboren. Er empfing eine gründliche klassische Bildung auf dem Gymnasium seiner Vater stadt und besuchte später eine kaufmännische Lehranstalt zu Biebrich am Rhein, um sich für seinen künftigen Beruf allseitig vorzubereiten Nach Ableistung seiner Militärpflicht als Einjährig-Freiwilliger erlernte er den Buchhandel in den Geschäften von F. Volckmar in Leipzig, Karl I. Trübner in Straßburg i/Els. und Paul Parey in Berlin. Im Herbste des Jahres 1878 trat er an Stelle seines Vaters in die Literarische Anstalt ein, die er mit deren jetzigem Alleinbesitzer, Herrn H. Oswalt, seitdem leitete. Das Geschäft nahm mit seinem Eintritt einen lebhaften Auf schwung nach einer neuen Richtung. Unter Wahrung des aus früherer Zeit überkommenen Bilderbuchverlags suchte er ins besondere den Verlag von Werken aus dem Gebiete der Literatur geschichte, der Geschichte und der Rechtswissenschaft zu Pflegen. Durch vielfache Persönliche Verbindungen gelang es ihm rasch, eine Reihe wichtiger Verlagsunternehmungen zu beginnen. Die Übernahme des Goethe-Jahrbuchs, der neuen Ausgaben und Auf lagen von von Sybels Geschichte der Revolutionszeit, von Wind- scheids Lehrbuch der Pandekten u. a. ni. sind seiner Thätigkeit zu danken. Die solide und geschmackvolle Ausstattung der aus dem Verlage hervorgehenden Werke haben überall große Anerkennung gesunden. Durch seine vielseitige Bildung, sein unermüdliches Streben, seine liebenswürdige Gutmütigkeit hat sich der Verstorbene überall, wo er verkehrte, warme Freunde erworben. Leider zeigten sich schon im Frühjahr 1885 Anfänge einer furchtbaren Krankheit, die damals noch nicht erkannt wurde, aber im Winter 1886 zu vollem Aus bruch kam. Am 4. Juni 1887 ist er durch einen Schlaganfall von seinen Leiden erlöst worden. Die Krankheit hat ihn mitten aus einer erfolgreichen Thätigkeit herausgerissen, die ihm die Aufgabe und Freude seines Lebens war. Über den nach österreichischem Rechte bei Kunstwerken zur Wahrung des Nachbildung«- und Vcrvirlfnltigungsrcchtrs vor- gcschriebenen Vorbehalt. Von vr. Josef Schmidl, Hof- und Gerichtsadvakat in Wien. In einem kürzlich vor dem Berliner Landgerichte anhängig gewesenen Rechtsstreite wurde ich um ein Rechtsgutachten über die Auslegung des 8 10 des in Österreich geltenden, das litte- rarische und artistische Eigentum regelnden Patentes vom 19. Oktober 1846 angegangen. Der Rechtsstreit wurde mittler weile im Vergleichsweg beigelegt. Die Fragen, welche dabei zur Sprache kamen, können bei dem regen Wechselverkehre, welcher derzeit auf dem Gebiete des artistischen Eigentums zwischen Österreich und Deutschland stattfindet, jedoch allgemeines Interesse für sich in Anspruch nehmen. Der Kunsthändler il. hatte ein Bild des Maler 2 in Wien mit allen Vervielfältigungsrechteu noch im Atelier des Künstlers gekauft und zur Zeit, als sich dasselbe in der Jahresausstcllung im Wiener Künstlerhause befand, alle Vervielfältigungsrechte au den Photographen 8 weiterveräußert. 8 hatte das Bild nach Schluß der Ausstellung in sein Atelier übernommen, daselbst Photographiert und die Photographieen in den Handel gebracht. Jedes der von demselben publizierten Blätter enthielt den Ver merk: »Das Recht der Vervielfältigung wird Vorbehalten«, auf der Vorderseite des Blattes abgcdruckt. Später trat daraus 8 dem 0 das Recht zur Herstellung von Reproduktionen des Bildes in Ölfarbendruck ab. Ehe 6 jedoch noch dazu kam, seine Drucke zu publizieren, hatte 0 in Berlin gleichfalls einen Farbendruck desselben Bildes erscheinen lassen. 