Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1887
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- 1887-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1887
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Zu dieser Zeit war aber, und zwar durch den Beisatz ^auf den Photographieen, der Vorbehalt des Vervielfältigungsrechtes bereits ausgesprochen worden. Es erübrigt bei dieser Sachlage nur noch die Prüfung der Frage, in welcher Form der in 8 10 des Patents vorgeschriebene Vorbehalt auszusprechen ist, um daraus zu beurteilen, ob durch den auf den Photographien enthaltenen Vermerk der Vorschrift des 8 10 Genüge geleistet wurde. Der Gesetzgeber spricht sich über die Form, in welcher der Vorbehalt nach ß 10 auszusprechen ist, nicht näher aus. Er fordert zwar einen »ausdrücklichen« Vorbehalt; ein ausdrücklicher Vor behalt heißt aber nichts anderes als ein Vorbehalt in Worten. Wo und in welcher Weise soll aber dieser Vorbehalt ausgesprochen werden? Harum (österr. Preßgesetzgebung. Wien 1857) will zur Beantwortung dieser Frage die Analogie des 8 17 des Patents her anziehen. Dieser Paragraph spricht von der Befugnis der Staats verwaltung, den Urhebern, Herausgebern oder Verlegern »großer, mit bedeutenden Vorauslagen verbundener Werke« in Form eines Privilegiums eine noch über die gesetzliche Dauer hinaus- gehendeSchutzfrist zu verleihen und normiert in Bezug hierauf: »Dieses Privilegium muß jedoch schon vor Beendigung der Heraus gabe des Werkes erwirkt, und dessen Dauer auf dem Titelblatte er sichtlich oder, wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht stattfindcn kann, durch die öffentlichen Zeitungsblätter der k. k. Provinz, wo das Werk erscheint, bekannt gemacht werden.« Dem gemäß meint nun Harum, daß auch der Vorbehalt des 8 10 auf dem Kunstwerke selbst oder »wo dies nach der Natur des Gegenstandes nicht stattfinden kann«, durch die öffentlichen Zeitungsblätter der Provinz bekannt zu machen sei. Allein es liegt auf der Hand, daß diese Analogie nicht zutreffend ist. In 8 17 handelt es sich um ein Staatsprivilegium, also um ein Recht, welches erst durch die Verleihung erworben wird, dessen Existenz daher von niemandem vermutet werden kann. Ein der artiges Recht muh allerdings in einer Weise kundgemacht werden, daß jedermann von demselben leicht Kenntnis erhält. Im 8 10 handelt cs sich aber um ein Recht, welches der Künstler schon durch die Erzeugung des Werkes erwirbt, welches er besitzt und nur durch die Unterlassung des Vorbehaltes wieder verwirken kann. Ein Verzicht auf ein Recht kann nicht so ohne weiteres vermutet werden. Das Gesetz kann fordern, daß derjenige, welcher ein Werk nachbilden will, sich vorerst darüber die Gewißheit verschaffe, ob der Künstler oder sein Rechtsnachfolger auf ihre Rechte verzichtet haben. Hier muß es offenbar genügen, wenn nur der Vorbehalt in einer Weise ausgesprochen wurde, der es jedermann ermöglicht, sich diese Gewißheit zu verschaffen. Näher liegend wäre die Analogie der oben cit. 88 5, 6, und 8 des Patents Allein eine analoge Anwendung ist hier in der Mehrzahl der Fälle aus äußeren Gründen ausgeschlossen. In diesen Fällen ist stets davon die Rede, daß der Vorbehalt auf dem »Titelblatt«, in der »Vorrede« rc. ausgesprochen werde. Auf diese Weise läßt sich der Vorbehalt aber nur bei Druckwerken an- bcingen. Wie soll eine analoge Anbringung bei einem Gemälde oder einer Statue stattfinden? Das M>äre höchstens bei Werken der graphischen Kunst möglich; diese sind aber zum großen Teile selbst nur Nachbildungen anderer Kunstwerke und jedenfalls nicht die hauptsächlichste Erscheinungsform von Kunstwerken, an welche in 8 10 gedacht ist. Die Analogie läßt uns also in dieser Frage gleichfalls im Stiche, und wir sind darauf angewiesen die Frage aus allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Wird nun bedacht, daß es sich in 8 10 um eine Ausnahmsbestimmung handelt, daß Ausnahmsbe- stimmungen stets einschränkend auszulegen sind, daß es sich hier um den Verzicht auf ein Recht handelt, welches der Berechtigte auf- giebt, ein Verzicht aber insolange nicht vermutet werden kann, als nicht eine klare Willenserklärung des Verzichtenden vorliegt, so wird man bei dem Mangel besonderer Vorschriften notwendig zu dem Schlüße gelangen müssen, daß jede Art von Doknmentie- rung der Willensabsicht, sich das Recht der Verviel fältigung vorzubehalten, von seiten des Berechtigten zur Wahrun g di eses Rechtes genügt. Durch den von dem Photographen