Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1887
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- 1887-06-20
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- 20.06.1887
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Form der ökonomischen Verwertung des Autorrechtes bildet, sondern sich als eine ausnahmsweise darstellt. Der Gesetzgeber nimmt an, daß in der Regel der Autor eines litterarischen Werkes auf das Recht der Übersetzung kein Gewicht legt, daß der Komponist die Verwertung seines Werkes mir in der Form, in der er es publiziert hat, im Auge hat, der Autor einer Oper oder eines Dramas, sobald er sein Werk durch Druck oder Glich publiziert hat, das Recht der Aufführung auch jedermann gestatten wolle. Darum erklärt er, diese Rechte sollen nur dann dem Autor Vorbehalten sein, wenn er sich dieselben in der in den citierten Gesetzesstellen er wähnten Form ausdrücklich vorbehält. Ganz analog ist nun auch der 8 10 des Patentes auf zufassen. Auch er bespricht eine besondere Ausnahmsform der ökonomischen Verwertung eines Werkes, welches in anderer Richtung der Autorschutz auch ohne Förmlichkeit genießt. Die Werke der bildenden Kunst sind kraft des Gesetzes (8 1 Pat.) das Eigentum ihres Urhebers. Er hat allein das Dispositions recht über dieselben, das Recht zur Ausstellung, Veräußerung rc. Die Verwertung von Kunstwerken durch Nachbildung oder Ver vielfältigung derselben bildet eine Ausnahmsform. Regel mäßig legt der Künstler auf dieses Recht kein Gewicht; darum soll angenommen werden, daß er dasselbe freigiebt, wenn er sich nicht bei der Veröffentlichung dieses Recht ausdrücklich vorbehält. Dies ist der Gedankengang des Gesetzgebers und er wird noch viel verständlicher, wenn bedacht wird, daß das österreichische Autor patent aus dem Jahre 1845 stammt, also aus einer Zeit, wo die Photographie als künstlerisches Reproduktionsmittel noch nicht existierte und die Vervielfältigung von Werken moderner Meister im Wege des Stiches oder eines ähnlichen Verfahrens eine seltene Ausnahme bildete und ökonomisch wenig einträglich war. Eine Bestätigung findet diese Ausfassung ferner in tz 11 des Patentes, welcher im Gegensatz zu 8 8 des deutschen Ge setzes vom 9. Januar 1876 R G.Bl. S. 4) festsetzt, daß bei der Veräußerung eines Kunstwerkes, wenn nicht das Gegen teil bedungen wurde, das ausschließenke Recht, die Verviel fältigung zu veranlassen oder zu gestatten, zugleich auf den Er werber übergehe. Denn auch diese Bestimmung beweist, daß der Gesetzgeber das Vervielsältigungsrecht von Kunstwerken nur als ein ganz nebensächliches ansah, daß er annahm, der Künstler lege demselben in der Regel keine Bedeutung bei Aus dem Vorgesagten ergeben sich nun aber die nachstehenden Schlußfolgerungen: Der in ß 10 des Pat. vorgeschriebene ausdrückliche Vor behalt der Nachbildung und Vervielfältigung bei Veröffentlichung eines Kunstwerkes dient bloß dem Zwecke, einer sonst auf tauchenden Vermutung zu begegnen, daß der Künstler auf die ausschließliche Ausübung dieses Rechtes Verzicht leiste. Der Vorbehalt dient nicht zür Begründung des Nach- bildungs- und Vervielfältigungsrechtes, sondern zur Erhaltung desselben, zur Hintanhaltung seines Verlustes. Und daraus ergeben sich wieder wichtige Schlüsse für die Beurteilung des Begriffes der »Veröffentlichung« in 8 10 und des Zeit punktes, wann der Vorbehalt auszusprechen ist. Der Ausdruck »veröffentlichen« wird im Patente vom 19. Okt. 1846 in verschiedenem Sinne gebraucht und es ist daher schon aus diesem Grunde notwendig, bei jeder einzelnen Stelle zu prüfen, was unter diesem Begriff gemeint sei. Die »Veröffent lichung« ist eine andere bei litterarischen, musikalischen und Werken der bildenden Kunst. 