6 erwirkte nun die Beschlag nahme der Auflage des v und belangte denselben auf Schadenersatz. v gestand zu, daß er den Farbendruck nach einer Photo graphie des 8 verfertigt hätte, wendete jedoch ein, daß nach österreichischem Gesetze das Recht zur Reproduktion des Bildes frei geworden sei, weil ^ bei Ausstellung des Bildes der Vorschrift des 8 10 des A. H. Patentes vom 19. Oktober 1846 nicht nachgekommen sei. Der zitierte ß 10 sagt nämlich: »Um von dem ausschließenden Rechte der Nachbildung und Verviel fältigung Gebrauch zu machen, muß der Urheber eines vollendeten Kunstwerkes oder sein Rechtsnachfolger sich bei der Veröffentlichung desselben das Recht zu dessen Vervielfältigung ausdrücklich Vor behalten und diesen Vorbehalt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ablauf des Erscheinungsjahres in Ausführung bringen, widrigens jede Nachbildung des Kunstwerkes unbeschränkt erlaubt ist.« Ein solcher Vorbehalt sei bei der Ausstellung des Bildes nicht ausgesprochen worden, daher das ausschließliche Recht zur Reproduktion des Bildes zur Zeit, als 8 dasselbe erwarb, bereits verwirkt gewesen. Ein bereits verwirktes Recht könne aber auch nicht wirksam an Dritte übertragen werden; 0 fehle deshalb die Klagelegitimation. Dieser Einwand bildete den Gegenstand meines Rechtsgut achtens. Ob er stichhaltig war, hing vornehmlich von der Be antwortung der Frage ab, ob durch die Ausstellung des Bildes in der Jahresausstellung des Wiener Künstlerhauses, welche zu gestandenermaßen erfolgt war, ohne daß anläßlich derselben ein Vorbehalt ausgesprochen worden war, das ansschließende Recht des L zur Nachbildung des Werkes verwirkt worden sei. Verfasser glaubte dieselbe aus den nachstehenden Gründen verneinen zu müssen. Um das juristische Wesen des in 8 10 vorgeschriebeuen Vorbehaltes richtig zu erfassen, ist es notwendig, diese Gesetzes stellen mit alle» Stellen des Patentes, welche einen ähnlichen Vorbehalt normiren, in Vergleich zu bringen. Es sind dies: 8 5 lit. o, 8 6 Uk- e und 8 8. 8 5 lit. v bestimmt, daß die Übersetzung eines erschienenen litterarischen Werkes jedermann freistehe, ausgenommen den Fall, daß sich der Berechtigte »die Befugnis zur Veranstaltung einer Übersetzung im allgemeinen oder in einer bestimmten Sprache auf dem Titelblatte oder in der Vorrede des Originalwerkes aus drücklich Vorbehalten hat.« 8 6 lit. a normiert, daß »das Arrangement oder die Ein richtung eines Tonstückes für andere oder wenigere Instrumente, als es ursprünglich gesetzt ist«, jedermann gestattet sein soll, wenn sich nicht »der Tondichter das Vorrecht der Herausgabe eines Arrangements im allgemeinen oder für bestimmte Instrumente auf dem Titelblatte seines veröffentlichten Werkes Vorbehalten.« 8 8 endlich bestimmt, daß das ausschließende Recht des Urhebers eines musikalischen oder dramatischen Werkes zur öffent lichen Aufführung (Produktion) desselben nur insolange be stehen soll, als das Werk nicht durch den Druck oder Stich ver öffentlicht worden ist, daß jedoch als eine solche Veröffentlichung nicht anzusehen sei, »wenn der Autor einzelne in Druck gelegte Exeniplare als Manuskript ausgiebt und das ausdrücklich auf den Exemplaren ersichtlich ist«. . Diesen Stellen schließt sich in 8 10 der hier besprochene Vorbehalt bei der Veröffentlichung von »Werken der zeichnenden Kunst« an. Allen diesen Gesetzesstellen ist nun folgendes gemeinsani: In allen handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Autorrechtes in seinem ganzen Umfange, sondern um die Geltend machung desselben in einer bestimmten Richtung, und zwar in einer Richtung, welche nicht die regelmäßige und Nächstliegende 433*
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