k auf den publizierten Photographien aufgedruckten Vorbehalt war dieser Form zweifel los Genüge geleistet und <! somit zur Klageführung zweifellos legitimiert. Holländische Periodica des Jahres 1887. Die »dlsäsrlan<l»eli6 UikIioKruxlliö «, das von C. L. Brinkman in Amsterdam und Mart. Nijhoff im Haag herausgegebene Verzeichnis von in Holland und dessen überseeischen Besitzungen neu erschienenen Büchern rc., überrascht und erfreut im März d. I. durch eine »Extra- Nummer«, enthaltend ein systematisches Verzeichnis der Zeitschriften und periodisch erscheinenden Werke, jedoch mit Ausnahme der Tages und Provinzialblätter, der Provinzial-, Handelskammer-, Vereins- rc. Berichte, der Provinzial-, städtischen und gelehrten Jahrbücher, der Adreßbücher n. dergl. Wäre auch dieses Verzeichnis unzweifelhaft noch willkommener, wenn alle die obengenannten Gattungen von Periodicis mit ausgenommen worden wären — denn die Bibliographie der Periodica liegt noch be denklich im argen —, so muß man doch den Herausgebern schon jetzt recht dankbar sein; geben sie doch Auskunft über rund 450 Titel mit Angabe der Verlagsorte, der Verleger, der Preise und der Erscheinungs weisen. Davon kommen 34 auf Zeitschriften allgemeinen Inhalts, 97 auf Theologie, Kirchengeschichte und Philosophie, 25 auf Geschichte, Länder- und Völkerkunde, Genealogie rc., 41 auf Staats- und Ver waltungsrecht, sowie Rechtswissenschaft, 62 auf Nationalökonomie, Handel, Finanzen rc., 20 auf Erziehung und Unterricht, 24 aus Naturwissen schaften und Mathematik, 20 auf Landbau, Viehzucht und Fischerei, 27 auf Mechanik, Fabrik- und Handwerksindnstnc, 16 auf die gesamte Medizin, 12 aus Kriegswesen, 18 auf die schönen Künste, 41 auf Sprach wissenschaft und Litteratur, endlich 13 auf Verschiedenes und Moden. 17 erscheinen einmal vierteljährlich, 62 einmal jährlich, 139 alle Monate, 51 unbestimmt, 25 alle zwei Monate, 27 zweimal ini Monat und die übrigen ungefähr wöchentlich. 9 erscheinen in französischer, 3 in deutscher, 2 in englischer, die übrigen in holländischer Sprache. Bon allen erscheinen nur 12 in den überseeischen Besitzungen, dagegen >09 in Amsterdam, 92 im Haag, 35 in Rotterdam, 28 in Utrecht, 27 in Leiden; die übrigen entfallen auf viele kleinere Verlagsorte. Vermischtes. Generalversammlung des Schweiz. Vereinssorliments den 5. Juni 1887. — Der vom Präsidenten Herrn C. M. Ebell erstatlcte Jahresbericht konstatierte mit Befriedigung, daß auch im verflossenen, fünften, Geschäftsjahr das Unternehmen aus der Bahn einer ruhigen, steten Entwicklung fortgeschritten ist. Drei neue Mitglieder traten der Genossenschaft bei, so daß die Gesamtzahl sich jetzt aus 54 mit 74 Anteilscheinen beläuft. Der Jahresabsatz beläuft sich auf 178 861 Fr., weist also eine Steigerung von 15 744 Fr. 14 Cts. gegenüber dem Vorjahre auf. Diese Vermehrung ist einesteils dem ziiznschreiben, daß nahezu alle Mitglieder das Vereinssortiment in verstärktem Maße benutzt haben, - so sind z. B. sechs aus der Stufe »500-1000 Fr.« in die Stufe »1000—1500 Fr « aufgerückt, zwei ans 4000 — 5000 zu 5000 - 6000 Fr. und zwei aus der Stufe 6000— 10 000 zu dem Gipfel »über 10 000 Fr.« — andernteils dem Umstande, daß sich Olten mehr und mehr zu einer Centralbezugsquelle für die nicht mit Leipzig in Verbindung stehenden Buchhändler der französischen Schweiz heranbildet. Während im vorletzten Berichtjahr 31 Nicht- mitglicder von Olten bezogen, waren es in diesem Jahre nicht weni ger als 52! Auf einen Reingewinn ist es ja eigentlich beim Schweiz. Vereins sortiment nicht abgesehen. Der schnelle und billige Bezug an sich soll dem Genossenschafter sein eingeschossenes Kapital verzinsen. Um jo angenehmer berührte die Nachricht, daß sich außer diesen bereits genos senen Vorteilen ein Gewinnsaloo von 5300 Fr. 43 Cts. ergebe, wovon 2325 Fr. 10 Cts. dem Reservefond überwiesen, 5HH Dividende an die Mitglieder ausgezahlt, der Rest zu einer Gratifikation und zu Neu anschaffungen verwandt werden soll. Die Preßgewerbe in Elsaß-Lothringen. — Der Gesetz entwurf »betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze auf landesgesctzliche Angelegenheiten Elsaß-Lothringens«, welcher gegen wärtig den Reichstag beschäftigt, führt bekanntlich in 8 1 die nach den mehrfachen Abänderungen heute im Deutschen Reich bestehende Fassung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 1. Januar 1888 ab als Reichsgesetz^ ein. Die in dem Entwurf für die Preß-
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