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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1887
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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gewerbe vorgesehenen Ausnahmebestimmungen haben folgenden Wortlaut: I. Buchdrucker. Das Gewerbe eines Buchdruckers darf nur auf Grund einer vom Ministerium erteilten persönlichen Konzession (trrsvot) und nach vor heriger gerichtlicher Vereidigung betrieben werden. — Dekret vom 5. Februar 1810, Artikel 6. — Die Konzession soll nur erhalte», wer sich über seine Befähigung und seine Verfassungstreue ausweist. Aus der letzterwähnten Bestimmung folgt, daß die Konzession nur an Deutsche verliehen werden kann. Die Buchdrucker sind verpflichtet: mindestens zwei Pressen zu besitzen (Artikel 6 a. a. O.), ein chronologisches Register über die bei ihnen gedruckten Schriften zu führen (Ordonnanz vom 24. Oktober 1814, Artikel 2), dem Bezirks-Präsidenten vor dem Druck einer jeden nicht periodischen Schrift Anzeige zu erstatten (Gesetz vom 21. Oktober I8l4, Artikel 14), jedes Druckexemplar mit ihrem Namen und ihrer Wohnung zu be zeichnen (Artikel 15, 17 a. a. O.), vor Veröffentlichung jedes Druckwerks zwei Pflichtexemplare an das Bezirks-Präsidium abzngeben und außerdem, sofern das Druckwerk Gegenstände politischen oder sozialen Inhalts behandelt, zwei weitere Exemplare bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen (Gesetz vom 21. Oktober 1814, Artikel 14, Ordonnanz vom 9. Januar 1828, Gesetz vom 27. Juli 1849, Artikel 7). Nur die Geranten von Zeitungen sind zur Errichtung einer aus schließlich für den Druck der Zeitung bestimmten Druckerei ohne Kon zession befugt (Gesetz vom 11. Mai 1868, Artikel 14). Die Zurücknahme der Konzession ist zugelassen für den Fall, daß der Drucker wegen Zuwiderhandlung gegen die Gesetze oder gegen die Reglements, die sein Gewerbe betreffen, rechtskräftig verurteilt worden ist (Gesetz vom 21. Oktober 1814, Artikel 12). Durch die Ordonnanz vom 8. Oktober 1817 sind die Steindrucker, durch das Dekret vom 22. März 1852 die Kupferstecher den Bestim mungen über Konzession und Eid der Buchdrucker unterworfen worden. II. Buch- und Kunsthändler. Die Buchhändler bedürfen, wie die Buchdrucker, einer Konzession zum Gewerbebetrieb, und sind vor Beginn desselben gerichtlich zu vereidigen (Dekret vom 5. Februar 1810, Artikel 29, Gesetz vom 21. Oktober 1814, Artikel 11 und 12, Artikel 24 des Dekrets vom 17. Februar 1852). Voraussetzung der Erteilung der Konzession ist auch hier guter Leumund und Verfassungstreue (Dekret vom 5. Februar 1810 Artikel 33). Freigegeben ist der Handel mit Schulbüchern, Kalendern und Gebetbüchern von weniger als 2 Druckbogen (Staatsratsbeschluß vom 10. September 1735). Den Bnchhändlern stehen gleich die Inhaber von Bibliotheken, Lesekabinetten und Antiquare, welch' letztere überdies zur Führung eines Registers über den Ankauf alter Bücher gehalten sind (Ordonnanz von 1780 Art. 1 und 2). Die Büchertrödler, welche nur auf der Straße ausstellen und feil bieten (lidrairss-ötulsurs-bouguioistss), bedürfen keines Brevets, wohl aber einer ortspolizeilichen Erlaubnis, die jederzeit widerruflich ist (Dekret vom 11. Juli 1812 Art. 3). In Bezug auf den Handel mit bildlichen Darstellungen bedarf es nach Artikel 22 des Dekrets vom 17. Februar 1852 zur Veröffentlichung, Ausstellniig oder zum Feilbieten von Zeichnungen, Stichen, Steindruck werken, Medaillen, Kupferstichen oder Sinnbildern jeder Art der vor hergängigen Erlaubnis der Bezirks-Präsidenten. Diese Erlaubnis ist für die einzelnen bildlichen Darstellungen individuell zu erteilen. Bezüglich der Zurücknahme der Konzession zum Betrieb des Buch händlergewerbes gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Buch drucker (Gesetz vom 2l. Oktober 1814 Artikel 12). III. Kolporteure. Die Kolportage, unter welcher die Landesgesetzgebung sowohl die gewerbsmäßige als die nicht gewerbsmäßige Verbreitung von Schrift stücken und Abbildungen begreift, ist durch Artikel 0 des Gesetzes vom 27. Juli 1849 geregelt. Jeder Kolporteur bedarf der persönlichen Erlaubnis zum Kolportieren, welche vom Bezirks-Präsidenten in jeder zeit widerruflicher Weise erteilt wird. In objektiver Hinsicht ist die nötige Kontrole dadurch hergestellt, daß die zur Verbreitung zugelassenen Schriften und Abbildungen mit dem sogenannten Kolportagestempel versehen werden. Eine Ausnahme läßt Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 1850 zu, welcher bestimmt, daß während 20 Tagen vor den Wahlen Cir- kulare und politische Glaubensbekenntnisse (protsssions de toi) der Kandidaten, wenn sie von diesen unterzeichnet sind, nach