8 9 lit. v spricht von »durch die Presse veröffentlichten« Produkten, 8 8 unterscheidet öffentliche Auf führungen init und ohne Vorbehalt einer Beschränkung zur be liebigen Wiederholung. Derselbe Paragraph spricht von einer Ver öffentlichung durch »Druck oder Schrift«. Man darf also auch bei der Beurteilung des Wortes »Veröffentlichung« in 8 10 nicht bei der allgemeinen Terminologie stehen bleiben, sondern muß untersuchen, was speziell in dieser Gesetzesstelle unter den Worten »bei der Veröffentlichung« zu verstehen ist. Die richtige Antwort findet man nun, wenn man auf den Sinn und Zweck der fraglichen Gesetzesstelle zurückgeht. Ist der Zweck des in 8 10 vorgeschriebenen Vorbehaltes, die Vermutung des Verzichtes auf die Ausübung des Nachbildungs und Vervielfältigungsrechtes zu beseitigen, so wird der Vorbehalt spätestens in dem Zeitpunkte ausgesprochen werden müssen, wo eine solche Nachbildung oder Vervielfäl tigung sonst von seiten Dritter möglich wäre. Der Dritte, der im guten Glauben auf die Nichtausübung des Rechtes von seiten des Urhebers eine Nachbildung oder Vervielfältigung vor genommen hat, würde geschädigt werden, wenn es dem Urheber noch nach diesem Zeitpunkte gestattet wäre, sein ausschlicßendes Recht zur Geltung zu bringen. Davor soll er durch die Vor behaltserklärung geschützt werden. Unter der »Veröffentlichung« in 8 l0 ist also zweifellos nur eine solche Schaustellung des Werkes gemeint, welche Dritten ohne Wissen und Willen des Autors (oder seines Rechtsnachfolgers) die Nach bildung oder Vervielfältigung möglich macht. War nun die Ausstellung des Bildes des im Wiener Künstlerhause eine derartige Veröffentlichung? Die Frage muß aus den nachstehenden Gründen verneint werden. Das Künstlerhaus ist das Genossenschaft-Hans der Wiener Künstlergenossenschaft, wie ähnliche in allen großen Städten Deutschlands und Österreichs existieren. Die Genossenschaft ver anstaltet in demselben zeitweise Ausstellungen, an welchen sich bald ein engerer, bald ein weiterer Kreis von Künstlern beteiligt, welche jedoch in erster Linie den Zwecken der Künstler zu dienen berufen sind. Durch die Ausstellungen derselben soll das Kunst interesse in Wien gehoben, das Publikum mit den Künstlern vertraut gemacht und dadurch der Markt für Kunstwerke gehoben werden. Dadurch, daß diese Ausstellungen in erster Linie den Interessen der Aussteller zu dienen berufen sind, unterscheiden sie sich von den Schaustellungen össentlicher Museen oder von Privatgallerieen. Letztere sdienen ausschließlich den Interessen des Publikums. Darum sind auch die Bedingnisse derartiger Ausstellungen ganz andere als die von Museen und dergleichen, und der Unterschied äußert sich am deutlichsten speziell in dem Rechte der Nachbildung und Vervielfältigung. In öffentlichen Museen und in den meisten Privatgallerien wird die Kopiatur von Gemälden, die Abnahme von Skizzen zum Zwecke graphischer Reproduktionen jedermann gestattet. Im Wiener Künstlerhause, wie in allen ähnlichen Ausstellungsräumen ist die Kopiatur ausgestellter Kunstwerke strengstens verboten und wird streng darüber gewacht, daß dieses Verbot nicht übertreten werde. Die Veröffentlichung ist hier gerade in der Richtung eine be schränkte, daß jene Art der Geltendmachung des Autor rechtes, welche durch den Vorbehalt des 8 lO geschützt werden soll, vollkommen ausgeschlossen ist. Öffentliche Museen und Privatgallerien stellen zumeist eigene Werke aus, über welche sie die volle Dispositionsberechtignng besitzen, die Künstlergenoffenschaft in Wien, wie alle ähnlichen Vereine, zumeist fremde Bilder, die nicht E lentum der ausstellenden Genossenschaft sind, sondern ihnen von den Künstlern zu diesem Zwecke überlassen werden und die durch die Ausstellung erst ihren Käufer finden sollen. Während die crstereu sich im allgemeinen Interesse ihrer Rechte bis zu einem gewissen Grade absichtlich entäußeru, wollen die letzteren die Schaustellung möglichst dem einen Zwecke dienstbar machen nnd sind bemüht, die Eigentümer der ausgestellten Werke gegen jede Schädigung ihrer Rechte zu schützen. Die Ausstellung des fraglichen Bildes im Wiener Künstler- Hanse war also keine »Veröffentlichung« im Sinne des 8 10, weil sie eine Nachbildung oder Vervielfältigung Dritten nicht ermöglichte. Diese Nachbildung war erst möglich, als photographische Reproduktionen des Bildes erschienen waren, welche für jedermann käuflich und jedermann zugänglich waren.
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