einer Hinter legung bei der Staatsanwaltschaft ohne polizeiliche Genehmigung an geschlagen und verbreitet werden dürfen. ° Das Gesetz, betreffend die Stimmzettel für öffentliche Wahlen, vom 12. März 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 17), gilt auch in Elsaß- Lothringen. Vom Postwesen. — Verkehr mit Rußland. Die außerhalb Rußlands in russischer Sprache herausgegebenen Drucksachen (Bücher, Broschüren, Geschäflsanzeigen u. s. w.) dürfen, da sie bei der Einfuhr in Rußland zollpflichtig sind, nicht mit der Briefpost nach Rußland verschickt, sondern müssen als Pakete — unter Beigabe einer Postpaket- Adresse und der ersorderlichen Zahl von Zoll-Inhaltserklärungen — zur Post eingeliefert werden. Bezug von Zeitungen aus Frankreich, Spanien und Por tugal. Die bei den deutschen Reichspostaustalten abonnierten fran zösischen, spanischen und portugiesischen Zeitimgeu vermittelte bis lang die Zeitungsagcntur in Paris. Letztere geht infolge Rücktrittes des Inhabers vom 1. Juli d. I. ab ein. Die für das kommende Quartal zu erneuernden bezüglichen Abonnements dürsten deshalb nur unter Vorbehalt angenommen werden; der Abonnent wird sich zu ver pflichten haben, bei etwaiger Erhöhung der Preise entsprechende Nach zahlungen zu leisten. Die bereits bestehenden über den 1. Juli hinaus laufenden Abonnements werden unverändert zur Ausführung gebracht. Verurteilung. — Die Strafkammer des kgl. Landgerichts Elberfeld verurteilte am 15. d. M. den protestantischcn Pfarrer Thümme l und den Verleger Wie mann wegen Beleidigung der römischen Kirche und des rheinischen Richterstandes zu 9, bezw. 2 Monaten Gcsäugnis und den Prozeßkosten. Anlaß zu diesem Urteil gab die im Wiemanii'- schen Verlage hcransgegebene Schrift des Erstgenannten: »Rheinische Richter und römische Priester vor der Strafkanimer zu Elberfeld«'. Falsches Geld. — Das »Leipz. Tageblatt« bringt folgende Liste gegenwärtig verbreiteter falscher Geldscheine und Münzen: l) Falsche Fünfmarkscheine (Kennzeichen: die Pflanzenfasern sind mit Tusche aus gezeichnet; 2) Zwanzigmarkstücke (Münzzeichen 0, Jahreszahl 1879, matter Klang, fettiger Griff); 3) Zehnmarkstücke (leichteres Gew'cht, hellerer Klang); 4) Fünfmarkstücke in Silber (matter Klang, fettiger Griff); 5) Einmarkstücke (matte Färbung, unreine Prägung, dumpscr Klang); 6) Fünfzigpfennigstücke (weiches Metall, biegsam, aber gut in Farbe und Prägung); 7) Zwanzigpfennigstücke (Rand unrein ausge prägt, schwerer Klang und hell). Außerdem sind in neuerer Zeit falsche goldene Zehn- und Fünsmarkstücke, beide von preußischem Gepräge und mit den Jahreszahlen 1875 und 1877, aufgetaucht; beide Fälschungen sind in Silber hergestellt, mittelst Dukatengoldes vergoldet und so aus- gesührt, daß man sie nur am leichteren Gewicht von den echten Stücken unterscheiden kan». Neue Bücher, Kataloge re. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. TVrvakek^ pirnteck /««neck to täe meuiäer« o/' täc »et/e o/ ockck vo/r«me.?. Ho. XIV. X slroet süktoli ok lituexioul liistorzr und litoraturo illustratsd dz- sxamplos inanusvript und priuted. Lz- Leo. öernurd ()uaritesi, lidruriun und lirst President ok tilg sötte ot' odd volumss. 12". 68 paxss. Impr/oted dz' /(,<-. 0. VV. 8. IVz-inun, London 1887. »Max und Moritz« in Japan. — Der »Allgemeinen Zeitung entnehmen wir die Mitteilung von einem neuen Werke der japanischen Verlagsthäligkeit. welches vor kurzem unter dem Titel »Wuinpuku NonoAs-turi« erschienen ist. »Die Geschichte von den bösen Buben«, so würde die deutsche Übersetzung des Titelblattes lauten, hinter welchem der Kundige alsbald mit Vergnügen unsere» hochgeschätzten Humoristen Wilhelm Busch mit seine» nusterblichen Buben -Max und Moritz« im Kleide Japans gewahren wird. Der »li.oua.rji Lai« (der Verein zur Einführung der lateinischen Schrift in Japan au Stelle der chinesischen) hat sich zu seiner neuesten Publikation dieses klassische Werk gewählt, um durch dessen Übersetzung das Interesse für seine Sache in immer weiteren Kreisen zu wecken. Aus dem Vereinsleben. — Der Stuttgarter Buchhandlungs- gehilse» - Verein wird am Sonntag deu 3. Juli sein zwanzigstes Stistungssest durch einen Ausflug nach Asperg und Bietigheim feiern. Ein Frühschoppen auf auserwähltem Platze, dem geschichtlich merk würdigen Hohen-Asperg, von dessen Höhe sich ringsum ein freund liches Landschastsbild bietet, wird die Feier eröffnen, welche sodann ihre Fortsetzung in einem unter Musikvorantritt erfolgenden Marsche nach dem nahegelegene» Bietigheinr »nd einem Festessen im Kronen wirtshause dieses von Zukunstsstrategen in jüngerer Zeit vielgenannten Städtchens finden wird.
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